Kontopfändung erfolglos... was kommt nun?

8 Antworten

Hallo, der Gerichtsvollzieher pfändet kein Konto, das erfolgt durch das Vollstreckungsgericht, der Gerichtsvollzieher stellt nur den Beschluss an die Bank zu;

besteht das Konto nicht mehr, wie Du schilderst, geht die Pfändung ins Leere;

wenn Dich der Gerichtsvollzieher "besucht", musst Du sicher ein Vermögensverzeichnis ausfüllen; wenn Du dabei verschweigst, dass das Geld auf ein Dir nicht gehörendes Konto überwiesen wird, könnte das Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB sein;

die Überweisung auf ein anderes Konto könnte aber auch aus anderem Grunde ganz bitter für Dich ausgehen:

der Gläubiger kann zwar nicht das Konto des Partners pfänden, aber er kann den Auszahlungsanspruch, den Du gegenüber Deinem Partner hast bei Deinem Partner pfänden und Dein Partner darf dann das Geld nicht mehr an Dich auszahlen;

bitter deshalb, weil es da keinen unpfändbaren Betrag und keine Pfändungsfreigrenze gibt und das gesamte Geld weg ist, weil eben nicht eine Sozialleistung gepfändet wird und kein Lohn, sondern der Auszahlungsanspruch, den Du hast und da gibt es keine Pfändungsfreigrenze;

"Der Schuldner ist derzeit vom Jobcenter abhängig und das Geld kommt auf das Konto des Partners. Somit ist die Kontopfändung fruchtlos."
Das solltet ihr lassen. Wenn dein Einkommen auf das Konto eines Dritten eingeht, dann hat auch der Gläubiger einen Pfändungsanspruch gegen dieses. Welches Geld dann angeblich wem gehört hat ist dann hinterher ganz schwer zu beweisen. Besorg dir ein P-Konto.

"Hat er auch das Recht das Geld vom Jobcenter zu pfänden?"
Ja, hat er. Lohnt sich aber meist nicht, weil das selten über der Pfändungsgrenze liegt.

"Hat er auch das Recht das Geld vom Jobcenter zu pfänden?"
Ja, hat er.

ALG 2 ist beim Jobcenter meines Wissens nach seit ein paar Jahren nicht mehr pfändbar.

So zumindest hat es mir vor ein paar Jahren ein Obergerichtsvollzieher erzählt und der sollte es wissen.

@Agamemnon712

Theorie und Praxis. Theoretisch sind auch HartIV-Bezüge pfändbar, aber in der Praxis werden diese nie über der Pfändungsfreigrenze liegen so dass, wenn nicht gerade außergewöhnliche Konstellationen vorliegen, jeder Versuch scheitern dürfte.

@5432112345

Ich glaube einem Obergerichtsvollzieher mehr als Dir.

@Agamemnon712
  1. Kann sich die Aussage des Obergerichtsvollziehers durchaus auf die Praxis beziehen, was in keinem Wiederspruch zu meiner Aussage steht.
  2. Sollte er sich wirklich auf die juristische Pfändbarkeit bezogen haben, dann zeigt eine kurze Suche bei Google, dass er falsch liegt.
  3. Du solltest weder mir noch dem Gerichtsvollzieher glauben, sondern dich selbst über Sachverhalte informieren.
@5432112345

Zu 1.: Deine Aussage klang aber ein wenig anzweifelnd und relativierend. Vermutlich wird das auch ihre Intention sein.

Zu 2.: Das kann ich mir in diesem Fall bei besten Willen nicht vorstellen.

3.: Wie gesagt, ich glaube einem OGV, den ich persönlich kenne, und der langjährige Berufserfahrung hat. Und wo bzw. bei wem sonst sollte ich mich informieren, wenn nicht bei einem Fachmann? Ein OGV ist einer.

In diesem Sinne - Ciao.

@Agamemnon712

"Wie gesagt, ich glaube einem OGV, den ich persönlich kenne, und der langjährige Berufserfahrung hat. Und wo bzw. bei wem sonst sollte ich mich informieren, wenn nicht bei einem Fachmann? Ein OGV ist einer."
Sicherlich. Es gibt aber einen Unterschied zwischen Glauben und Wissen. Wenn sich die Gelegenheit ergibt, dann frag deinen OGV doch bitte einmal nach der Rechtsgrundlage seiner Aussage und poste diese hier. Gerne lerne ich etwas dazu.

Was passiert danach?

Das hängt vom Gläubiger ab.

Kommt der Gerichtsvollzieher nach Hause und versucht Gegenstände zu pfänden oder fordert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung?

Das kann beides problemlos passieren, sofern es nicht bereits im Vorfeld geschehen ist.

Hat er auch das Recht das Geld vom Jobcenter zu pfänden?

Soweit ich weiß, geht das seit ein paar Jahren nicht mehr.

und das Geld kommt auf das Konto des Partners.

Vielleicht sollte das Konto des Partners vorsichtshalber in ein P-Konto umgewandelt werden. Ich kann aber nicht genau sagen, ob der Gläubiger dieses Konto pfänden lassen kann.

In Anbetracht dieser Worte von Bergfex49:

der Gläubiger kann zwar nicht das Konto des Partners pfänden, aber er kann den Auszahlungsanspruch, den Du gegenüber Deinem Partner hast bei Deinem Partner pfänden und Dein Partner darf dann das Geld nicht mehr an Dich auszahlen;
bitter deshalb, weil es da keinen unpfändbaren Betrag und keine Pfändungsfreigrenze gibt und das gesamte Geld weg ist, weil eben nicht eine Sozialleistung gepfändet wird und kein Lohn, sondern der Auszahlungsanspruch, den Du hast und da gibt es keine Pfändungsfreigrenze;

ziehe ich meinen Tipp mit dem P-Konto zurück.

Wenn der Partner sein Konto in ein P-Konto umwandeln läßt, dann bringt das in diesem Fall möglicherweise nichts.

Ist der Partner in der BG ?

Ansonsten siehe Beitrag von @agamemnon

Selbstverständlich kann man weitere Pfändungsversuche starten - auch bei Dir zu Hause oder auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen ..

Du könntest aber auch von Dir aus eine Schuldneberatung aufsuchen und versuchen Dein Schuldenproblem irgendwie zu lösen ....