Notebook als Werbungskosten der Frau absetzen, obwohl Rechnung auf Namen des Mannes ausgestellt ist

2 Antworten

Wenn du mit deinem Anteil über der Pauschale bist ist es egal, wenn du drunter bist, kannst du es versuchen, es über deine Frau laufen zu lassen.

Internet klappt meist, Notebook hängt auch vom Preis ab, eventuell Afa über mehrere Jahre!

Schau mal dazu diesen Link:

http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/stsp0061.htm

Zunächst ist festzulegen, für welche Einkunftsart die Arbeitsmittel verwendet werden. Bei Gewinneinkünften handelt es sich um Betriebsausgaben und bei Überschusseinkünften (z.B. aus nichtselbständiger Tätigkeit) um Werbungskosten.

MartinM8 
Fragesteller
 09.01.2011, 13:31

Wir beide haben ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.

Ich liege mit meinen Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrages, meine Frau liegt darüber - daher würde ich den Erwerb des Notebooks (480,- € Brutto --> also m.E. geringwertiges Wirtschaftsgut) gerne ihr zuschreiben, zumal sie es auch tatsächlich im Gegensatz zu mir beruflich nutzt.

Danke für eure Antworten, sollte ja dann so klappen, wie von mir erhofft.

munichr  09.01.2011, 18:07
@MartinM8

Sollte das FA sich wirklich stur stellen, Einspruch einlegen und Rechnung zutreffend umändern.

Wenn ihr zusammen veranlagt werdet, spielt es keine Rolle auf wessen Namen die Rechnung lautet.

jockl  09.01.2011, 12:32

So ist es. DH

munichr  09.01.2011, 18:05
@jockl

DH? DR! Lieber Hans schau mal in deinen letzten Bescheid, sofern du verheiratet bist. Da wird bis zur Summe der Einkünfte GETRENNT behandelt. Kannst du auch die Fahrtkosten deiner Frau bei DIR geltend machen? Aiaiai.. Fragen wir mal das EStG: § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

EINKÜNFTE, die die EHEGATTEN erzielt haben. Einkunft = Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 2 (2) Nr 2. EStG, 8 EStG, 9 EStG, 19 EStG). Umkehrschluss: Ehegatten-Einkünfte werden jedem Ehegatten getrennt zugeschrieben.