Pflichtveranstaltung - erlaubt, oder nicht?

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Sehe ich es richtig?

Grundsätzlich: Ja!

Wenn es einen durch Aushang o.ä. verbindlichen Dienstplan gibt, hat der Arbeitgeber kein Recht, ohne Deine Zustimmung Änderungen vorzunehmen und damit über Deine Freizeit zu verfügen, die Du aufgrund des Dienstplans hast.

Etwas anderes würde sich nur in besonderen Fällen (Notfälle, Unglücke) aufgrund der besonderen Treuepflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber ergeben - davon kann in Zusammenhang mit einem "Meeting" als Pflcihtveranstaltung natürlich keine Rede sein.

Das gilt selbstverständlich auch, wenn "Pflichtveranstaltungen" außerhalb festgelegter Arbeitszeiten oder außerhalb eines Arbeitszeitrahmens abgehalten werden sollen.

Nimmst Du in Deiner Freizeit an dieser "Pflichtveranstaltung" teil, ist sie selbstverständlich als Arbeitszeit anzurechnen, und der Arbeitgeber muss Dir dann auch die eventuell anfallenden Fahrtkosten erstatten.

So weit die rechtliche Situation. Ob Du es deshalb zu einem möglichen Konflikt mit Deinem Arbeitgeber ankommen lassen kannst oder willst, ob sich das "lohnt", ist noch eine ganz andere Frage - unabhängig von der Klärung, was Dein "Recht" ist -, die ich Dir aber nicht beantworten kann; und "Recht haben" und "Recht bekommen" sind leider viel zu oft zwei sehr verschiedene Dinge ...

Dank sehr :)

Sehr ausführlich. 

@Moebelstueck210

Gerne geschehen!

Sehr ausführlich.

Aber selbstverständlich!

Wenn ich auf Deine Frage "Sehe ich es richtig?"  nur mit einem einfachen "Ja!" oder "Nein!" geantwortet hätte (wie man es in einem solchen Forum leider sehr oft erlebt), hätte Dir das ohne eine weitere Erläuterung wohl kaum weitergeholfen.

In Deinem Arbeitsvertrag sind solche Meetings garantiert verankert und daher sind sie Pflicht.  Solche Meetings finden meistens einmal im Monat statt und nicht jeden Morgen. Wenn Du Dich weigerst und nur auf Dein Recht bestehst, wirst Du irgendwann die Konsequenzen spüren. Dann wird sich Dein Chef sich weigern Dir Deinen Urlaub oder sonstiges zu gewähren. Deine Einstellung zum Arbeitsleben solltest Du mal grundlegend ändern, ansonsten wirst Du immer Probleme damit haben. 

In Deinem Arbeitsvertrag sind solche Meetings garantiert verankert

Ach! Woher willst Du das denn wissen?

Dann wird sich Dein Chef sich weigern Dir Deinen Urlaub [...] zu gewähren.

Mit welcher rechtlichen Begründung sollte er sich denn so rechtwidrig verhalten dürfen?

Deine Einstellung zum Arbeitsleben solltest Du mal grundlegend ändern, ansonsten wirst Du immer Probleme damit haben. 

Was für eine "Einstellung zum Arbeitsleben" erkennst Du denn hier? 

Kannst Du Dir nicht endlich mal diese immer wiederkehrenden unberechtigten Belehrungen "verkneifen", wenn ein Fragesteller sich hier erkundigt, welche Recht er neben seinen Pflichten hat, was der Arbeitgeber darf - auch wenn Du von Rechten der Arbeitnehmer offensichtlich überhaupt nichts hältst?!?!

@Blackforrestlady,
Meetings im Vertrag verankert ? Lachhaft, auch dann müssten sie bezahlt werden. Sogar eine Betriebsversammlung ist Arbeitszeit. Alles andere wäre "wider gutem Rechts" und würde gegen BGB verstoßen. DU solltest evtl. mal Deine Einstellung gegenüber geltendem Recht überdenken.... Man muss sich nicht alles gefallen lassen, und das hier ist schon derbe !

@grisu2101

@ grisu2101:

"DU solltest evtl. mal Deine Einstellung gegenüber geltendem Recht überdenken..."

