Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften?

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Es gibt ja nichtige (also ungültige) Rechtsgeschäfte. Das bedeutet,dass das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist und keine Rechtswirkung hat. Rechtsgeschäfte sind dann nichtig: -Formfehler, -Scherzgeschäfte, -Scheingeschäfte, -Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, -Verstoß gegen die guten Sitten, -Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, -Willenserklärung bei vorübergehender geistiger Störung oder Trunkenheit/Bewusstlosigkeit
Das ist noch recht einfach.
Und dann gibt es anfechtbare Rechtsgeschäfte. Das heißt,dass man das Rechtsgeschäft rückwirkend zerstört. Man kann folgende Rechtsgeschäfte anfechten:
-Wenn das Rechtsgeschäft auf Arglistige Täuschung basiert (Verschweigen von Tatsachen, bei Vorspielen falscher Tatsachen)
-Bei Drohung
-Bei einem Irrtum
Beachte: Es gibt Anfechtungsfristen. Bei einem Rechtsgeschäft durch Irrtum: Unverzüglich anfechten
Bei Täuschung oder Drohung: Ein Jahr seit Entdeckung der Täuschung

3app3 
Fragesteller
 24.10.2016, 22:38

Danke

Ein ungültiges Rechtsgeschäft wäre nichtig.

Ein Rechtsgeschäft welches sich auf einem Irrtum oder Drohung beruht wäre anfechtbar.