Rechnung ohne Vertrag: Kann Geld zurückgefordert werden?

3 Antworten

Hallo!

Zunächst mal zur Überschrift: Es ist hier sehr unwahrscheinlich, dass kein Vertrag vorliegt. In meinen Augen ist hier ein mündlicher Dienstvertrag (§ 611 BGB) abgeschlossen worden, aufgrund dessen man natürlich auch eine Rechnung erstellen kann.

Wer dabei das Angebot abgegeben und wer dieses angenommen hat, ist völlig egal. Wichtig ist nur der abgeschlossene Vertrag und dessen Inhalt.

Nun zu deiner Frage, ob verpflichtet ist etwas zurück zu zahlen:

Nein! Das Wesen eines Dienstvertrages sagt ja schon aus, dass hier eine Dienstleistung geschuldet wird. A musste also seinen Dienst (Coaching) erbringen. Dies hat er getan. Es war vereinbart dies an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu tun.

Derartige Vereinbarungen sind zulässig und auch durchaus die Regel. A hatte also zur Leistungszeit am Leistungsort seinen Dienst zu leisten.

Das Problem ist nun, dass B nicht anwesend war (zumindest nicht die ganze Zeit über). A war anwesend und bereit zu leisten, B jedoch konnte/wollte die Leistung nicht annehmen. B befindet sich demnach im Gläubigerverzug (§ 293 BGB).

In diesem Fall ist in § 615 Satz 1 BGB geregelt, dass A seine vollen Bezüge verlangen und nicht zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Dabei muss er sich nur das anrechnen lassen, was ihm durch die Nichterfüllung nun erspart bleibt (was ihm aber sonst an Kosten angefallen wäre). Dies sind etwa Fahrtkosten oder Hotelkosten.

Zwischenergebnis: A darf volle Zahlung verlangen.

Weiter hat B bemängelt, dass A schlecht geleistet habe - über Unzufriedenheit und Unpünktlichkeit. B will die Vergütung des A mindern.

Eine solche Minderung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Auch die Rechtsprechung hat entschieden, dass diese Lücke nicht durch eine etwaige Analogie des § 634 BGB (aus dem Werkvertragrecht) geschlossen werden kann. Es bleibt dabei: Eine Minderung ist nicht möglich (siehe dazu: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=19690&pos=0&anz=1 auf Seite 5 des Urteils).

Fazit: A hat Anspruch auf seine volle Bezahlung und B kann auch aufgrund von Unzufriedenheit oder "Schlechtleistung" den Preis nicht mindern.

Wie immer: Keine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit ;-)

Eins vorweg: ich bin kein ausgebildeter Jurist, sondern "nur" Kaufmann.

Dennoch: Meines bescheidenen Wissenstandes muss A nichts zurückzahlen, wenn er eine Dienstleistung angeboten hat, der B zugestimmt und bezahlt hat. Wenn B dann den Vertragsbedingungen im nachhinein nicht nachkommt ist es sein eigenes Pech.

Wäre es hingegen so: B verlangt von A eine Dienstleistung und Bezahlt in Vorraus, muss er nur für Tatsächlich erbrachte Leistungen von A aufkommen. Soll heißen wenn B vereinbart hat Freitag bis Sonntag, kann dann aber Sonntag nicht, muss er auch nur für Freitag und Samstag aufkommen. Darf also geld zurück verlangt werden.

Es muss also erst einmal festgestellt werden welcher der beiden Fälle nun genau zutrifft.

bosco123 
Fragesteller
 01.10.2013, 15:18

Verstehe den Unterschied zwischen den von dir aufgezeigten Szenarien A und B nicht ganz...

In beiden Fällen hat B vorher bezahlt...

RicWalker  01.10.2013, 15:39
@bosco123

Ja, aber es ist ein unterschied ob B derjenige ist, der einen Auftrag erteilt hat, oder ob A ein Angebot unterbreitet hat auf das von B eingegangen worden ist.

Denn wurde von B ein Auftrag an A erteilt, muss B nur das zahlen was A tatsächlich gemacht hat. Wohingegen beim Angebot B pech hat, wenn es nicht seinen vorstellungen entspricht.

Beispiel: B erteilt A den Auftrag neue Fliesen in seinem Bad zu verlegen. B muss nur dafür zahlen was A tatsächlich geleistet hat (unabhängig vom Verschulden das der Vertrag nicht erfüllt wird.) Wenn A aber anbietet die Fliesen zu verlegen und B geht darauf ein, so soll er sich nicht beschweren wenn durch Eigenverschulden sein Bad nicht fertig wird.

Ich hoffe der unterschied ist jetzt klarer.

Grinzz  01.10.2013, 21:20
@RicWalker

Ja, aber es ist ein unterschied ob B derjenige ist, der einen Auftrag erteilt hat, oder ob A ein Angebot unterbreitet hat auf das von B eingegangen worden ist.

Das ist eine kreative Herangehensweise - aber leider völlig falsch ;-)

Wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, dann ist es egal wer das Angebot abgegeben hat und wer es angenommen hat (§§ 145, 151 BGB). Vertrag ist Vertrag. Es kommt nur noch auf den Inhalt der Vereinbarung an.

RicWalker  01.10.2013, 22:37
@Grinzz

Wie gesagt: bin kein jurist und gebe mich gerne Paragraphen geschlagen ^^

Grinzz  02.10.2013, 14:06
@RicWalker

Das ist ja nicht schlimm.

Und mein Kommentar war auch nicht böse gemeint - ich habe ihn grade nochmal gelesen und er hörte sich ein wenig so an, gemeint war es aber ganz und gar nicht so ;-)

Deine kreativen Ideen sind aber als Ansatz (zur Unterscheidung wer was gesagt hat und welcher Vertrag nun eigentlich vorliegt) aber grundsätzlich geeignet. Nur ist es eben egal wer das Angebot abgegeben und wer er angenommen hat. Meistens wissen die Leute das selbst nicht so genau (etwa an der Supermarktkasse) ;-)

nein...

bosco123 
Fragesteller
 01.10.2013, 14:49

Wäre sehr dankbar, wenn mir der ein oder andere seine Sichtweise auf den Fall etwas expliziter schildern könnte.

Lieben Dank!