Ist es rechts, wenn eine Privatperson den Verkehr regelt?

11 Antworten

Hallo PrincessBlanc,

es ist zumindest nicht verboten, wenn eine Privatperson den Verkehr regelt.

Es gibt bloß zwei rechtliche Probleme:

  1. eine Privatperson ist anderen Verkehrsteilnehmern nicht Weisungsbefugt. Das heißt, andere Verkehrsteilnehmen dürfen die Weisungen missachten.
  2. kommt es durch die Weisungen zum Unfall und kann der Person nachgewiesen werde, dass sie Fehler bei den Weisungen begangen hat, kann sie hierfür Schadensersatzpflichtig gemacht werden und es ist fraglich ob die Privathaftpflicht die Schadensregulierung übernimmt.

Von da her rät die Polizei Privatpersonen davon ab den Verkehr zu regeln.

Allerdings wird es bei einem Unfall in der Regel nicht dazu kommen, dass die Person die den Verkehr regelt die volle Schuld an den Unfall bekommt, denn kein Verkehrsteilnehmer darf blind den Weisungen einer Privatperson folgen, sondern muss natürlich trotz allen so fahren, dass er Niemanden gefährdet. Der folgende Paragraph ist natürlich auch zu beachten, wenn eine Person den Verkehr regelt:

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§ 1 StVO - Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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Bedeutet, selbst wenn die Privatperson durch falsche Weisungen einen Unfall verursacht, müssen die Unfallbeteiligten zumindest mit einer Teilschuld, wenn nicht sogar mit der vollen Schuld rechnen.

Dennoch muss sich die Privatperson die den Verkehr regelt, des Risikos bewusst sein, dass sie bei einem Unfall Schadensersatzpflichtig werden kann.

Schöne Grüße
TheGrow

Tannibi  03.03.2016, 10:47

kommt es durch die Weisungen zum Unfall und kann der Person
nachgewiesen werde, dass sie Fehler bei den Weisungen begangen hat, kann
sie hierfür Schadensersatzpflichtig gemacht werden und es ist fraglich
ob die Privathaftpflicht die Schadensregulierung übernimmt.

Könntest du bitte mal die Rechtsnorm dazu angeben?

Demnach wäre ja ein Fahrer, der sich auf die Weisungen eines nicht Weisungsbefugten verläßt, unter Umständen nicht 100%ig schuld.

TheGrow  03.03.2016, 11:14
@Tannibi

Die Schuldfrage richtet sich nach folgendem Gesetz:

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§ 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

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Es kommt also ganz da drauf, wer den Unfall durch Fahrlässigkeit verursacht hat. Fahrlässig kann auch ein Nichtweisungsbefugter handeln und durch diese Fahrlässigkeit den Unfall verursachen und dementsprechend auch Schadensersatzpflichtig gemacht werden.

Tannibi  03.03.2016, 23:26
@TheGrow

Das ist ja alles sattsam bekannt.

Aber ist es gerichtsfest, zu sagen "Da stand irgendjemand auf der Straße und bedeutete mir, links vorbeizufahren. Das habe ich natürlich getan, denn ich tue immer, was irgendjemand mir bedeutet, der auf der Straße steht, ist ja logisch. Dann passierte der Unfall. Aber das ist nicht meine Schuld, denn irgendjemand hat mir doch Anweisungen gegeben."?

TheGrow  03.03.2016, 23:48
@Tannibi

Wenn Du Dir meinen Hauptthread aufmerksam durchgelesen hättest, hättest Du auch gelesen, dass die Weisung Dich nicht davon befreit, § 1 StVO zu beachten. Das gilt selbst dann, wenn die Weisung durch einen Weisungsberechtigten Polizeibeamten erfolgt.

Du kannst doch nicht einfach blind irgendwelchen Weisungen folgen. Insbesondere wenn die Weisung von Dir verlangt von der Straßenverkehrsordnung abzuweichen, musst Du in dieser Situation ganz besonders aufmerksam und vorsichtig fahren und Dich so Verhalten, dass Du keinen anderen gefährdest.

Kommt es zu einem Unfall, wird man Dir zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen, weil Du eben nicht die im Verkehr übliche Sorgfalt hast walten lassen und zusätzlich noch gegen § 1 der StVO verstoßen hast. Dieses führt wiederum dazu, dass man nicht denjenigen der Dir die Weisung gegeben hat, sondern Dir die Hauptschuld an den Unfall geben wird. Ob der Einweiser überhaupt eine Mitschuld erhält, liegt letztendlich da dran, ob er auch die im Verkehr übliche Sorgfalt außer acht gelassen hat.

Schwer zu sagen. Da es meines Wissens keine Pflicht gibt, in solchen Fällen den Verkehr zu "regeln" (lediglich ein Warndreieck muß aufgestellt werden), sind die Anweisungen dieser regelnden Person auch nicht bindend für die Autofahrer. Somit sind sie selbst verantwortlich für ihr Tun und nicht die regelnde Person.

Aus welchem Grund wurde denn an dieser unübersichtlichen Stelle ein Auto aufgeladen? Ich nehme an, es handelte sich um ein liegengebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug, oder?

PrincessBlanc 
Fragesteller
 03.03.2016, 10:30

Ich habe natürlich nicht nachgefragt, aber es sah stark nach liegengeblieben aus. Ein Unfall war es nicht.

Franz577  03.03.2016, 11:09
@PrincessBlanc

Ok, ob Unfall oder Panne spielt keine Rolle. Es geht nur darum, daß das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war. Ansonsten muß man sich zum Verladen ja nicht gerade die unübersichtlichste Stelle aussuchen.

Das Gesetz nennt bei einem Unfall die Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle  an erster Stelle.Auch die Bergung eines verunfallten Fahrzeuges fällt da mit rein.                            

Da zum Zeitpunkt eines Unfalls noch keine Polizei vor Ort ist müssen sich andere Personen um die Sicherung kümmern wobei auch nicht bei jedem Unfall die Polizei hinzu gerufen wird.

Auch ein liegengebliebenes Fahrzeug muss geborgen werden so das unter bestimmten Bedingungen ein Eingriff in den Straßenverkehr notwendig wird.

An solchen Stellen ist immer besondere Aufmerksamkeit nötig.Natürlich sollten zur Regulierung des Verkehrs nur geeignete Personen eingesetzt werden.

Unter Berücksichtigung der §§ 1 + 3 dürfte das passieren der betreffenden Stelle gefahrlos möglich sein.

Sollte es tatsächlich dabei zu einem Unfall kommen,wird sicher zu prüfen sein wem da der Fehler unterlaufen ist 

Es ist genau so, wie bei dem berühmten " rechts frei" eines Beifahrers. Schuld ist immer der, der fährt.

genaue hinschauen hilft !

da hat keiner geregelt , eine person hat lediglich den fahrzeugführen tipps gegeben : jetzt ist frei - oder : da kommt einer .

wie lichthupe bei blitzern , da darf man weiter rasen !