Privatinsolvenz: In welcher Höhe steht mir ein PKW zu?

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Bei eigenem Fahrzeug kommt es auf den Wert des Fahrzeuges an. Wenn der Wert nicht mehr so hoch ist dürfen Sie das Auto behalten. Sonst könnte der Insoverwalter eine Austauschpfändung machen. - § 811 ZPO - . Danach ist bei einem Schuldner, der den PKW zwingend für die berufliche Tätigkeit verwendet, z.B. Kundenbesuche, eine Pfändung ausgeschlossen. (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41, m.w.V. LG Braunschweig, MDR 70, 338, AG Karlsruhe DGVZ 89, 141) Die Höchstgrenze liegt bei ca. bei 2.500,- Euro, ab der der Insolvenzverwalter eine Austauschpfändung in Betracht zieht. Eine starre Grenze gibt es hier nicht .

Hier sind die Fachleute und Berater: http://www.schuldnerakuthilfe.com/antrag-auf-insolvenz.html

Nur nochmal zur Info: Erst hat der Insolvenzverwalter gesagt, dass ich absolut keinen Anspruch auf ein Auto habe. Nach dem ich massiv protestiert habe, wurde mir dann doch ein Austauschauto zugesagt, aber nur wegen meiner 2 jährigen Tochter. Das Ende vom Lied ist, dass jetzt anstelle meines SLK ein 18-jähriger Schrotthaufen vor meiner Tür steht. Er hat 500,00 Euro gekostet, die der Insolvenzverwalter bezahlt hat.

@Tantekarin1

Erstens hätte er das nicht dürfen und man hätte sich wehren können. Zweitens ist die Sache dumm gelaufen denn sie sind beschi....beraten worden. Bei einer richtigen Schuldnerberatung hätten Sie fahren können an Auto was Sie wollen.... Dumm gelaufen..sorry.... Warum haben sie das Auto nicht an jemanden abgetreten?....Mensch Leute ihr müsst endlich mal kreativ werden!!

Moin, -is denn das Auto bezahlt, o. finanziert? Was will der denn für n Austauschauto da hin stellen. So weit ich weis, steht sogar Hartzern n Pkw bis zu 7500€ zu. -Möglicherweise gelten da ähnliche Werte.-Du solltest dem Widersprechen mit der Begründung, dass das FZ notwendig ist u. eine Verwertung des FZ keine nennenswerte Schuldentilgung bewirkt.-Bei der so genannten Austauschpfändung müssen auch die Kosten für Bewertung u. Berkauf des jetzigen FZ gesehen werden.-Dann soll ja noch ein "billigeres" FZ, was auch funktionieren soll, als Ersatz angeschafft werden.-Wenn man die Kosten für die Verwertung und den Neuerwerb rechnet.-Was soll denn dann das Ersatz FZ wert sein, dass noch angemessen etwas zur Schuldentilgung abfällt.-

Danke für Deine Antwort. Das Auto ist bezahlt und wird gerade von einem Gutachter geschätzt. Sie haben mir schon gesagt, dass mir ein PKW zusteht, aber können die mir irgendeine Rostlaube vorsetzen? Ich dachte man kann sich dann selber einen aussuchen, muss ja auch kindgerecht sein. Die wollen von dem Geld meine Prozesskosten bezahlen (Insolvenz mit Restschuldbefreiung)

@Tantekarin1

lass dich nicht veräppeln, normalerweise werden die Verfahrenskosten gestundet.- Warste denn nicht bei nem Anwalt?-Ich meine NICHT Schuldnerberatung,-die sind überlastet u. haben nicht wirklich n Plan.-So n bissken Zettel sortieren und Standardbriefe mit Vergleichsanfragen an die Gläubiger verschicken kann man besser selber.-Also n "richtiger"Anwalt muss her.-Wenn du Glück hast geht das mit Beratungshilfe.

Erfahrungsgemäß sollte der Wert des ausgetauschten KFZ bei 2500,- liegen. Das kann nach 811a ZPO sowohl als PKW als auch als unpfändbares Bargeld erfolgen.

Zum anderen wäre zu prüfen ob der PKW tatsächlich nach 811 ZPo unpfändbar ist.

Dazu schreiben Sie ja nichts.

SGB-Regelungen finden hier wegen der Eigenart des Inso-Verfahrens keine Anwendung.

Danke. Der PKW war bereits mit einem Pfandzeichen versehen, dieses musste aber bei Insolvenzeröffnung wieder entfernt werden. Also ist er nicht pfändbar wie ich das verstehe. Ich befürchte nur, dass sie mir nicht den rechtmäßigen Wert eines Austauschautos anrechnen, daher meine Frage nach einem Gesetz das dieses festhält.

@Tantekarin1

ZPO §§ 803 ff Zwangsvollstreckungen wegen Geldpfändungen. Und insbesondere 811 wie oben geschrieben.