Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommen,was tun?

13 Antworten

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1.möglichleit: du gehst zu deienr sparkasse und erkundigst dich dort um welchen betrag es sich handelt (aber das steht sicher auch auf deienm kontoauszug) und lässt deien bank das geld dorthin überweisen und wartest anschliessend bis die das geld haben und dir das konto freischalten. 2.möglichkeit: du gehst zum gericht ind eienr nähe,bezahlst es gleich dort bar und das konto ist ruck-zuck frei geschlatet. 3. möglichkeit: du rufst beid er firma an der du was schuldest,und vereinbarst ratenzahlung,nachdem die erste rate eingegangen ist, lassen die dein konto wieder frei. pfändung heißt nicht ,dass die nun warten bis du genug geld drauf bekommst und es behalten. pfändung heisst, wenn du denenn deien schulden nicht überweist,dann darfst du dein geld auch nicht haben. ich meine aber auch,dass die dir nicht alles pfänden können, weil das minimum,was man normalerweise von arge bekommen würde,dasmüssten sie dir schon geben,damit du dir was zu futtern kaufen kannst.

eva5522 
Fragesteller
 13.01.2011, 11:44

müsste ich die raten dann bar einzahlen, da ich ja nicht an mein konto komme oder?

margarita87  13.01.2011, 11:55
@eva5522

nein,an die denen du was schuldest,kannst du überweisen,aber nur direkt am schalter in deiner bank. ruf am besten gleich mal die leute an,denen du was schuldest und erkläre wie doof du bist und wie leid dir das tut und dass du es aber nur in raten zahlen kannst... ich hatte das mal ganz früher mit einem handy anbieter schäm hab gesagt die erste rate kann ich leider erst in 3 wochen bezahlen, weil ich da erst geld bekomme, irgenteinen reuigen stuss halt und innerhalb 3 tagen war das konto frei.die firmamuss erst die erlaubnis an die bank weiterleiten. allerdings musst du die raten dann auch wirklich bezahlen.

Wenn ich Dich richtig verstehe möchtest Du das Geld sofort überweisen? Oder Dein Geld schützen und in Raten zahlen? Beides ist möglich.

Sofort überweisen kannst Du, dafür musst Du nur zu Deiner Bank gehen. Automatisch wird das Geld erst in zwei Wochen an den Gläubiger gezahlt, solange muss die Bank lt. Gesetz warten.

Wenn das Geld bei dem Gläubiger ist, nehmen die diese Pfändung zurück und Du kannst frei über Dein Konto verfügen.

Zweite Möglichkeit ist der Gang zum Amtsgericht Deiner Stadt. Dort kannst Du einen Beschluss beantragen. So hättest Du Zugriff auf Dein Konto (siehe Pfändungstabelle)und kannst in Raten zahlen.

Die Bank muss dir den Pfändungsfreibetrag auszahlen. Dieser liegt glaube ich z.Z. bei etwa 964,- Euro pro Monat. Die Bank weiss das auch aber hält sich oft nicht an dieses Gesetz. Damit du über diese Summer verfügen kannst gehst du nun zum Gericht und Beantragst dort eine... eine.. mhh wie heisst das jetzt? Eine Freigabe des Kontos und Verfügbarkeit des Pfaändungsfreibetrages oder so ähnlich. Da gibt es seit einigen Jahren auch so eine neue Regelung. Du hast nur 7 Tage Zeit ein Guthaben von der Bank abzuheben. Danach geht es an den Gläubiger. Also beeile dich mit dem Gang zum Gericht. Wenn du einer Arbeit nachgehst, dann hast du bei Mehraufwand auch noch die Möglichkeit eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Gericht zu beantragen. Allerdings solltetst du diesen Antrag gut begründen um Erfolg zu haben.

Setz dich sofort mit der Sparkasse in Verbindung.Wenn du das Gekd bezahlen kannst bleibt dir viel Ärger erspart.Ansonsten nimmt es seinen Lauf u du hast ne Menge Ärger

Pfändungsschutz

Zuständig ist die Stelle, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt hat. Wenden Sie sich z.B. an das Amtsgericht (Rechtsantragsstelle), Finanzamt (Pfändungsstelle), Hauptzollamt oder die Krankenkasse. Sollte die Pfändung vom Finanzamt, Hauptzollamt oder von der Krankenkasse veranlasst worden sein, müssen Sie sich direkt dorthin wenden. Entnehmen Sie in diesem Fall die Adresse Ihren Unterlagen oder dem Telefonbuch.

Antrag auf Kontenpfändungsschutz:

Innerhalb der 2-wöchigen Sperrfrist müssen Sie bei dem Gericht, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat persönlich (zu Protokoll) oder schriftlich einen Antrag gem. § 850 k ZPO auf Kontenpfändungsschutz stellen, um den unpfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens frei zu bekommen. Gleichzeitig müssen Sie eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, um die Wirksamkeit der Sperrfrist zu verlängern. Das Gericht wird dann per Beschluss entscheiden, Ihnen den pfändungsfreien Betrag auf dem Girokonto zu belassen (Sparkonten und Depots sind generell nicht pfändungsfrei). Pfänden weitere Gläubiger Ihr Konto oder ändert sich Ihr unpfändbarer Betrag, müssen Sie jeweils erneut Kontenpfändungsschutz beantragen.

Sowohl bei einer Kontopfändung als auch bei einer Kontosperre (aufgrund eines ausgeschöpften Überziehungskredits) ist Ihr Kreditinstitut (nach § 55 SGB I) zur Auszahlung von gutgeschriebenen Sozialleistungen an Sie verpflichtet. Die Auszahlungsverpflichtung der Bank besteht im Falle von eingehenden Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit gemäß SGB XII, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Renten, Wohngeld, BAföG etc.) und erstreckt sich auf 147 Kalendertage nach Gutschrift auf Ihrem Konto. Innerhalb dieser Zeitspanne genügt ein Nachweis von Ihnen, um über diese Beträge verfügen zu können.

Lassen Sie sich nicht von Ihren Gläubigern mit der Androhung von Haftstrafen einschüchtern. Eine Haftstrafe droht, wenn Sie Schulden aus Geldstrafen oder Ordnungswidrigkeiten nicht begleichen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV) verweigern oder Ihre Unterhaltspflichten mutwillig verletzen.

Ich hoffe die Informationen helfen erst einmal.

Gruß Michael