Rechtliche Frage: Vor 18 Lebensjahr Roller (1 Tag vor Geburtstag)

2 Antworten

Der Kauf des Motorrollers ist zunächst schwebend unwirksam, nicht nichtig. Das bedeutet, dass die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen zu dem Rechtsgeschäft vorliegen muss (§ 107 BGB), dass es gültig wird. Allerdings ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertresters nicht mehr notwendig, wenn der Minderjährige die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit durch Vollendung des 18. Lebensjahres erlangt, vgl. § 108 III BGB. Daher ist das Verbot der Eltern ab Mitternacht unerheblich.

Auch im zweiten Fall ist die Rechtslage klar: gemäß § 9 I Nr. 2 JuSchG dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren keine "anderen alkoholischen Getränke", daruter fällt z.B. Bier, verkauft werden. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen, in denen der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet wird, § 9 II JuSchG.

Der Gesetzgeber hat in solchen Fällen eine klare Grenze gezogen. Dies ist auch notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen. Natürlich ist es unbefriedigend, wenn etwas Illegales drei Stunden später plötzlich legal sein soll, aber jede andere Lösung brächte zu viele Ungerechtigkeiten mit sich. Wenn die Regelungen hießen, dass diese nicht anwendbar seien kurze Zeit vor Erreichen der Altersgrenze, würde wieder darum gestritten, ab wann des dieser Zeitpunkt sein solle. Daher ist eine feste Regelung vorteilghafter für alle Parteien, weil sie für alle verständlich und ohne Ausnahmen gefasst ist.

Droitteur  20.11.2014, 18:49

Du hast in Fall 1 ignoriert, dass das Verbot der Eltern schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres Wirkung entfaltet. Der Vertrag ist höchstens für eine juristische Sekunde schwebend unwirksam, wenn man nicht schon die Schwebe verneint.

Und selbst wenn die Eltern erst nach Willenserklärung, aber noch vor Volljährigkeit die Genehmigung verweigern, ist der Vertrag unwirksam.

Es ist also streng genommen in jedem Fall eine neue Willenserklärung von Lisa notwendig, nicht nur eine nachträgliche Genehmigung.

Eulenhasser  20.11.2014, 21:02
@Droitteur

Deine fachliche Kompetenz zweifle ich nicht an, danke für diesen Kommentar. Ich hätte allerdings eine Frage an dich Experten hierzu :) Bisher war ich der Meinung, dass das Verbot lediglich eine fehlende Einwilligung darstellt, deren Fehlen aber noch durch eine nachträgliche Genemigung "geheilt" werden kann." Somit hätte die fehlende Einwilligung zunächst nur einen Zustand der "dauernden Schwebe" zur Folge, der erst bei der Verweigerung der nachträglichen Genehmigung endet. Daher auch meine obige Antwort. Oder ist diese Ansicht überhaupt nicht vertretbar?

Droitteur  20.11.2014, 22:24
@Eulenhasser

Danke, aber tatsächlich bin ich auch kein Experte in dem Sinne, dass ich Literatur und Rechtsprechung dazu kenne, sondern habe mir nur verschiedenes überlegt, weshalb ich unter anderem schwammig "höchstens die juristische Sekunde" dazu schrieb: Rein nach Wortlaut des 108 I liegt es wirklich wohl kaum ganz fern, anzunehmen, dass einzig relevant ist, dass keine Einwilligung vorliegt - dem entspringt vielleicht deine Meinung, ein Verbot stelle lediglich eine fehlende Einwilligung dar?

Wie gesagt, hab mich damit noch nicht substantiiert beschäftigt, aber falls es dich trotzdem interessiert, schreib ich meine Gedanken dazu:

Klar ist jedenfalls, dass ein "Verbot" nirgends ausdrücklich geregelt ist, insofern muss man es auslegen - die Verbotserklärung selbst und natürlich auch die Regelungen, die von dem Verbot je nach Auslegung betroffen werden.

Um es kurz zu halten gleich mit der Berücksichtigung des Normzwecks; darum nehmen wir mal alle Auslegungen als nicht offensichtlich unmöglich hin und schauen nur auf die Folgen:

(1) Eine sagen wir mal äußerst weite Auslegung des "Verbots" dahingehend, dass der Vertrag keinesfalls zu Stande kommen soll, so dass es eigentlich keiner weiteren Erläuterung bedarf, dass dieses Verbot auch die betroffenen Paragraphen quasi abändert (indem es etwa die Auslegung verbietet, dass der Wortlaut des 108 Heilung zulässt).

