Probezeit bei gefördertem Arbeitsverhältnis?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Ist das mit den dann insgesamt 9 Monaten Probezeit zulässig

Nein - wobei es allerdings auf die genauen Umstände ankommt.

Folgen beide Arbeitsverhältnisse unmittelbar oder bei nur sehr kurzer zwischenzeitlicher Unterbrechung mit engem Sachzusammenhang aufeinander, dann sind beide Arbeitsverhältnisse so zu behandeln, als würde es sich um ein einziges Arbeitsverhältnis handeln.

Die Probezeit kann dann rechtlich wirksam nicht länger als für 6 Monate vereinbart werden.

Wenn das 1. Arbeitsverhältnis mit 3 Monaten also bereits eine (ebenfalls) 3-monatige Probezeit hatte, dann kann im 2., darauf zeitlich eng verbundenen Arbeitsverhältnis wirksam nur noch eine weitere 3-monatige Probezeit vereinbart werden.

Die Gesamtdauer von 6 Monaten gilt ausnahmslos, selbst dann wenn es sich um eine völlig andere Tätigkeit handelt.

Übrigens:

Handelt es sich bei den Befristungen von 3 bzw. 12 Monaten um reine Zeitbefristungen oder um Befristungen mit Sachgrund?

Die Gewährung eines zeitlich begrenzten Eingliederungszuschusses stellt keinen Grund für eine Sachgrundbefristung dar (Bundesarbeitsgericht BAG, Urteil vom 04.06.2003, Az.: 7 AZR 489/02). Sollte mit Dir deshalb ein sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein, würde jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen (das Du gegebenenfalls zum ende hin dem Arbeitgeber gegenüber behaupten müsstest).

Nachtrag:

Die Probezeit wird ohnehin völlig überschätzt, da sie alleine von Belang ist für die Möglichkeit der Kündigung mit verkürzter Frist.

GandalfPimmler 
Fragesteller
 06.03.2020, 18:08

Es kam dann ganz anders. Er wurde bei der Umsatzstarken Tochterfirma eingestellt. Mit 6 Monaten probezeit soweit ich weiß 😂

Eine neuerliche Probezeit wäre bei einem Fortsetzungsvertrag nur dann möglich , wenn der Arbeitgeber klar darlegen könnte, daß diese neuerliche PZ z.B. auf dem Umstand momentan noch nicht absehbarer Unsicherheit in Eignung und / oder Zuverlässigkeit / "Stabilität" des Arbeitnehmers beruhen könnte , wenn ein befristetes Anschluß - AV ohne Probezeitregelung ansonsten nicht vor Ablauf der Befristung ordentlich kündigbar wäre.

Eine 2. Probezeit könnte allerdings auch dadurch zu rechtfertigen sein , daß es sich inhaltlich bei den jeweiligen Verträgen um vollkommen verschiedene Verantwortungs- und Tätigkeitsbereiche gehen könnte.

Die Förderungs-Voraussetzungen und Modalitäten muß der Arbeitgeber in diesem Fall selber mit dem Jobcenter abklären.

Familiengerd  23.02.2020, 17:47
Eine neuerliche Probezeit wäre bei einem Fortsetzungsvertrag nur dann möglich

Bei einem unmittelbar oder nur mit sehr kurzem zeitlichen Abstand folgenden 2. Arbeitsverhältnis ist die erneute rechtlich wirksame Vereinbarung einer Probezeit möglich, sofern sie insgesamt (1. und 2. Arbeitsverhältnis) keine 6 Monate übersteigt.

Eine 2. Probezeit könnte allerdings auch dadurch zu rechtfertigen sein , daß es sich inhaltlich bei den jeweiligen Verträgen um vollkommen verschiedene Verantwortungs- und Tätigkeitsbereiche gehen könnte.

Das würde aber keine wirksame Probezeit über insgesamt 6 Monate hinaus zu folge haben können.

Die Beschränkung einer rechtlich wirksam auf 6 Monate begrenzen Probezeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3 gilt ausnahmslos und absolut.