Prodefacto inkasso klagefreudig?

5 Antworten

Ist die Forderung berechtigt? Das ist die wichtigste Frage, die man sich stellen muss.

Darüber hinaus haben Schreiben eines Inkassos 0 Aussagekraft. So etwas wie ein "Erlass eines gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheides" gibt es nicht und wenn das ein weiterer Brief des Inkassos ist, ist er das Papier nicht Wert, auf dem er gedruckt ist.

Was das Inkasso machen könnte, wäre das Beantragen eines gerichtlichen Mahnbescheides. In dem Fall meldet sich aber nicht das Inkasso bei dir, sondern eines der paar zentralen Mahngerichte in Deutschland. Dann bekommst du vom Gericht (und niemand anderen) einen Brief und auch ein Formular an die Hand, wo du ggf. "Ich widerspreche" ankreuzen kannst. Das schickt man dann ans Gericht (und keinesfalls ans Inkasso) zurück, am besten per Einwurfeinschreiben. Ein Widerspruch macht aber wenig Sinn, wenn die Forderung berechtigt ist.

Ansonsten: Wenn schon ein Inkassobüro tätig ist, ist das Hinzuziehen eines Anwalts einfach nur blanker Unsinn. Die Versuche, die Kosten darüber explodieren zu lassen, sind Quatsch.

Na spätestens jetzt solltest du dringend schriftlichen Wiederspruch einlegen und dir einen Anwalt suchen.

wenn man deine anderen fragen sieht ist das nicht das einzige inkasso-unternehmen das etwas von dir will. einige werden sicher einen mahnbescheid erlassen.

Aber das mit der Culpa Inkasso worauf du anspielst brauch ich nichts zu befürchten ist ne dubiose Forderung.

Ein Inkassobüro kann nichts erlassen...

Inkassofirma und RA sind lediglich die Erfüllungsgehilfen des Auftragebers

Die Frage ist also nicht ob der Inkassoladen klagt oder nicht sondern ob der Gläubiger klagefreudig ist bzw Chancen sieht zu Potte zu kommen denn er hat ja zu zahlen

Ist schon ein Mahnbescheid gekommen oder wird nur damit gedroht ?

Gib mal Infos zur Forderung

Im Verzuggsfall sind nur die RA Gebühren zu zahlen und nicht ZUSÄTZLICH die Inkassogebühren

AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12 Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.

(Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.

Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.

Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. 23 Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter” haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile” bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

Wenn der Bescheid schon erlassen ist, bist du geliefert. Hast du denn ein entsprechendes Schreiben / Formular vom Gericht erhalten oder nur vom Inkasso-Unternehmen?

Der TE schreibt ja, dass sich das Inkasso gemeldet habe. Auch kann das Inkasso so etwas nicht erlassen und im Mahnbescheid (der vom Gericht kommt) steht nichts von einem Vollstreckungsbescheid. Das Ding heisst einfach nur Mahnbescheid und nicht "Mahn- und Vollstreckungsbescheid". Insofern dürfte es sich meiner Glaskugel nach um ein weiteres Baustein-Drohbriefchen handeln.

@mepeisen

Eben. Außerdem - wenn der Mahnbescheid kommt, ist man auch noch lange nicht "geliefert", sondern man hat die Möglichkeit, innerhalb 14 Tagen zu widersprechen.

Wenn der Forderungssteller dann noch was will, kann er Überleitung ins streitige Verfahren beantragen (d.h. Klage einreichen). Dann muss er aber nachweisen, dass der Anspruch berechtigt ist, d.h. es wurde etwas bestellt und auf das Widerrufsrecht hingewiesen etc. Bei einer unberechtigten Forderung kann ein Abzocker diesen Nachweis nicht erbringen. Dann verliert er und zahlt alle Rechtskosten, auch die Anwaltskosten des Betroffenen.

Schon beim Mahnbescheid muss ein Abzocker die Gerichtsgebühr vorstrecken (mindestens 32 Euro). Die kriegt er auch nicht wieder, wenn dem Mahnbescheid widersprochen wird.

Daher sind echte Mahnbescheide oder erst recht Klagen vor Gericht bei unberechtigten Forderungen selten. Die wissen genau, dass sie damit nur Geld versenken.

Das Gedöns, im Betreff des Mahnbriefs "Erlass eines Mahn- und Vollstreckungsbescheids" zu schreiben, gehört zu den typischen Drohgebärden unseriöser Inkassobüros. Da ist aber nichts dahinter. Ein Inkassobüro kann diesen Bescheid gar nicht "erlassen", sondern nur "beantragen". Und auch nicht beide Bescheide gleichzeitig, sondern immer nur hübsch nacheinander nach der 14-Tages-Einspruchsfrist. Nach Einspruch gegen den Mahnbescheid kann aber kein Vollstreckungsbescheid kommen, es kann dann auch keinen Titel geben.

Prodefacto ist überhaupt bereits hinlänglich bekannt für die Beitreibung immer wieder fragwürdiger Forderungen.