Plötzlich Nebenkostenabrechnung

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Derzeit wären alle Abrechnungen für die Jahre bis einschließlich 2008 verjährt. Ab Abrechnungsjahr 2009 könnte also noch die Abrechnung angemahnt und nötigenfalls eingeklagt werden. Der Mieter dürfte nach fruchtloser Fristsetzung sogar bis abgerechnet wurde die monatlichen Vorauszahlungen zurückbehalten. Nach Abrechnung wäre der Zurückbehalt nach zu zahlen.

Eine Anpassung in Form einer Erhöhung ist nur zulässig bei einer formal und inhaltlich korrekten Abrechnung.

Wohne seit sieben Jahren zur Miete und habe regelmäßig Nebenkostenvorauszahlungen (Pauschale) geleistet. Es kam nie ein Abrechnung, weil die Vermieterin (eine ältere Dame) meinte, dass dies nicht nötig sei.

Zunächst einmal muss man wissen, ob es sich um eine Pauschale handelt oder um eine Nebenkostenvorauszahlung die nie angepasst wurde.

  • Wenn es sich im eine Pauschale handelt, muss man nichts nachzahlen, aber man bekommt auch nichts wieder.

  • Handelt es sich um eine Nebenkostenvorauszahlung, dann unterliegt es der dreijährigen Verjährungsfrist.

Sie soll jetzt nachzahlen und zudem sind die Nebenkosten erhöht worden. Ist das alles so rechtens?

Auch da gilt zunächst, Pauschale oder Nebenksoetnvorauszahlung.

Bei einer vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung kann die Höhe einer Vorauszahlung nur Anhand der letzten Nebenkostenabrechnung angepasst werden.


Beispiel:

Man hat für das Jahr 2012 eine Nachzahlung von 120 €. Dann darf die monatliche Erhöhung 10 € betragen.

Hat man ein z.B. ein Guthaben von 120 € dann darf der Mieter eine Anpassung verlangen oder falls der Vermieter das nicht macht, kann man auch entsprechend die Vorauszahlung kürzen.

Hier noch ein §:

§ 560 Veränderungen von Betriebskosten

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Mobiprie 
Fragesteller
 08.05.2013, 20:46

Vielen Dank!

habe regelmäßig Nebenkostenvorauszahlungen (Pauschale) geleistet.

Was denn nun, Vorauszahlungen oder Pauschale?

Mobiprie 
Fragesteller
 08.05.2013, 20:14

Erst einmal vielen Dank für deine umgehende Antwort. Habe noch einmal in den Mietvertrag geschaut und festgestellt, dass dort NEBENKOSTENVORAUSZAHLUNG steht. Kann die Vermietrein denn einfach so ohne die vorausgegangenen Jahre zu berücksichtigen die Nebenkosten erhöhen? Ist sie nicht dazu verpflichtet, dies vorab mit den Mietern zu klären? Gibt es jetzt eigentlich auch die Möglichkeit zu kündigen?

MosqitoKiller  08.05.2013, 20:31
@Mobiprie

Also...

Bei Vorauszahlungen muss der Vermieter jährlich abrechnen, das kann der Mieter auch einfordern, und auch entsprechende Rückzahlungen. Allerdings verjährt auch dieses Recht des Mieters mit der gesetzlichen Frist, Du kannst also jetzt nur noch Abrechnungen für die Abrechnungsjahre fordern, die ab dem 01.01.2010 endeten...

Unabhängig davon hat natürlich der Vermieter gem. Vertrag das Recht, zukünftig Abrechnungen zu erstellen, das hast Du ja selbst unterschrieben, und in Zusammenhang mit einer Abrechnung darf der Vermieter dann auch ANGEMESSEN die Vorauszahlungen anpassen. Das muss er auch nicht vorab mit den Mietern klären, das ist eindeutig gesetzlich geregelt...

Was mit Deiner Tochter ist, ist unabhängig davon, für sie gelten dieselben Rechte und Pflichten...

Du kannst natürlich jederzeit mit 3 Monaten Frist kündigen, das Recht nimmt Dir niemand...

Mobiprie 
Fragesteller
 08.05.2013, 20:34
@MosqitoKiller

Das war erst mal sehr hilfreich! -Lieben Dank!

angy2001  09.05.2013, 01:04
@MosqitoKiller

Hallo Mosqitokiller - wie kommst du zu der Aussage, dass die Abrechnungen, die ab dem 01.10.2010 endeten jetzt schon verjährt wären?

Die Verfährungsfrist beträgt doch 3 Jahre.

Nach meiner Rechnung wäre es z.B. so, der Abrechnungszeitraum endet am 31.12.2010, die Abrechnung muss bis 31.12.2011 eingehen und ab dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und würde dann am 31.12.2014 enden.

MosqitoKiller  09.05.2013, 06:28
@angy2001

wie kommst du zu der Aussage, dass die Abrechnungen, die ab dem 01.10.2010 endeten jetzt schon verjährt wären?

Lesen bildet:

"Du kannst also jetzt nur noch Abrechnungen für die Abrechnungsjahre fordern, die ab dem 01.01.2010 endeten"

Von Verjährung steht da nicht, sondern das genaue Gegenteil. Verjährt sind Abrechnungen für Zeiträume, die VOR dem 01.01.10 endeten, und genau so steht es auch in meinem Kommentar...

Was genau steht im Vertrag? Vorauszahlung oder Pauschale?

Mobiprie 
Fragesteller
 08.05.2013, 20:15

Da steht Vorauszahlung. -Entschuldige bitte :-)