öffentlicher Dienst - Führungszeugnis Belegart 0 - was steht drin

5 Antworten

Belegart 0 bedeutet nichts anderes, als dass das Führungszeugnis direkt an den Arbeitgeber gesendet wird und Du nicht vorher bzw direkt Einsicht nehmen kannst.

Ab 90 Tagessätze steht was drinnen, drunter nicht

PS: googeln hilft;))))

Hallo,

hier ein Zitat aus Wikipedia, steht so aber auch auf der Seite des Bundeszentralregisters:

Folgende Registereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend): 1. Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, 2. erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG), 3. erstmalige Verurteilungen von drogenabhängigen Straftätern, die zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht überschreiten und die Vollstreckung der Strafe nach (§ 35 BtmG) zugunsten einer Therapie zurückgestellt, und nach erfolgreicher Therapie nach § 36 BtmG zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie wenn die weiteren diesbezüglichen Bedingungen des § 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG erfüllt sind.

Das Behördenführungszeugnis unterscheidet sich vom normalen hauptsächlich dadurch, dass es direkt an die Behörde versandt wird und nicht nach Hause. Zudem werden in ein Behördenführungszeugnis z.B. das Verbot, Schusswaffen zu besitzen, eingetragen, was aber nicht im Bundeszentralregister eingetragen wird.

Hilft das?

Viele Grüße

Andreas

Eine Verurteilung zu einer Strafe von 20 Tagessätzen wird generell nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Rechtsgrundlage § 32 BZRG (Bundeszentralregistergesetz):

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, 4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, 5. Verurteilungen, durch die auf a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist

Belegart 0 betrifft lediglich Details eingetragener Verurteilungen, findet im vorliegenden Fall somit keine Anwendung.

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__41.html

Ins BZR können nur 'oberste Bundes- und Landesbehörden' schauen (und eben die anderen in § 41 genannten Stellen)

Städte, Landkreise usw. bekommen nur das FZ Belegart 0 (behördl.) und da steht die Sache nicht drin, solange nichts neues dazu kommt.

Nein, unter 90 Tagessätzen bleibt auch in der Belegart 0 unerwähnt.

Also: keine Sorge.