Namensschilder in einer Wohnanlage

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Also, welche Kosten und Lasten ein ET zu wuppen hat, wurde doch in der TE vereinbart. Schaue dort bitte hinein und rüge die Unterrichtung, was das auch immer sein mag. Eine Klingenanlage und die Briefkastenanlage sind klar und deutlich gemeinschaftliches ET und somit hat eine WEG auch die hier anfallenden Kosten und Lasten so zu verteilen, wie es in der TE vereinbart wurde. Werden anderslautende Beschlüsse gefasst, sollte ein Beschlussanfechtungsverfahren angekündigt und dann auch eingeleitet werden. Ein Hausmeister ist üblicherweise für solche Arbeiten nicht vorgesehen, denn diesbezügliche Kostenanteile hat ja ein Mieter nicht zu bezahlen und wie bitte will der Verwalter eine ordnungsgemäße AR erstellen, die dem Mietrecht entspricht? Viel Glück. Falls es einen Beschluss geben sollte, dass der ET zu bezahlen hat, bestellt der ET auch eden Handwerker oder eben auch nicht. Er allein entscheidet bei solchen Angelegenheiten, so jedenfalls der BGH zu Fenstern.

Alphabethus 
Fragesteller
 02.12.2014, 16:25

Danke für diese Einschätzung. Das entspricht voll und ganz auch meiner Ansicht zu dem Sachverhalt. Damit fühle ich mich bestätigt, mit der Verwaltung darüber zu verhandeln. Denn eine Änderung einfach so, ohne Beschluß der WEG, lediglich per Ankündigung kann nach meiner Meinung nicht mit dem WEG-Gesetz übereinstimmen.

Die Schilder muss der Verwalter bezahlen.

Denn er hat hier ohne Auftrag gehandelt. Da es sich auch um keine sog. Notgeschäftsführung handelt, hat der Verwalter der WEG die Kosten zu erstatten.

Sofern in der Gemeinschaftsordnung (nicht Teilungserklärung) diesbezüglich keine Regelung getroffen wurde (= der Normalfall), obliegt es einzig und allein der Wohnungseigentümerversammlung derartige Regelungen/Aufträge zu beschließen (§ 21 Abs. 7 WEG), keinesfalls aber dem Verwalter.

Leider neigen sehr viele Verwalter dazu, sich als Geschäftsführer zu generieren, was sie aber nicht sind. Sie haben bestenfalls den Status eines Sekretärs, welcher Entscheidungen vorbereitet und abarbeitet. Eine eigene Entscheidungskompetenz haben sie nur im Rahmen der sog. Notgeschäftsführung und bei der laufenden Verwaltung, zu der das Auswechseln oder Erneuern von Namensschildern nicht gehört.

Deine Fragen sind sehr speziell. Bist du nicht Mietglied bei "Haus&Grund"? Bei einem Eigentümerverein sitzen Fachleute, die dich sehr gut beraten können.

Alphabethus 
Fragesteller
 02.12.2014, 16:28

Ich hoffe nicht, dass es sich zu einem echten Problem ausweitet. Bisher konnten Meinungsverschiedenheiten in unserer Anlage doch eher einvernehmlich geregelt werden. Aber es ist immer gut zu wissen, wie es anderswo gehandhabt wird. Vielen Dank jedenfalls für Deine Antwort.

Das Thema wurde in unserer WEG im vergangenen Jahr auf die zu beschließende Tagesordnung gesetzt. Es kam zum Beschluss, der folgendermaßen lt. Antrag aussah: Beschluss soll herbeiführen, ob einheitliche Namensschilder an Briefkästen und Klingeln angebracht werden sollen. Bei jedem Bewohnerwechsel sind dann künftig entsprechende neue Schilder vom Hausmeister anzubringen oder vom Verwalter zu besorgen - zu Lasten des betreffenden Wohnungseigentümers.

Bescluss wurde nach Abstimmung so gefällt, dass wie oben beschrieben, die Namensschilder für Haustürglocke und Briefkasten einheitlich besorgt und zu Lasten des jeweiligen ET durch den Hausmeister angebracht werden.

Damit wurde das Thema für uns ganz einfach gelöst - fertig basta.

Alphabethus 
Fragesteller
 02.12.2014, 16:20

Danke für diese Erfahrung aus der Praxis. Das könnte ich auch nachvollziehen, wenn die WEG einen Beschluß dazu fasst. Dazu müsste sie nach meiner Meinung eben befragt werden. Ich bin nicht gegen eine einheitliche Gestaltung, aber gegen diktatorische Bestimmung, wie Angelegenheiten zu regeln sind, die im Verlauf von 20 Jahren bisher nie ein Problem waren.

schleudermaxe  04.12.2014, 17:56

Gelöst schon, aber eben rechtswidrig. Solche Potenz hat eine Versammlung nicht, so jedenfalls der BGH.

Immofachwirt  13.12.2014, 13:24
@schleudermaxe

@schleudermaxe

Doch genau so eine Kompetenz hat die WE-Versammlung (§ 21 Abs. 7 WEG). Du solltest vermeiden in die Fensterentscheidung des BGH vom 02.03.2012 (BGH V ZR 174/11) nicht mehr hineininterpretieren, als dort steht. ;-)