Muss in einem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss...

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, den Selbstbehalt nach § 850d I ZPO setzt das Gericht nur fest, wenn dies beantragt wird (Ankreuzen auf dem Formular). Sonst gelten die normalen Pfändungsgrenzen. Der Gerichtsvollzieher ist in dem Verfahren der Forderungspfändung übrigens gar nicht involviert.

Für laufenden Unterhalt gilt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. (Dieser liegt gegenüber minderjährigen Kindern bei 1000 Euro für Erwerbstätige bzw. 800 Euro für Erwerbslose.)

Für Schulden (aus zurückliegender Zeit) gilt der Pfändungsfreibetrag des Schuldners. Dieser liegt für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtungen (oder nicht nachkommenden Zahlungsverpflichtungen) bei ca. 1080 Euro...., ist er einer Person unterhaltspflichtig steigt dieser auf ca. 1460 Euro, bei zwei unterhaltspflichtigen Personen auf ca. 1600 Euro ...usw.....

muss nicht drinne stehen. woher soll der gläubigerwissen wie viel du behalten darfst? das kann immer verschieden sein

wir sind die gläubiger. es geht um rückständigen und zukünftigen unterhalt für meine stiefkinder. es wurde die absenkung der pfändungsfreigrenze auf sozialhilfeniveau beantragt. es geht um unterhalt, deswegen greift der §850 d zpo.

Da das ein aus den persönlichen Verhältnissen resultierender Betrag ist, kann es nicht drinn stehen.

und wann erfahren wir das dann?

okay, aber erhalten wir als Gläubiger irgendwann Auskunft darüber, wie viel die Schuldnerin verdient und wie viel sie davon behalten darf? Beantragt wurde nämlich das Herabsetzen auf Sozialhilfeniveau (keine Angst, sie fällt nicht tief, da ist immer noch genug Kohle vom Freund). Im Beschluss sthet nämlich quasi nix davon....