Klasse!! 😁

@blackforestlady, du bist also wieder mal der Meinung, dass die Rechte der Arbeitnehmer für die Tonne sind und der Chef dann nach dem Motto "...Dann wird sich Dein Chef sich weigern Dir Deinen Urlaub oder sonstiges zu gewähren..." kurzerhand mit einer Erpressung kommen darf.

Wieso rechtfertigst du sowas denn bitte? Warum redest du nie davon, dass ein Arbeitgeber, der gegen Rechte verstößt, mal "die Konsequenzen spüren" müsste?

"Seine Macht ausüben" ...sorry, aber finde die Formulierung etwas drastisch.

Aber im Prinzip ist es richtig, sobald du etwas (auf Weisung deines Arbeitgebers) tust, fließt es in die Arbeitszeit ein.

Allerdings siehst du es meines Wissens falsch, der Dienstplan allein ist nicht maßgeblich dafür, ob dein Arbeitgeber dich zu diesem Meeting bitten darf.

Ein Arbeitsvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass Arbeitszeit, Aufgabe, Urlaub, Gehalt, Ort und Weisungsgebundenheit vertraglich festgelegt sind. Wenn dein Arbeitsvertrag keine konkreten Arbeitszeiten regelt, dann kann dein Arbeitgeber dich auch außerhalb des Dienstplanes zur Arbeit anweisen. Allerdings musst du trotzdem nicht die wöchentliche Arbeitszeit überschreiten, welche auch vertraglich geregelt ist. D.h. nach 40h sollte Schluss sein.

Wobei Überstunden muss jeder Mal machen, das ist nunmal so. Es sollten nur nicht zu viele und zu oft welche sein.

Wenn dein Arbeitsvertrag keine konkreten Arbeitszeiten regelt, dann kann dein Arbeitgeber dich auch außerhalb des Dienstplanes zur Arbeit anweisen.

Das ist falsch!

Denn mit der Einteilung in einen Dienstplan hat der Arbeitgeber bereits sein Weisungsrecht ausgeübt und für den konkreten Fall "verbraucht"

@Familiengerd

Nein, DAS ist schlicht falsch. Natürlich kann ein Arbeitgeber einzelnenn Angestellten oder allen sagen, dass sie an diesem und jenem Tag den Dienstplan NICHT befolgen sollen, sondern beispielsweise zu einer Veranstaltung kommen.

Dass dies dann nicht mit dem Dienstplan verrechnet wird, ist sicher nicht rechtens, das heiß aber nicht, dass nach Veröffentlichung des Dienstplanes der Arbeitgeber kein Recht hätte diesen einfach umzuwerfen und etwas anderes zu machen. Ein Dienstplan ist eine interne Angelegenheit und kein Instrument des Arbeitsrechts.

@MaxNoir

Na, dann mach Dich erst einmal schlau!

Ein Dienstplan ist eine interne Angelegenheit und Ein Dienstplan ist eine interne Angelegenheit und kein Instrument des Arbeitsrechts.

Eine Dienstplan ist eine interne Anweisung, richtig.

Aber als solche ist sie absolut verbindlich und bindend, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber!

Und aus einem solchen Dienstplan ergeben sich auch arbeitsrechtliche Konsequenzen - z.B. in Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die bei einem existierenden Dienstplan entsprechend der dortigen Verbindlichkeiten zu erfolgen hat.

Von daher ist der Teil "kein Instrument des Arbeitsrechts" in dieser Hinsicht ganz einfach falsch!

das heiß aber nicht, dass nach Veröffentlichung des Dienstplanes der Arbeitgeber kein Recht hätte diesen einfach umzuwerfen und etwas anderes zu machen

Ein einmal erstellter Dienstplan ist auch für den Arbeitgeber verbindlich und darf von ihm nicht einseitig geändert werden, sondern nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers!

Eine Ausnahme gilt nur in besonderen Fällen (z.B. echte Notfälle) aufgrund der besonderen Treuverpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gegenüber.

Natürlich kann ein Arbeitgeber einzelnenn Angestellten oder allen sagen, dass sie an diesem und jenem Tag den Dienstplan NICHT befolgen sollen, sondern beispielsweise zu einer Veranstaltung kommen.

Das gilt aber nur für Abweisungen, die sich innerhalb des Zeitrahmens des Dienstplanes bewegen und bedeutet eben nicht, dass dieser Zeitrahmen vom Arbeitgeber einseitig aufgehoben werden darf!

