Wer zahlt Schaden am Sondereigentum?

6 Antworten

Verstehe es nicht so ganz. Warum gibt es zwei Schäden? Und was hat der erste mit gem zweiten zu tun?

Ansonsten: Wenn ein Schaden am Sondereigentum durch einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht wird, dann hat die Gemeinschaft die Kosten zu tragen.

Die Abstimmung ist also nicht rechtens. Achtung: Es kann sein, dass sie anderkannt wird, wenn bestimmte Fristen überschritten sind ohne Einspruch, bin mir da nicht sicher.

Die Hausverwaltung hätte diese Abstimmung auf jeden Fall nicht zulassen dürfen.

.... ich kenne TE, danach bezahlen die ET selbst alle Schäden, unabhängig von der Ursache.

Hier kann ich aber raten, eine Beschlußanfechtung zu prüfen, beachte die Fristen.

Da ja der Verwalter bezahlt hat, müssen die ET nun erst einmal bezahlen. Wie sonst soll die Kasse stimmen?

Ob und wann das Geld wieder kommt, ist eine ganz andere Angelegenheit.

Petanquegott 
Fragesteller
 20.07.2017, 14:38

Der Verwalter hat bezahlt ( 2016 ) und bei der Eigentümerversammlung ( für 2016 ) wurde ein Beschluss gefasst, dass der Schaden nicht von der Eigentümergemeinschaft übernommen wird. Ich bekomme eine Aufforderung den Schaden zurückzuzahlen.

schleudermaxe  20.07.2017, 15:54
@Petanquegott

.... was ist das, für 2016? Eine Versammlung in 2017, in der die Hausgeldabrechnungen 2016 genehmigt wurden?

Blogger78  20.07.2017, 20:55

Die Verwaltung hat offenbar eine Renovierung des Sondereigentums aus gemeinschaftlichen Mitteln bestritten. Angenommen, es handelte sich um einen oder 2 Zufallschäden, für die der Sondereigentümer selbst einzustehen hat, dann verlangt die Eigentümerversammlung zurecht die untechtmäßig verauslagten Kosten vom Verwalter zurück. Der Verwalter tut gut daran die Kosten vom Sondereigentümer zurückzufordern, welcher durch den Verwalter aus gemeinschaftlichen Mitteln begünstigt wurde.

schleudermaxe  21.07.2017, 06:23
@Blogger78

.... das ist mir klar. Da jedoch diese Sachlage wohl nicht auf der TO zufinden ist, wird es diesen Beschluß noch nicht geben.

Ich stelle fest, dass ein vollkommen verkehrtes Rechtsverständnis in WEG-Fragen vorherrscht.

Schäden am Sondereigentum tangieren die WEG nicht, auch dann nicht, wenn der Schaden vom Gemeinschaftseigentum ausgegangen ist. Warum wird bloß immer davon ausgegangen?

Die WEG ist lediglich verpflichtet die Ursache am Gemeinschaftseigentum abzustellen. Für Schäden am Sondereigentum haftet der jeweilige Sondereigemtümer. Hierbei ist es belanglos, wer oder wodurch der Schaden verursacht worden ist.

Gegen bestimmte Gefahren kann sich die WEG versichern, gegen andere jeder Bewohner.

Der Sondereigentümer hat nur dann Anspruch auf Entschädigung seitens der WEG im Falle eines Schadens vom Dach, wenn die Schadenursache bekannt war und die WEG trotz Wissen darüber keine geeigneten Maßnahmen im Rahmen der bestehenden Obliegenheitspflichten eingeleitet und damit den Schaden am Sondereigentum fahrlässig herbeigeführt hat.

FordPrefect  21.07.2017, 10:17

Völlig richtig. Allerdings ist es ebenso rechtsirrig, wenn man nun aufgrund der vom BHG vorgegebenen Urteile konstruiert, die WEG hafte gar nicht für Folgeschäden am Sondereigentum. Das nämlich gibt das zitierte Urteil  AZ.: V ZR 10/10

https://openjur.de/u/68479.html

auch nicht her. Wenn es die WEG schuldhat versäumt haben sollte, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um Schäden am Sondereigentum zu verhindern, dann haftet sie m.E. weiterhin sehr wohl. In dem vorliegenden Fall kann der Geschädigte zudem darauf verweisen, dass durch die Übernahme der Erstkosten (1. Schaden) konkludent bereits ein Schuldeingeständnis seitens der WEG vorliegt. Denn ansonsten hätte die WEG schon den ersten Schaden nicht übernehmen dürfen.

