Darf ich als Konditor, auf Kundenwunsch, Geschützte Logos auf Esspapier ausdrucken, auf Torten platzieren und verkaufen?

4 Antworten

Du könntest Dich mit den Vereinen in Verbindung setzen um eine Lizenz zu bekommen. Unter Umständen könnte man Dich anzeigen, daher erst absichern.

Nein. Du darfst nur die Logos des Kunden oder die Logos deiner eigenen Firma verwenden, aber keine Fremdlogos.

Logos von Vereinen sind in der Regel geschützt als eingetragene oder als landesweit bekannte Marke nach Markengesetz § 4. Dann gilt laut § 14 (von mir mal zusammengefasst):

"(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen [wenn]

3. (...) die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."

Nun handelst du eindeutig "im geschäftlichen Verkehr". Du verdienst zudem an der "Wertschätzung" der gedruckten Marke - weil die Leute eben "die Bayern lieben" oder Schalke.

Ob du diese Liebe "in unlauterer Weise" ausnutzt, das entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Von Vorteil für dich ist es jedenfalls, wenn du die Liebe zu dieser geschützten Marke nicht schon dadurch ausnutzt, dass du damit wirbst!

Eine Werbung wie "Schicke Bayern-München-Torten zur Meisterschaftsfeier!" sollte also schon ein Grund für eine Abmahnung sein.

Wenn du aber nur den Wunsch erfüllst: "Mach mir doch mal eben das Bayern-Logo auf die Torte!", dann klingt das nicht unbedingt nach einer unlauteren ... Benutzung der Marke Bayern München im geschäftlichen Verkehr.

Gruß aus Berlin, Gerd

Das ist ja ein "süßes" Thema.

Also: Was du auf gar keinen Fall dürftest, ist Torten mit dem Logo von Fußballvereinen zu backen, diese dann im Schaufenster Fenster auszustellen und/oder zu verkaufen.

Das würde erstens gegen das Urheberrecht verstoßen. (§12 UrhG verbietet sowohl das veröffentlichen, als auch das "verwerten" von urheberrechtlich geschützten Symbolen). Und zweitens auch gegen das Markenrecht. (Die Bundesliga-Vereine sind einem so großen Publikum bekannt, dass ihre Logos mit Sicherheit "Verkehrsgeltung" haben. Deswegen dürfen sie auch in Branchen, in denen der Verein selbst nicht geschäftlich tätig ist, nicht kommerziell genutzt werden)

Wenn aber ein Kunde zu dir kommt, und gezielt sagt, er will das Logo auf einer einzigen Torte, dann liegt der Fall anders. Dieser Spezialfall steht mehr oder minder wörtlich im Text des Urheberrechtsgesetzes und ist erlaubt.

§53 UrhG

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern
sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht
zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder
öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur
Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch
einen anderen herstellen lassen, sofern
dies unentgeltlich geschieht
oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen
Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren
oder anderer
Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Da ist kaum Spielraum für juristische Interpretation.

Worauf du achten solltest: Du darfst die Torte nicht zwischenzeitlich ins Schaufenster stellen und damit öffentlich zugänglich machen und zu Werbezwecken nutzen.

Dein Kunde muss außerdem ein privater Endverbraucher sein. Wenn es sich zum Beispiel um ein Kaffee oder einen Catering-Service handelt, die den Kuchen dann Gästen servieren, funktioniert die ganze Konstruktion mit §53 nicht.

GerdausBerlin  11.02.2016, 03:09

Alles interessant und fast plausibel, Thomas. Ich glaube aber nicht, dass es sich bei Zuckerguss um ein "photomechanische[s] Verfahren oder andere[s] Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt"!

Bei solchen Verfahren sollte es sich eher um UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen handeln. Anders natürlich bei reinen Ausdrucken mit Lebensmittelfarbe, falls das photomechanisch oder ähnlich geht. Da wird "essbare[s] Zuckerpapier" sicher als papier-ähnlicher Träger gelten ;-).

Aber das UrhG ist bei Vereinslogos sicher gar nicht zuständig - soweit es sich dabei nicht um künstlerisch wertvolle Kupferstiche handelt oder so ...

Gruß aus Berlin, Gerd