Platzverweis auf befriedetem Grundstück?

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Hallo BeDoKW,

Es wäre wohl ein armes Deutschland, wenn die Polizei erst dann einschreiten dürfte, wenn Straftaten bereits verübt worden sind.

Es ist doch völlig korrekt, dass die Polizei auch tätig werden kann um bevorstehende Straftaten zu verhindern.

Das folgende Gesetz ist doch nicht gemacht um Leute zu ärgern:


Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 34 Platzverweisung

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.


In Deinen Fall findet der § 34 - Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung, weil und ich zitiere Dich:

Als Begründung für die Aufforderung wird angegeben, dass in der Vergangenheit dort Autos zerkratzt worden seien.

Es wird Dir ja gar nicht vorgeworfen, dass Du derjenige warst der bereits Autos beschädigt hast, aber zumindest musst Du zugeben das die Polizei nicht ausschließen konnte, dass Du dort warst um Fahrzeuge zu beschädigigen.

Hinzu kommt, das Parkhaus wird vom Betreiber für die Personen betrieben, die ihr Auto im Parkhaus abstellen und nicht für Personen die sich aus Langeweile da drin aufhalten.

Schöne Grüße
TheGrow

Die Frage von A, ob die Beamten ihm einen Platzverweis aussprechen, wird verneint.

Ein Platzverweis wird nicht ausgesprochen, auch wenn er Deiner Begründung nach ausgesprochen werden könnte. Angesichts dessen sehe ich für das "Befördern" nach draußen keine wirkliche Grundlage.

Wenn ein Platzverweis ausgesprochen wird und A & B sich dann immernoch widersetzen würde, dann könnte ich diese Maßnahme verstehen, aber so...

@BeDoKW
Als A daraufhin sagt, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen müsse, ....

Die Aussage von A ist durchaus zutreffend, denn noch ist es nicht weiter als eine Bitte und solange A nur der Bitte nicht nachkommt, hat das keinerlei rechtliche Konsequenten.

In dem Moment, wenn er der Bitte nicht nachkommt, die Örtlichkeit zu veranlassen kann aber und wird aber in der Regel ein Platzverweis mit allen Konsequenten ausgesprochen, dann gilt nämlich das, was im zweiten Teil es Satzes steht:

sagen die Beamten, dass sie A und B auch nach draußen "befördern" können.

So ein Platzverweis hat ja weitreichende Konsequenten.

  • die Personalien müssen aufgenommen werden
  • Der Platzverweis muss im polizeilichen System erfasst werden
  • es muss wie bei jeder anderen polizeilichen Maßnahme eine Rechtsbehelfsbelehrung durchgeführt werden
  • es muss die genaue Örtlichkeit begrenzt werden
  • es muss der Zeitraum in dem der Platzverweis gilt benannt werden
  • der Platzverweis kann auf zwei Arten durchgesetzt werden, wenn der Adressat der Maßnahme nicht nachkommt

    • der Platzverweis kann mit Zwang durchgesetzt werden

    • zur Durchsetzung des Platzverweises kann die Person in Gewahrsam genommen werden.

Um diesen ganzen Rattenschwanz der Vorschriften zu umgehen, haben die und ich zitiere Dich hier wieder:

Die Frage von A, ob die Beamten ihm einen Platzverweis aussprechen, wird verneint.

Somit ersparen sich die Beamten viel Arbeit und dem Adressaten wird erstens die Möglichkeit gegeben sich freiwillig zu entfernen und zweitens wird ihm erspart dass er im polizeilichen System erfasst wird und drittens wird ihm erspart, dass Maßnahmen gegen ihn durchgeführt werden, die ganz sicher nicht in seinem Sinne sind.

Aber ein Polizeibeamter hat keinerlei Probleme damit von der Bitte den Ort freiwillig zu verlassen dann auf die rechtliche Schiene des Platzverweises umzuschwenken und alle zulässigen Maßnahmen zu treffen um den ausgesprochen Platzverweis mit Zwang durchzusetzen.

Um bei Deiner Frage zu bleiben:

Handelt A rechtmäßig und darf sich dort solange aufhalten, bis der Inhaber etwas dagegen hat?

Nein, A hat nicht das Rechts sich dort solange aufzuhalten, bis der Inhaber was dagegen hat. Andersrum sieht es anders aus. Ist der Besitzer vor Ort, kann er der polizeilichen Maßnahme widersprechen und der Person erlauben sich in seinem Objekt aufzuhalten.

@TheGrow

Die Aussage von A ist durchaus zutreffend, denn noch ist es nicht weiter als eine Bitte und solange A nur der Bitte nicht nachkommt, hat das keinerlei rechtliche Konsequenten.

Also liege ich damit schon richtig, dass A der bloßen Bitte des Beamten nicht nachkommen muss, sprich, ohne Platzverweis dürfte er von dort nicht entfernt werden.

Wenn die Beamten also darauf bestehen, dass A und B sich an die frische Luft begeben und A der bloßen Bitte nicht folgeleistet müssten sie also einen Platzverweis aussprechen. Kommt A diesem dann auch nicht nach, könnte Zwang angewendet werden.