Blogger78  21.07.2017, 23:16

Ja, präziser ausgedrückt hätte mein letzter Satz lauten können ...den Schaden am Sondereigentum fahrlässig herbeigeführt [oder in Kauf genommen] hat. Auf das Phanomen des Erst- und Zweitschadens bin ich bewusst nicht näher eingegangen. Hier fehlen zur exakten Einschätzung einfach nähere Infos zum Hergang, zum exakten Beschlusslaut und auch zur Forderung. Man könnte für jede der 3 involvierten Parteien (WEG, HV und SE) Für - und Gegenargumente vorbringen.

Guten Tag,durch einen Schaden am Dach, kam es zu einem Schaden am
Sondereigentum in der Wohnung. ( Wasserschaden, Malerarbeiten )

Welche Art Schaen war das denn?

Der Schaden wurde behoben und es kam erneut zu einem gleichen Schaden.

Damit wurde ja der initiale Schaden an der Dachfläche (Gemeinschaftseigentum) entweder doch nicht oder unzulänglich behoben.

Der Eigentümer holte sich einen KV ein und gab diesen an die
Verwaltung.

Wozu? Es ist doch sinnlos, den Folgeschaden beheben zu lassen, wenn die Ursache nicht behoben wurde! Sonst kommt der Maler doch alle 2 Monate.

Die Verwaltung beauftragte den Maler und ließ die Arbeiten
ausführen und beglich die Rechnung.

Rätselhaft.

In der Eigentümerversammlung wurde darüber abgestimmt, dass diese Reparaturkosten nicht von den Eigentümern getragen wird.

Immer seltsamer. Entweder, der Schaden am Sondereigentum geht auf einen Schaden am Gemeinschaftseigentum zurück, oder eben nicht. Wenn ja, gibt es nichts abzustimmen. Wenn nein, hätte die HV diese Arbeiten nie beauftragen dürfen.

Das Geld wird nun von der Eigentümergemeinschaft zurückgefordert.

Das ist ja eine lustige WEG.

Ist es bei einem gleichen Schaden am Gemeinschaftseigentum nicht so,
dass der Schaden am Sondereigentum von der WEG getragen wird?

Nur dann, wenn ursächlich ein Schaden am Gemeinschaftseigentum war.

Hier ist m.E. zu prüfen

- welcher Schaden am Gemeinschaftseigentum überhaupt vorlag,

- ob dieser fach- und sachgerecht repariert / behoben wurde und

- wie dann ein identischer Schaden kurz darauf erneut auftreten kann.

Je nach Sachlage gibt es eigentlich nur 3 Varianten:

a) Der Schaden am Gemeinschaftseigentum ist Ursache, dann ist

aa) die WEG haftbar (und es gibt nichts abzustimmen), oder

ab) die Fachfirma, die den ursächlichen Schaden hätte beheben sollen, hat gepfuscht, dann ist die haftbar.

b) Der erneute Schaden geht auf ein anderes Schadensereignis zurück, dann ist nicht die WEG zuständig, sondern der Eigentümer des Sondereigentums. In diesem Fall hätte die HV keinen Auftrag erteilen dürfen zur Reparatur.

Petanquegott 
Fragesteller
 20.07.2017, 13:56

Das Dach war undicht und wurde immer wieder geflickt.

( Abnutzung )

Es stellte sich irgendwann raus, dass das Dach nicht mehr reparabel ist und wurde komplett erneuert.

Da man nach der Reparatur meinte, dass der Schaden behoben ist, habe ich die Räume die durch Regenwasser beschädigt wurden, renoviert. 2 Monate später der gleiche Schaden, weil Reparatur wohl nichts genützt hat:-(

Eure Eigentümergemeinschaft ist denkbar schlecht organisiert. Ihr solltet diese Dinge an ein Unternehmen abgeben.