Paypal Spendenlink: Geld steuerfrei behalten (Paypal.me)?

3 Antworten

Nein als Schenkung.

Eine Spende wäre wenn es gemeinnützig ist, du darfst ja keine Spendenquittungen ausstellen

Anonym32456O 
Fragesteller
 22.11.2020, 00:21

Alles Klar! Dankeschön :)

1.) Du bist minderjährig und darfst Paypal überhaupt nicht benutzen!
Die Nutzung von Paypal ist grundsätzlich erst ab 18J erlaubt - ohne Ausnahme!

2.) Du bist keine "gemeinnützige Organisation", sondern willst dich mit dem Geld persönlich bereichern. Deshalb ist das aus steuerlicher Sicht gar keine Spende, sondern eine Einnahme, die dem Finanzamt gemeldet werden muss.

Wenn du irgendwas tust damit die Leute spenden wären das Einkommensteuerpfichtige Einnahmen aus der Tätigkeit. „Tun“ kann dabei alles mögliche sein. Zum Beispiel betrieben eines YouTube Kanals. Ebenso voraussichtlich Umsatzsteuerbares Entgelt aber hier wäre wohl die Kleinunternehmer Regelung anwendbar.

wenn du einfach nur auf Facebook den link einstellst und da nichts für machst wofür die „Spende“ als Gegenleistung gelten könnte wäre das eine Schenkung. Da gibt es unter fremden einen Freibetrag von 20.000€ pro Person( alle Schenkung innerhalb von 10 Jahren werden zusammengerechnet)

Slothd3mon  22.11.2020, 08:32

P.S Umsatzsteuer fällt so oder so nicht an da es an einem Leistungsaustausch mangelt.

Abschn. 1.1 Abs. 1 UStAE

Stefan1248  22.11.2020, 09:36
@Slothd3mon

Auch bei freiwilligen Entgelt kann ein leistubgsaustausch vorliegen. Daber nicht geschrieben was/ ob er was für das Geld macht wäre ich mir da bei der umsatzsteuersteuer nicht so sicher

Slothd3mon  22.11.2020, 10:35
@Stefan1248

Ob das Entgelt freiwillig ist ist egal, kein leistungsaustausch keine Umsatzsteuer. Und da bei einem Spendenlink nur Zahlungen eingehen und man keine Gegenleistung erhält, fliegt die Ust raus

Stefan1248  22.11.2020, 10:40
@Slothd3mon

Er nennt das spendenlink. Ob er etwas dafür tut schreibt er nicht

Slothd3mon  22.11.2020, 13:24
@Stefan1248

Er wird dafür nix tun, lässt sich aus dem Kontext erkennen

auslegung gem. §133 BGB