(2) Eine etwas weniger weite Auslegung der Verbotserklärung, die die Paragraphen nicht ändert, allerdings die Genehmigungsverweigerung vorwegnimmt (vielleicht schon etwas leichter annehmbar, weil sie nicht die Auslegung der Paragraphen betrifft, sondern allein die Auslegung der elterlichen Erklärung, des Verbots).

(3) Vielleicht ein Sprung, wsl gibt es noch mehr dazwischen:
Die engste Auslegung des Verbotes - also so, dass tatsächlich auch die Eltern vorher, wenn sie sachkundig darüber berateten, sagen würden: "Das Verbot soll nur eine fehlende Einwilligung darstellen." (was ich ehrlich gesagt schon merkwürdig fände).

Die Auslegungsmöglichkeiten 1 und 2 hätten zur Folge, dass der Vertrag unwirksam ist; 2 hätte noch zur Folge, dass wenigstens für die berühmte logische Sekunde der Vertrag in der Schwebe wäre, aber im Ergebnis doch unwirksam. Das schützt unzweifelhaft den Minderjährigen (und - soweit man hier doch wagt, solche Auslegungen zuzulassen - das Erziehungsrecht^^)
Auch wenn ich sie am Ende ablehne, aber so richtig interessant ist eigentlich Möglichkeit 3: Daraus würde folgen, dass die Eltern den Vertrag später noch genehmigen können, wenn sie das wollen; das ist freilich positiv. Negativ wäre, dass wir also einen schwebenden Vertrag haben, der nur noch genehmigt werden muss - gerade im vorliegenden Fall kommt zum Tragen, worauf ich hinaus will: Die Genehmigung nach Eintritt der Volljährigkeit kann sich ja konkludent durch Nichtstun (bzw Hinnehmen verschiedener Umstände, zB Kontoabbuchungen) ergeben und ich möchte meinen, dass das Nichtstun für einen neuen Vertragsschluss im Zweifel auch nicht angesichts dieser besonderen (zeitlich knappen) Umstände für die Wirksamkeit hinreichend wäre.
Zugegegeben, man kann vllt den Maßstab für die Konkludenz bzgl Genehmigung und Neuerklärung auch als gleich behaupten, aber an dieser Stelle endeten vorhin meine Überlegungen und auch jetzt kann ich da gerade nicht weiter denken; freue mich sehr, wenn du da mit ansetzen möchtest :)
Jedenfalls, was in dieser dritten Auslegung positiv ist, schützt ein Interesse der Eltern, das eigentlich gar nicht spezifisch den §§ 104 ff ist, insofern würde ich es dem Interesse, das durch den negativen Aspekt betroffen wird (wenn man dies so annimmt), schon von vornherein unterordnen, was das Gewicht angeht. Natürlich würde diese Auslegung außerdem das Verkehrsinteresse schützen, aber dies wiederum ist ja noch einmal mehr gerade nicht Gegenstand der §§ 104 ff.
Insbesondere dürfte noch zählen, dass auch nach den ersten beiden Auslegungen es den Eltern ja unbenommen ist, den Vertrag noch nachträglich zu schließen im praktisch selben Rahmen, in dem sie sonst die Genehmigung erklären würden. Der Verkäufer müsste auf einen neuen Vertrag freilich nicht eingehen - jedoch kann er genauso gut, wenn er wirklich nicht mehr am Vertrag interessiert sein sollte, den Vertrag bis zur Genehmigung widerrufen, so dass (und jetzt sage ich es wieder, Achtung^^:) höchstens eine marginale Lücke übrig bleibt, die mir vorzustellen ich jetzt aber keine Kraft mehr habe (Und sollte von mir unbemerkt mich meine Kraft schon zu Beginn dieses Textes verlassen haben, bitte ich vielmals um Entschuldigung für den möglichen Unsinn; ich kann grad wirklich nicht mehr, aber sicher kannst du erhellend beitragen :D ).

Vielleicht unterstützend noch ein meinetwegen schwaches Wortlautargument: Der Vertragsschluss entstünde nicht "ohne", sondern entgegen der gerade verweigerten Einwilligung; andernfalls Wertungswiderspruch mit 107.

...und die maximale Zeichenzahl ist jetzt auch erre

Eulenhasser  21.11.2014, 16:55
@Droitteur

Wow! Das ist eine Antwort, die einer Auszeichnung würdig wäre! Das sieht man hier wirklich selten.

