Nebenkostenpauschale mit Nebenkostenabrechnung Mietrecht?

4 Antworten

Der Vermieter hat vereinbart, dass du eine monatliche Pauschale für alle Betriebskosten, einschl. Heiz- und Wassererwärmung zahlst. Demzufolge gibt es keine Abrechnung. Optional konnte/könnte vereinbart worden sein, dass die Pauschale jährlich angepasst werden darf. Da ich das aber nicht auf deiner Kopie sehe, ist das nicht der Fall. Du hast also keinen Anspruch auf Abrechnung und/oder Anpassung.

Natürlich muss das so auch für die andere Wohnung so vereinbart sein.

Nickwechsler 
Fragesteller
 01.06.2020, 14:30

Ist eine Pauschalefür Heizkosten denn zulässig?

albatros  02.06.2020, 08:22
@Nickwechsler

In diesem konkreten Fall nicht.

anitari  01.06.2020, 14:32

albatros, der VM wohnt nicht mit in dem Haus.

albatros  02.06.2020, 08:14
@anitari

hab ich gelesen. meines wissens darf auch trotzdem vereinbart werden, dass diese Kosten auch pauschal bezahlt / berechnet werden.

albatros  02.06.2020, 08:21
@albatros

Hab noch mal in die HKV geschaut und muss mich deshalb nun korrigieren: Die Ausnahme gilt tatsächlich nur, wenn der Vermieter auch im 2FH wohnt. Danke für deinen Hinweis, anitari.

albatros  02.06.2020, 08:25

Nach Überprüfung dank Hinweis von anitari: Die Heizkosten dürfen hier nicht pauschal berechnet werden. Lt. Mietvertrag zwar ja, aber da das gesetzwidrig ist, ist es so unwirksam. Anspruch besteht auf Abrechnung nach Verbrauch gemäß HKV.

Aktuell kannst du prinzipiell keine Abrechnung der Betriebskostenpauschale verlangen. Der Sonderfall, Vermieter und Mieter wohnen im gleichen Zweifamilienhaus, trifft nicht zu und somit sind nach Heizkostenverordnung die Heiz- und Warmwasser- Kosten aus der BK-Pauschale heraus zu lösen und strikt ach Verbrauch abzurechnen. Daher kannst du auch die Trennung der Betriebskostenpauschale verlangen, damit du aus den Heizkosten 15% abziehen kannst, weil nicht nach Verbrauch abgerechnet wird.

Ich vermute, dass der Vermieter in den Mieträumen keine Heizkostenmessgeräte oder an der Heizung keinen Heizkostenverteiler installiert hat. Dazu wäre er nun verpflichtet.

Nickwechsler 
Fragesteller
 01.06.2020, 18:31

woe ist das denn gemeint, Dass ich 15% abziehen kannst? Würdest du bitte einen Beispiel machen.

Das heißt, die Nebenkosten müssen strikt aufgeführt werden?

Vielen Dank

Gerhart  02.06.2020, 06:58
@Nickwechsler

Nicht die "Nebenkosten" müssen strikt aufgeführt sein, weil ja eine Pauschale, die alle Betriebskostenanteile umfasst, vereinbart wurde.

Die Heizkostenverordnung verlangt zwingend die Abrechnung nach Verbrauch. Das ist in deinem Fall nicht gegeben, weil die Betriebskosten zusammengefasst als Pauschale neben der Grundmiete zu bezahlen sind. Deshalb muss der Vermieter zunächst aufgefordert werden, wie er die Pauschale in ihren Besandteilen kalkuliert hat,also auch die Heiz- und Warmwasserkosten. Liegt dir diese Kalkulation vor, dann kannst du den Betrag der Heiz- und WW-Kosten um 15% absenken und und bei der nächsten Mietzahlung die Pauschale um diesen Betrag vermindern.

Nickwechsler 
Fragesteller
 02.06.2020, 11:20
@Gerhart

oben bei den anderen Kommentaren stehen aber, dass die heiz-/warmwasserkosten strikt abgerechnet werden müssen, also um keine 15% senkung?! Das sind zwei verschiedene sachen..

Gerhart  02.06.2020, 20:21
@Nickwechsler

Die zwingende Abrecnung nach Heizkostenverordnung ist tatsächlich erorderlich. Siehe § 4 HeizkVO. Da führt ken Weg vorbei. Gänzlich pauschale Berechnung aller Betriebskosten ist nicht möglich. Wenn der Vermieter dennoch die Heizkosten pauschal berechnet, dann kann der Mieter die Heiz - und WW-Kosten um 15 % mindern. Siehe auch HeizkostenV § 12 (1). Das haben die anderen Kommentatoren nicht berücksichtigt.

Nickwechsler 
Fragesteller
 03.06.2020, 15:03
@Gerhart

Alles klar. Und unter welchen Paragraphen steht drin, dass dies separat aufgeführt werden muss, wenn der Vermieter nicht im Haus wohnt?? Habe es nicht gefunden bzw ganz verstanden

Gerhart  03.06.2020, 16:34
@Nickwechsler

Es ist unerheblich, wieviel Pateien und/oder der Vermieter im Miethaus wohnen. § 4 HeizkVO (1) ist Pflicht. Der Eigentümer kann zur Erfassung gezwungen werden siehe § 4 (4)

imager761  04.06.2020, 10:17

Berücksichtigt diese Einschätzung §§ 1 II, 11 HeizkostenVO hinreichend?

Ist eine Pauschale für Betriebskosten vereinbart muß der Vermieter keine Abrechnung erstellen.

Allerdings ist eine Pausche für Heizkosten unzulässig wenn nicht die Ausnahme Mieter und Vermieter wohnen in einem 2FH zutrifft.

Wie groß ist denn die Wohnung?

Betriebskosten sind je viel mehr als nur Heizkosten.

Nickwechsler 
Fragesteller
 01.06.2020, 14:25

ca 130 qm

anitari  01.06.2020, 14:31
@Nickwechsler

Ganz ehrlich, da würde ich mir stark überlegen auf eine Abrechnung zu bestehen. Betriebskosten inkl. Heiz- und Warmwasserkosten betragen im Schnitt 2,50 - 3 € pro m² Wohnfläche. Allein für Heizkosten können um 1,50 €/m² anfallen. Zudem werden Heizkosten zu einem Teil verbrauchsunabhängig nach der Wohnfläche umgelegt.

albatros  01.06.2020, 14:29
 wenn nicht die Ausnahme Mieter und Vermieter wohnen in einem 2FH zutrifft.

Das ist hier der Fall.

anitari  01.06.2020, 15:19
@albatros
Vermieter wohnt nicht im Haus.

Brille putzen;-)

albatros  02.06.2020, 08:12
@anitari

Auch in einem Zweifamilienhaus kann diese Verfahrensweise vereinbart werden.

Nickwechsler 
Fragesteller
 01.06.2020, 15:10

Das heißt, das Recht auf eine Nebenkostenabrechnung, zumindest für die Heizkosten, habe ich, da die Vermieter nicht im Haus wohnen. Ist das so richtig?

anitari  01.06.2020, 15:21
@Nickwechsler

Ja. Aber wie gesagt, ich würd mir das gut überlegen.

Es wurde eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Da bekommst du keine Betriebskostenabrechnung. Sind die tatsaechlichen Betriebskosten hoeher als die vereinbarte Pauschele, hat der Vermieter Pech gehabt. Sind sie niedriger, hast du Pech gehabt.