Rechnung vom Kieferortho. für einen Kostenvoranschlag?

4 Antworten

deswegen bin ich zu einem anderen gegangen und habe meinen alten Kostenvoranschlag vorgezeigt. Die haben dann das selbe "Muster" für mich erstellt. Da ich schon 28 Jahre bin und selber zahlen muss, wollte ich damit bis Ende des Jahres warten bis ich genügend Geld habe. Aus diesem Grund habe den Kostenvoranschlag noch nicht unterschrieben zurückgegeben um die Behandlung durchzuführen.

Hier handelt es sich um einen HKP, der *nicht* zur Einreichung bei der GKV gedacht war. Somit liegt ein Privatvertrag vor, und da kann (und wird) der ZA eine Gebühr für die investierte Arbeit einfordern.

Da ich mich nicht gemeldet habe, hat der Kieferorthopäde mir einfach eine Rechnung gestellt, dafür das er mir einen Kostenvoranschlag erstellt hat. Dieser Punkt von der Rechnung ist auch unter dem Punkt bei dem Heil- und Kostenplans zu sehen

Korrekt. Du hast den ZA aber mündlich beauftragt, dir einen KV zu erstellen. Damit besteht zwischen euch bereits ein Vertrag, allerdings eben nur im Umfang der Erstellung des HKP. Und diese Leistung ist zu bezahlen.

Ich bin auch nicht gewillt, den 2,3 fachen Abrechungssatz zu bezahlen.

Dann wird dich nur niemand behandeln.

Normalerweise sind das 1 facher.

Niemand rechnet derartige Leistungen zum 1,0-fachen Satz ab, schon gar nicht privatrechtlich. Der reguläre Abrechnungsfaktor ist hier der 2,3-fache Satz. Und der ist schon günstig, denn bei einer privtarechtlichen Behandlungsvereinbarung könnte der Satz auch weitaus höher sein.

Dears 
Fragesteller
 11.10.2018, 13:27

also ich kenne da genug Ärzte die auch 1,0 fachen Satz abrechnen. Ohne eine Unterschrift ist ein Vertrag eh nicht gültig. Aber ist jetzt eigentlich egal.

ahja er nimmt auch Gesetzlich Versicherte

Ich würde da mal anrufen und den Arzt fragen wann ihr dann ausgemacht hättet dass dies was kosten sollte?

Du hast nichts unterschrieben und somit musst du ihm auch nichts bezahlen würde ich meinen.

SergeantPaul  11.10.2018, 12:13

Hi!

Das würde ich auch vorschlagen.

Mir ist nicht bekannt, dass wenn man nichts vereinbart und oder unterschrieben hat, dafür bezahlen muss. In dem Falle ein Kostenvoranschlag.

Ein Rat ist in der Regel immer kostenlos, es sei denn es wurde davor ausdrücklich erwähnt selber dafür aufzukommen.

Ich würde mir sonst einen Anwalt zur Seite holen, wie das so abläuft und ob sich dann auch lohnt.

Lg. Paul

FordPrefect  11.10.2018, 12:25
Du hast nichts unterschrieben

Das ist auch unnötig, da hier keine Schriftform erforderlich ist. Der Vertrag über die Erbringung der Leistung wurde mündlich mittels Beauftragung geschlossen, und die Leistung erbracht. Somit ist diese auch zu honorieren.

Acidbrain  11.10.2018, 12:30
@FordPrefect

Ich arbeite im Verkauf und wir verlangen auch kein Geld für eine Offerte, dies können wir auch nicht wenn wir Wettbewerb fähig bleiben wollen.

Wenn unsere Offerte etwas kostet müssen wir dies vorab dem Kunden mitteilen ob nun schriftlich oder mündlich ist egal, das stimmt.

FordPrefect  11.10.2018, 12:34
@Acidbrain

Her geht es aber nicht um einen Erwerb im Laden, sondern um eine Beauftragung eines Freiberuflers, und da genügt ggfs. bereits der Verweis auf die Honorarrichtlinien (die meistens in der Praxis aushängen bzw. einzusehen sind). Wenn du zum Anwalt gehst, und dich dort eine Stunde beraten lässt, hast du konkludent ebenfalls einen Vertrag abgeschlossen, auch ohne etwas unterschrieben zu haben.

"2,3 fachen Abrechungssatz " des KK abrechnungssatzes? Das ist normal und noch wenig, er darf Dir, als Privatpatient, einen höheren Satz verlangen.

Dears 
Fragesteller
 11.10.2018, 11:56

das stimmt aber ich muss es nicht zustimmen

Novos  11.10.2018, 12:11
@Dears

Er hat die geforderte Leistung, Kostenvoranschlag erbracht und die musst Du bezahlen.

Dears 
Fragesteller
 11.10.2018, 13:20
@Novos

ja aber nur wenn ich es unterschreibe

FordPrefect  11.10.2018, 13:30
@Dears

Nein.

Novos  11.10.2018, 13:30
@Dears

Hast Du schon mal etwas von mündlichen Verträgen gehört?

Dears 
Fragesteller
 11.10.2018, 13:36
@Novos

du verstehst es anscheinend nicht. Ich muss es nicht zahlen. Das steht in den BGB´s. Man müsste sich den Fall nur genau anschauen. Mündliche Verträge müssen meistens immer schriftlich abgeschlossen werden. So darf dabei nicht vergessen werden, dass es durchaus Vorteile hat, seine Verträge schriftlich zu fixieren. Der wichtigste Aspekt liegt dabei auf der Hand: Die Beweisfunktion!. Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag dient als zuverlässigstes Beweismittel für dessen Abschluss und Inhalt.