Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften?
Kann mir einer das mal erklären im Internet versteh ich das, also deren Erklärung.
2 Antworten
Es gibt ja nichtige (also ungültige) Rechtsgeschäfte. Das bedeutet,dass das Rechtsgeschäft von Anfang an ungültig ist und keine Rechtswirkung hat. Rechtsgeschäfte sind dann nichtig: -Formfehler, -Scherzgeschäfte, -Scheingeschäfte, -Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, -Verstoß gegen die guten Sitten, -Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen, -Willenserklärung bei vorübergehender geistiger Störung oder Trunkenheit/Bewusstlosigkeit
Das ist noch recht einfach.
Und dann gibt es anfechtbare Rechtsgeschäfte. Das heißt,dass man das Rechtsgeschäft rückwirkend zerstört. Man kann folgende Rechtsgeschäfte anfechten:
-Wenn das Rechtsgeschäft auf Arglistige Täuschung basiert (Verschweigen von Tatsachen, bei Vorspielen falscher Tatsachen)
-Bei Drohung
-Bei einem Irrtum
Beachte: Es gibt Anfechtungsfristen. Bei einem Rechtsgeschäft durch Irrtum: Unverzüglich anfechten
Bei Täuschung oder Drohung: Ein Jahr seit Entdeckung der Täuschung
Danke
Ein ungültiges Rechtsgeschäft wäre nichtig.
Ein Rechtsgeschäft welches sich auf einem Irrtum oder Drohung beruht wäre anfechtbar.