ist meine Terrasse Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?

4 Antworten

Hallöle,

Du meinst wahrscheinlich das sogenannte Sondernutzungsrecht, oder?

Wenn Du für etwas das Sondernutzungsrecht hast (z.B. eine Terrasse), dann gehört das zwar noch immer der Gemeinschaft, aber Du hast das alleinige Recht zu Nutzung dessen! Allerdings hast Du dann auch Pflichten und Vorgaben, an die Du Dich zu halten hast bzw. Deine Mitbewohner haben in bestimmten Bereichen sogar ein Mitbestimmungsrecht! Das eine oder andere musst Du allein bezahlen, weitere Sachen hingegen sind von allen zu finanzieren.

Schau einfach mal in die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Dort sollte es eigentlich drin stehen!

Wichtig ist übrigens auch, dass das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist. Nur dann muss auch ein späterer Erwerber einer benachbarten Wohnungseigentumseinheit das Sondernutzungsrecht gegen sich gelten lassen und kann sich nicht auf eine Nutzung durch die Gemeinschaft (und durch ihn selbst) berufen (dingliches Sondernutzungsrecht)!

Und hier noch ein kleiner Link zu Info: https://www.123recht.net/Instandsetzung-bei-Sondernutzungsrechten-__a106752.html

Schönen Abend noch,

wölfin

... ach, dann dürfen alle auf die Balkone, auch die, die dort nicht wohnen?

@schleudermaxe

Nein, lies mal richtig:

"...Wenn Du für etwas das Sondernutzungsrecht hast (z.B. eine Terrasse), dann gehört das zwar noch immer der Gemeinschaft, aber Du hast das alleinige Recht zu Nutzung dessen!..."

@diewoelfin0815

.... ich beziehe mich auf den zwischenzeitlich gestrichenen Passus Balkone

@schleudermaxe

nein, so ist es nicht.Gemeinschaftseigentum heißt nicht, das jeder dort verweilen darf. Troz allem hat der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht

nein, es geht um das Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum. DieTerrassenplatten müssten Gemeinschaftseigentum sein.

Die Terrasse ist Sondereigentum. Beim Balkon ist es komplizierter. Der Balkon an sich mitsamt Geländer ist Gemeinschaftseigentum. Nur der Belag darauf, Platten, Estrich oder was auch immer ist wieder Sondereigentum.

.... wenn der Balkon zum Gemeinschaftseigentum gehört und das ist so, kann ein ET diesen nicht erneuern lassen. Er hat an fremden Sachen nichts rumzufummeln, so jedenfalls in meinem Bestand.

Und wem die Terrasse gehört, steht doch in den Vereinbarungen, oder hat sich da etwas geändert?

doch, die Platten des Bakons sind laut meiner Info, die ich jetzt erfuhr, Gemeinschaftseigentum

@SucheRat123ooo

.... sage ich doch, steht in der TE geschrieben.

Eigentlich gehört ein Balkon auch zum Sondereigentum, warum wurde die Sanierung von der Gemeinschaft getragen ? Oder war der Balkon von außen so baufällig ?

Hast Du keine Teilungserklärung ?Da müßte alles genau aufgelistet sein.

... seit wann ist das so und wo steht das?

Der BGH jedenfalls kennt deine Behauptung nicht.

@schleudermaxe

Balkone sind grundsätzlich sondereigentumsfähig und gelten auch ohne entsprechende Zuordnung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung als Sondereigentum. Die Zuordnung zum Gemeinschaftseigentum scheidet im Regelfall schon allein deshalb aus, weil das jedem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG zustehende Mitgebrauchsrecht wegen des fehlenden Zugangs praktisch nicht ausführbar ist, andererseits ein allgemeiner Zugang dem Erfordernis der Abgeschlossenheit der Wohnung widerspricht.

Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen:

  • die Bodenplatte (OLG Hamm 16.09.1988, Az.: 26 U57/88, ZMR 1989, 99),
  • das Balkongitter (OLG Düsseldorf 09.08.1991, Az.: 22 U20/91, ZMR 91, 486),
  • Balkongeländer (BayObLG 25.09.1996, Az.: 2Z BR79/96, WE 1997, 156),
  • die Balkonbrüstung einschließlich Deck- und Kronenbleche (BayObLG 30.03.1990, Az.: 2Z BR 31/90, WE 1990, 138),
  • die Balkontür
  • die Balkonfenster (ausgenommen die Innenseiten)
  • die Balkondecken
  • die Isolierungsschichten auf der Balkonplatte
  • Balkonstützen
  • Balkontrennmauer

Das meinte ich mit Baufälligkeit...deshalb wurden wohl die Kosten von der Gemeinschaft getragen