Nebenkostenabrechnung Treppenhausreinigung

7 Antworten

Gleiche Arbeit - gleicher Lohn. Wo ist dein Problem? Dass die beauftragte Firma zuvor für den gleichen Job mit 2 Leuten länger brauchte als jetzt der Minijobber alleine, hat dich zuvor ja anscheinend auch nicht gestört. Die Vergütung erfolgt eben pauschal und nicht nach Stundenlohn. Würde es dir besser gefallen, dem Minijobber die 10,50 € (wie kommst du auf diesen Wert?) pro Stunde zu zahlen, und er dann plötzlich 4 Stunden dafür braucht?

Offensichtlich hat sich doch an der Vergütung in der Betriebskostenabrechnung nichts geändert. Wieso willst du nun plötzlich widersprechen, wenn das zuvor für dich o.K. war?

zumal auch noch gleichzeitig ein Hausmeister abgerechnet wird, was dann zu seinen typischen Aufgaben gehört

Zu den Aufgaben des Hausmeisters gehört die Treppenhausreinigung nur, wenn das auch so mit ihm vereinbart ist. Wenn er nicht dafür bezahlt wird, dann macht er das logischerweise auch nicht. Lass´dir vom Vermieter aufschlüsseln, für welche Tätigkeiten der Hausmeister welche Vergütung bekommt. Sind da auch Tätigkeiten dabei, die der Vermieter nicht auf die Mieter umlegen darf, dann haben die in deiner Abrechnung nichts zu suchen.

Nur wenn es im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, darf der Vermieter zur Durchführung der Reinigung einen Fachbetrieb beauftragen. Sofern der Mietvertrag keine Regelung enthält, darf der Vermieter keine Reinigungunternehmen beauftragen und damit den Mietern das Recht zur (kostengünstigen) Treppenhausreinigung entziehen. Es muss das Einverständniss sämtlicher Mieter vorliegen. Eine Art "Mehrheitsbeschluß" gibt es hier nicht (AG Frankfurt/Oder WM 97, 432).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/reinigung.htm

Du hast sicher recht , dann es gibt also keinen Unterschied ob Minijobber und Firma. Wenn die Mieter selbst reinigen wollen ist es OK, aber muss das nicht der Hausmeister machen?

@brido

Es kommt darauf an, wie es geregelt ist (Mietvertrag). Manchmal übernimmt es der Hausmeister, das wird aber dann auch auf die Betriebskosten gerechnet... Ich kenne auch, dass es in manchen Häusern die Mieter abwechselnd machen - dann wird´s natürlich billiger.

Mini-Job-Lohn und Unternehmerlohn sind zwei völlig verschiedene Schuhe .Als Beispiel : Ein Arbeitnehmer mit 15€ Stundenlohn ,kostete einen Argeitgeber ca.30€/Std . Eine Maschinenstunde in der Industrie z.B.80€/Std.Bei beiden noch die 19% MWST .

Zu ihrer Frage : 33€ : 119 x 100 = 27,73 €/Std. + 5,27 € MWST .Diese 27,73 € : 2 Pers. = 13,865 €/Std. = 13,87 €/Std .,bzw . 45 Minuten ; Einzukalkulieren sind eventuell noch Anfahrt und Material ,dann sieht der Stundenlohn schon ganz anders aus,nähmlich niedriger .

Wer "nämlich" mit h schreibt...

Der Vermieter kann doch in der Betriebskostenabrechnung nur das ansetzen, was tatsächlich anfällt. Also die Löhne, die sie an die Minijobberin zahlt + Nebenkosten + Auslagen für Material. Kann er den Betrag, den er abrechnet nicht nachweisen, brauchst Du ihn als Mieter auch nicht zu bezahlen. Belegeinsicht verlangen und genau überprüfen.

Der Vermieter ist verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Das scheint bei dieser Vergütung nicht der Fall zu sein. Allerdings ist mir für solcherlei Arbeiten das Leistungsprinzip anzuwenden (in der Regel) und nicht ein fiktiver Stundenlohn. So kenne ich das.