Zur Erläuterung: ich bin kein Jurist (bloß Beamter der Steuerverwaltung^^) und deswegen umso dankbarer, solche Erörterungen zur Erweiterung des Wissens lesen zu dürfen. Man lernt ja immer gern dazu. Meine Erfahrung mit dem BGB beschränkt sich auf drei Semester Nebenfach. Erwarte daher nicht zu viel von mir^^

Meine Auslegung kommt nun daher, dass ich ohne eine große Überlegung anzustellen zunächst von einer Konstellation ausgegangen bin, die deiner Alternative 3 ziemlich nahe kommt. Die Verbotserklärung ist jedoch, wie du bereits überzeugend dargestelt hast, nur äußerst schwer derart eng auszulegen. Zwefelsohne kann zwar angenommen werden, dass diese Variante existiert, allerdings bräuchte es hierzu weiterer Anhanltspunkte, dass die Erklärung nur insoweit zu verstehen ist. Aus dem Gesetzeswortlaut (streng die Tatbestandsmerkmale betrachtet) ergibt sich jedenfalls kein dieser Variante Entgegenstehendes. Die Auswirkungen sind jedoch gravierend, da dies zur Folge hätte, dass der Minderjährige nach Erreichen der Volljährigkeit durch nachträgliche Genehmigung die Schwebe sofort aufheben kann. Der Verkäufer hat nun den Nachteil, dass, wenn der Minderjährige die Genehmigung nachträglich erteilen kann, er an den Vertrag nun gebunden ist; wenn der Minderjährige lediglich eine Neuerklärung machten könnte (Varianten 1 und 2), hätte der Verkäufer wenigstens noch die Möglichkeit zum Widerruf. Jedoch ist der vornehmliche Zweck der §§ 104 ff. der Schutz des Minderjährigen, nicht der des Verkäufers, weswesen dieses Argument als zweitrangig beurteilt werden kann.

Es kommt nun allein darauf an, ob das Nichtstun nach der Volljährigkeit als nachträgliche Genehmigung ausreicht oder ob dieses Nichtstun gar als Neuerklärung beurteilt werden kann. Jedoch können diese Vorgänge mE keinesfalls konkludent sein (höchstens ähnlich), da sie zwei völligst unterschiedliche Folgen hätten. Unter diesem Gesichtspunkt entspräche es wohl am ehesten dem Normzweck, wenn das Nichtstun als nachträgliche Genehmigung auszulegen wäre, da mit Eintritt der Volljährigkeit der Minderjahrige keines Schutzes mehr bedarf. Der Minderjährige möchte mit seinem Nichtstun ja nicht dem Händler einen neuen Antrag vermitteln, sondern nur das (seiner Meinung nach) bereits bestehende Rechtsverhältnis fortführen. Es ist fragllich, ob überhaupt ein Antrag allein durch Nichtstun vorliegen kann, da ein Antrag ja ein durchaus aktivisches Handeln voraussetzt, an was es aber hier mangelt.

Daher komme ich zu dem Schluss, dass, sofern aufgrund der Auslegung der Verbotserklärung der Eltern die Alternative drei zutreffend wäre, der Vertrag allein durch das Nichtstun wirksam werden kann und dass das Nichtstun auch keine andere Folge als diese haben kann, da ansonsten die weitere Rechtslage unklar wäre. Jedoch ist in einem "normal" gelagerten Fall davon auszugehen, dass Variante zwei die wahrscheinlichste und alltagstauglichste Auslegung darsteltt.

Ich möchte noch anmerken, dass du weit fernab von Unsinn geschrieben hast :) Spätestens nach Lesen meines Textes bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es sich hierbei eher wahrscheinlich um Unsinn handelt^^

Schau einfach in die Paragraphen 104 ff BGB (und unterlass lieber deine Spekulationen bzgl deutscher Gerichte ;) und was bitte meinst du mit "Präsenzfall"?^^).

Die Wirksamkeit von Lisas Willenserklärung hängt von der Zustimmung der Eltern ab - hier fehlen sowohl Einwilligung als auch Genehmigung; es wurde sogar ausdrücklich verboten, der Vertrag ist also jedenfalls unwirksam.

Hätten die Eltern gar nichts gesagt, wäre der Vertrag vor dem Geburtstag nur schwebend unwirksam und Lisa hätte einen Tag später selbst den Vertrag genehmigen können (oder auch nicht).

Und die Tankstelle dürfte kein Bier rausgeben, solange das Mädchen unter 16 Jahren ist, § 9 JuSchG.

Schöne Grüße