Kein Platzverweis --> keine Grundlage für eine Zwangsmaßnahme.

Platzverweis (Grundlage dafür scheint gegeben zu sein) --> Parkhaus müsste verlassen werden.

@BeDoKW

Genauso ist es

@TheGrow

Gut, dann danke für Deine Hilfe :)

Ich verstehe seine Frage, es ist nicht illegal sich in einem Parkhaus aufzuhalten ( man hat da vielleicht geparkt?!)

Es gibt dennoch Polizisten die sich ziemlich viel herausnehmen und alle die hier einen auf : Habt ihr keine Hobbys etc. Machen.

Antwortet auf eine Frage nur wenn ihr auch Lust habt ansonsten sollte man in Frage stellen ob ihr den Hobbys habt ;)

Gegen die Polizei hast du letztlich keine Chance, wehrst du dich kriegst du gleich eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Ich bezweifle das hier welche wirklich glauben die Polizei sei auf Gerechtigkeit und Ordnung aus, in mancherlei Hinsicht sind ihre Handlungen einfach nur total überzogen. Jemanden von einem Ort zu verweisen nur weil man es mal eben so kann ohne das Gesetze gebrochen wurden oder irgendwas nicht rechtens ist. Armes Deutschland

Genau darum geht es, auch wenn man das nicht pauschalisieren sollte.

Es wäre wohl eher ein armes Deutschland, wenn die Polizei erst dann einschreiten dürfte, wenn Straftaten bereits verübt worden sind.

Es ist doch völlig korrekt, dass die Polizei auch tätig werden kann um bevorstehende Straftaten zu verhindern.

Das folgende Gesetz ist doch nicht gemacht um Leute zu ärgern:


Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 34 Platzverweisung

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.


Im Falle des Fragestellers findet der § 34 - Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung, weil und ich zitiere den Fragesteller:

Als Begründung für die Aufforderung wird angegeben, dass in der Vergangenheit dort Autos zerkratzt worden seien.

Die Gefahr, dass der Fragesteller zu dem Personenkreis gehört, die Autos beschädigen besteht jedenfalls zweifelsfrei, wenn sich der Fragesteller ohne berechtigtes Interesse im Parkhaus aufhält. Das Parkhaus wird vom Betreiber für die Personen betrieben, die ihr Auto im Parkhaus abstellen und nicht für Personen die sich aus Langeweile da drin aufhalten.

Schöne Grüße
TheGrow

Es geht um die Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung deshalb hadelt die Polizei so.

Bist Du der Parkhauswächter dann darf die Polizei das aber nicht, weil offensichtlich der Betreiber des Parkhauses Dich beauftragt hat dort zu sein.

Anderen Personen würde es der Parkausbetreiber nur gesteatten wenn sie bspw Parkkunden sind.

Die Polizei handelt dann unangemessenwenn sie bspw eine wartende Person auffordert das Parkhaus zu verlassen, obwohl es in Strömen regnet und ein Sturm bevorsteht.

Mich würde es auch interessieren, warum Personen im Parkhaus herumlungern.

Halten wir fest, dass A+B nicht Kunden in diesem Parkhaus sind. Ferner werden dort Straftaten begangen. Also darf die Polizei einen Platzverweis nach 34 PolG aussprechen und auch nach 35 durchsetzen. Der Parkhausbetreiber müßte sich schon ausdrücklich für den Verbleib der beiden Subjekte aussprechen, damit die Polizei sie vor Ort beläßt.

kommen auf die beiden zu und bitten diese, das Parkhaus zu verlassen.

Bitten oder auffordern? Das macht hier einen großen Unterschied.

A wendet ein, dass er sich auf einem befriedeten privaten Grundstück befindet

Privates Grundstück schon .. aber nicht das private Grundstück von A.

deutlich mittels Schranke und Mauern vom öffentlichen Verkehrsraum getrennt

Dennoch ist auch ein normales Parkhaus (tatsächlich)-öffentlicher Verkehrsraum, da jedermann mit seinem Fahrzeug einfahren kann. Es findet keine Einfahrtskontrolle statt.

Für einen Platzverweis ist es außerdem unerheblich, ob es sich um öffentlichen Verkehrsraum handelt oder nicht.

Als Begründung für die Aufforderung wird angegeben, dass in der Vergangenheit dort Autos zerkratzt worden seien.

Ausreichende Begründung.

Als A daraufhin sagt, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen müsse, sagen die Beamten, dass sie A und B auch nach draußen "befördern" können.

Wenn eine entsprechende Verfügung ausgesprochen wurde (z.B. ein Platzverweis) kann diese auch mit Zwang durchgesetzt werden.

Wenn nicht, dürfen die Beamten mit der Begründung der beschädigten Fahrzeuge die beiden aus dem Parkhaus entfernen, oder kommt ein Platzverweis nach §34 PolG NRW in Frage?

Ja.