Recht / Copyright - künstlerische Verwendung von Markenprodukten

6 Antworten

Das in Europa nicht existierende Copyright - ersatzweise das Urheberrecht - ist hier nicht einschlägig, hier geht es juristisch um das Markenrecht.

Unzulässig ist die Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr, wenn die angedachte Verwendung im Dienstleistungsverzeichnis der Markeneintragung beim DPMA aufgeführt ist. Wichtig ist auch, in welchem Kontext die Wiedergabe der Marke steht -> hier die künstlerische- sozialkritische Wiedergabe, wo ich hier jetzt keine Probleme für dich sehe.

Weiter - es kann auch eine Beeinträchtigung nach dem UWG als unlauterer Wettbewerb vorliegen nach §§ 3, 4 UWG

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Aber auch hier ist die Voraussetzung des geschäftlichen Handelns für die Ahndung zwingend - was aber auch in deinem Fall nicht vorliegt.

Also - lass dich nicht bremsen und leg los...!

Vielen Dank!

Ja, in meinem Fall geht es wirklich um eine rein "persönliche" Angelegenheit im Prinzip - was aber möglich wäre, sind Veröffentlichungen im Sinne von einem pers. Portfolio im Internet oder die Zugänglichmachung in der ein oder anderen kleinen Ausstellung - allerdings eben ohne ein in irgendeiner Form geplantes "Geschäft" mit dem Bild.

Du solltest dir im Klaren darüber sein, das du dich in einem Irrglauben bewegst:

wenn du diese Markensymbole andeutest und benützt, machst du faktisch "Werbung" für jene "Marken" und das ist oft, auch im Rahmen von "viralem" Marketing nicht nur erlaubt , sondern sogar "erwünscht"

und Markenurheberrechte betreffen andere Interessen , als die von individuellen Autoren/Kreatoren und sind daher nicht miteinander zu verwechseln, .....

Wenn es sich bei dem gemalten Bild Deiner Meinung nach um Kunst handelt, kannst Du Dich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) berufen. Dieses Grundrecht steht in der Hierarchie deutlich über dem Marken- oder Urheberrecht.

Ein schönes Beispiel ist immer der § 22 KunsturhG (Recht am eigenen Bildnis): Wenn ein Fotograf in der Öffentlichkeit fremde Menschen fotografiert, so darf er diese Bilder auch dann veröffentlichen, wenn die explizite Einwilligung der Abgebildeten nicht vorliegt. Einzige Voraussetzung ist, dass "die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient" (§ 23 Abs. 1 Ziffer 4 KunsturhG).

Wenn es eindeutig zu erkennen ist, macht es keinen Unterschied, ob Du die Marke dabei erwähnst oder nicht. Die Möglichen Konsequenzen, z.B. durch Verleumdung, Rufmord etc. sind exakt die Gleichen. Dies nur wenn es eben um Sozialkritische Aspekte geht.

Solltest Du im geschäftlichen Bereich, z.B. für Werbung, diese Marken nutzen, kommst Du in Deutschland mit dem Markenrecht in Konflikt, international aber auch mit anderen Rechten.

Danke.

Im konkreten Fall soll die Kritik sowieso nur selbst interpretierbar sein - also keine völlig eindeutige Darstellung, die obgenannte Marken einfach nur "richtig schlecht macht", sondern im Zusammenspiel mit anderen Elementen meine Sicht auf die Dinge erahnen lässt. Also eher subtil.

Ich hoff man kann nachvollziehen, was ich mir da so zusammengedichtet habe :)

1.) "Markenprodukte ... - ... ohne Namen/Logo/Emblem" unterliegen überhaupt nicht dem Markenrecht: Dies untersagt lediglich,

"ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen" "oder ein ähnliches Zeichen", schreibt § 14 Markengesetz.

2.) Und wenn man die Marken dran lässt bei seinem Kunstwerk, dann kommt es darauf an, ob man die Marke "für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen" gedenkt.

Und für welche!

Denn ich darf keine Ware namens Auto unter der Marke "Hummer" anbieten (außer nach § 24 ebenda). Womöglich aber eine Ware namens Besenstiel.

Und womöglich eine Ware names Gemälde oder Fotografie. Es sein denn, die für die Warengruppe, die Autos umfasst, geschützte Marke "Hummer" ist auch geschützt für die Warengruppe, die Gemälde und Fotos umfasst - kann ja sein, ist aber höchst unwahrscheinlich ...

3.) Ansonsten gilt: "Für alle Fotografen von Bedeutung ist die jüngst vom Europäischen Gerichtshof bekräftigte Freiheit der Benutzung von Marken in Zusammenhängen, in denen sie einfach nur als Bestandteil der Wirklichkeit und nicht als besondere Kennzeichnung erscheinen ..." Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen? schmunzelkunst.de/saq.htm#marken

Ohne Kunst. Und mit Kunst sollte es nach selbiger Quelle so aussehen: "Es kann sogar sein, dass selbst eine kennzeichenmäßige Benutzung einer Marke in einem Kunstwerk (z. B. die Benutzung des Wortes Milka und der Farbe Lila auf einer Jux-Postkarte) ohne Erlaubnis des Markeninhabers geduldet werden muss, wenn die Freiheit der Kunst Vorrang hat vor dem Eigentum an der Marke (vgl. BGH I ZR 159/02, am besten mal im Internet nach "Rainer Maria Milka" suchen)."

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Zu 1.): Ohne Marke dran ist lediglich das Design der Ware geschützt - falls es angemeldet ist als Geschmacksmuster beim dpma.de. Das Design darf man dann nicht für eigene Waren verwenden - wohl aber abbilden, etwa in einem Gemälde, auf einem Foto!