Probearbeit unbezahlt /mündlich zugesagt bekommen, dass man übernommen wird = Ausnutzung?
Hallo zusammen,
mal angenommen ein Schüler bewirbt sich bei einer Tankstelle als Aushilfe und sagt beim ersten Gespräch mit dem Chef, dass er an zwei Tagen in der Woche nicht arbeiten kann. Der Chef sagt, dass das kein Problem wäre, und viele Mitarbeiter an bestimmten Tagen Termine hätten. Nach 15 Stunden Probearbeit geht der Schüler zum Chef und fragt, ob er nun übernommen wird und der Chef sagt, der Schüler soll morgen wiederkommen. Aber an dem Tag ist einer der Tage wo der Schüler nicht kann und er erinnert den Chef daran, dass er an zwei Tagen in der Woche nicht kann. Der Chef wusste davon angeblich nichts mehr und gab dem Schüler eine Absage. Der Schüler weiß aber 100%ig, das er es dem Schüler (auch vor einer Mitarbeiter/in) gesagt hat. Der Chef ließ ihn aber trotzdem arbeiten, obwohl er wusste, dass er den Schüler nicht gebrauchen kann. Ist das erlaubt?
Außerdem hat der Chef dem Schüler nicht gesagt, dass die Probezeit unbezahlt ist und es gab auch keine schriftliche Vereinbarung. Hat der Schüler nun die Möglichkeit an den Lohn für die 15 Stunden zu kommen?
2 Antworten
Wegen "an den Tagen bin ich nicht da", gibt es Probleme, da es keine Zeugen gibt und Aussage gegen Aussage ist. Allerdings ist mit der Aufnahme einer Tätigkeit verbunden, dass man dafür entlohnt wird. Mal beim Nachbarn im Garten mit zu helfen, würde man vielleicht umsonst machen; aber keine Tätigkeiten für die "im normalen Gebrauch" eine Entlohnung stattfindet.
Eine Mitarbeiterin stand daneben und hat es mitbekommen. Das Problem ist wahrscheinlich einfach, dass sie sich auf die Seite des Chefs schlagen wird.
Ich zitiere mal:
"Im Zweifelsfall muss Probearbeit angemessen vergütet werden
Wird bei der Vereinbarung von Probearbeit nicht über die Vergütung gesprochen, gilt entsprechend der Regelung in § 612 BGB eine den Umständen nach angemessene Vergütung als vereinbart. Praktisch bedeutet dies, dass derjenige, der nach Weisung arbeitet, auch bezahlt werden muss. Eine Ausnahme von dieser Regelung muss ausdrücklich vereinbart werden.
Das Zustandekommen einer derartig speziellen Vergütungsvereinbarung muss der Arbeitgeber nachweisen. Sind keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden, muss der Arbeitgeber im Streitfall vor dem Arbeitsgericht möglicherweise auch nachweisen, dass durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht bereits stillschweigend ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Grundsätzlich reicht es für den Abschluss eines Arbeitsvertrages aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber das Angebot annimmt, indem er dem Arbeitnehmer Arbeit zuweist."
Quelle: https://www.flegl-rechtsanwaelte.de/rechtslexikon/arbeitsrecht-rechtslexikon/probearbeit
Du kannst also sehr wohl eine Bezahlung einfordern.
Sehr gut, PeterSchu!!