@Familiengerd

Es liegt hier zwar kein Notfall vor, allerdings ist die Veranstaltung ja auch nicht erst seit gestern bekannt. Lt. einem Urteil eines Berliner Arbeitsgerichts sind Änderungen am Dienstplan und der Arbeitszeit, selbst wenn der Dienstplan bereits einmal aufgestellt ist, nicht nur bei Notlagen zulässig, sondern auch wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Zeit vorher informiert wurde.

Hier fehlt uns die Information, aber wenn der Arbeitgeber zwei Wochen vor der Veranstaltung bei bereits aufgestelltem Dienstplan eine Veranstaltung ankündigt, dann würde ich das mal als angemessen bezeichnen. Müsste aber abschließend ein Arbeitsgericht unter den konkreten Umständen beurteilen. Unterm Strich bleibt aber stehen, dass nicht nur eine Notlage sondern auch jede andere einseitige Änderung des Dienstplanes angemessen ist, sofern sie rechtzeitig angekündigt wurde. Alles andere wäre für die meisten Unternehmen auch pures Gift.

Man stelle sich mal vor, es gibt einen Dienstplan für drei Monate der in der ersten Januarwoche aufgestellt wird und es stellt sich heraus, dass im März ganz andere Verhältnisse herrschen werden, als das sonst üblich ist. Da soll der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Dienstplan nicht noch mal ändern dürfen?

Das bezweifle ich sehr, sehr, sehr stark, dass ein Arbeitsgericht in diesem Land gibt, was diese Haltung unterstützt.

@MaxNoir

Lt. einem Urteil eines Berliner Arbeitsgerichts sind Änderungen am Dienstplan und der Arbeitszeit, selbst wenn der Dienstplan bereits einmal aufgestellt ist, nicht nur bei Notlagen zulässig, sondern auch wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Zeit vorher informiert wurde.

Weißt Du überhaupt, worum es bei diesem Urteil (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2012, Az.: 28 Ca 10243/12) geht?

Hier wurde aus dringendem betrieblichen Grund eine kurzfristige Änderung vorgenommen, gegen die sich die Arbeitnehmerin wehrte und mit "Krankheit" drohte; das hatte eine fristlose Kündigung zur Folge, die das Gericht zurückgewiesen hat.

Ich ändere zwar meine Voraussetzung für eine einseitige Dienstplanänderung von "echte Notfälle" in "dringende betriebliche Gründe", ansonsten bleibt es aber bei meinen Feststellungen.

Dienstplanänderungen können also aus dringenden (!) betrieblichen Gründen auch einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen werden; er muss dann aber eine Ankündigungszeit von mindestens 4 Tagen berücksichtigen - in analoger Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2 -, ohne deren Einhaltung der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit verpflichtet ist.

Hier ist dann die von mir vorher genannte Ausnahmen "echte Notfälle" gegeben, die denen diese Ankündigungsfrist nicht eingehalten werden muss.

Für das in der Frage genannte Meeting hat der Arbeitgeber in keinem Fall das Recht, die Anwesenheit außerhalb der ursprünglich eingeteilten Arbeitszeit anzuordnen!

Mit etwas gutem Willen könnte man die Situation auch anders interpretieren:

Eine Zeitangabe im Arbeitsplan ist nicht notwendig, da durch die Teilnahme an der Pflichtveranstaltung die abzuleistende Tagesarbeitszeit pauschal als erfüllt gilt.

Übrigens solltest Du Dein Verhältnis zu Arbeitgebern generell überdenken. Primäres Unternehmerziel ist mit Sicherheit nicht "Macht" über Arbeitnehmer auszuüben. Aber um einen reibungslosen Ablauf der Arbeitsprozesse in einem Unternehmen zu gewährleisten, ist es nun einmal notwendig, dass gewisse Regeln eingehalten werden.

Auch dafür wirst Du bezahlt!

Übrigens solltest Du Dein Verhältnis zu Arbeitgebern generell überdenken.

Wenn hier nachgefragt wird, was ein Arbeitgeber darf und welche Rechte ein Arbeitnehmer demgegenüber hat, ist das wohl kaum Anlass, dem Fragesteller ein "Überdenken" anzuempfehlen!

dass gewisse Regeln eingehalten werden.

Und welche sollten das Deiner Meinung nach hier sein??

PFLICHTVERANSTALTUNG IST DIENSTZEIT