Polizeikontrolle Verweigern?

10 Antworten

Nein, am Bahnhof kontrolliert die Polizei ohne Anlass alle schwarzen Deutschen, es gibt nicht genug Araber.

Jetzt mal im Ernst, kommst Du nach Dortmund und besuchst den Westfalenpark, wirst Du nicht von der Polizei im Westfalenpark kontrolliert. Es gibt dafür keinen Grund.

Die Frage für Dich, wo warst Du denn, als man Dich kontrollierte. Aber auch so, so einfach funktionieren nicht die Vorwürfe Rassismus.

Die Kontrolle verweigern ist ziemlich sinnlos.

Wenn die Polizei Euch durchsuchen will, weil sie einen Verdacht hat, dann tut sie das auch. Egal ob Ihr kooperativ seid oder nicht.

Der einzige Unterschied: Wenn ihr kooperiert, dann geht es schneller und bereitet Euch weniger Ärger.

Und ja, Alkoholgeruch bei Minderjährigen ist auf jeden Fall eine gute Begründung für einen Anfangsverdacht.

melman86c  03.10.2017, 00:33

Anfangsverdacht wofür?

Für eine Personenkontrolle reicht in aller Regel die Örtlichkeit aus; da braucht es keinen Verdacht! Wenn die Polizei die Personalien feststellen darf, darf sie auch mitgeführte Gegenstände durchsuchen. Wenn du dich weigerst, geschieht das halt mit Zwang ( Euphemimus für Gewalt )

melman86c  03.10.2017, 00:34

Sie darf eben nicht einfach tun was sie wollen. Ohne Anhaltspunkte beschränkt sich die Kontrolle auf die Feststellung der Personalien.

Still  03.10.2017, 13:04
@melman86c

Dann lies dir mal den § "Durchsuchen von Personen" in deinem Landes POLG durch. Allein schon aus Gründen der Eigensicherung ist es den Polizisten erlaubt, Personen und mitgeführte Sache zu durchsuchen!

Auch nach einem Bier riecht man nach Alkohol.

Wenn die Polizei dich durchsuchen will, kannst du das natürlich verweigern.

 Dann bekommst erst mal eine Gratis-Fahrt im Streifenwagen und darfst dann in der Verwahrungszelle warten, bis einer deiner Erziehungsberechtigten zugegen ist. 

Die Untersuchung erfolgt dann eben ein paar Stunden später

Drugdog  03.10.2017, 08:43

Sry. Wenn die Polizei durchsuchen will und die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, werden sie auch direkt die Durchsuchung starten. Unter Umständen wird die Gratisfahrt dann nach der Durchsuchung erfolgen.

Die Durchsuchung kann er natürlich verweigern, er muss nicht aktiv daran mitwirken sondern passiv geschehen lassen, da sie ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden könnte.

Daneben gibt es noch einen Unterschied zur Untersuchung - die würde je nach Sachlage aber von einem Arzt durchgeführt werden.

Befinden wir uns in der Gefahrenabwehr (von einer Straftat ist nichts bekannt) regelt sich eine solche Kontrolle nach dem Polizeirecht:

z.B. § 19 Identitätsfeststellung(sächsisches Polizeirecht)

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

1. um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen,

2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder der Prostitution nachgehen,

3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,

4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 35 Abs. 2) oder im Sinne des § 28 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG) vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), in der jeweils geltenden Fassung, zu verhindern,

5. zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität im Grenzgebiet zur Republik Polen und zur Tschechischen Republik bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, darüber hinaus in öffentlichen Anlagen, Einrichtungen oder Verkehrsmitteln des internationalen Verkehrs oder in unmittelbarer Nähe hiervon sowie auf Bundesfernstraßen und anderen Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität,

6. wenn sie sich innerhalb eines Kontrollbereichs aufhält, der von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinne des § 100a StPO oder
§ 28 SächsVersG zu verhindern.

(2) Die Polizei kann zur Feststellung der  Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere vorzeigt und zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(3) Die Polizei kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
 

und

§ 23  Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann eine Person durchsuchen, wenn

1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen,

3. dies zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet,

4. sie sich an einem der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält oder

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität gemäß § 19 oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

(3) Die Durchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchgeführt werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.

Gruß