Zahlt die Eigentümergemeinschaft die neue Wohnungseingangstür?

3 Antworten

Dieser BGH Beschluss bezieht sich aber auf die Eigenschaften der Tür um den optischen Gesamteindruck des Gebäudes zu erhalten, also alle Türen sollen gleich aussehen. Aber der BGH hat nicht darüber entschieden ob die Kostenpflicht nicht in der Teilungserklärung auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen werden kann

Du musst die Tür zahlen weil zuerst der Vertrag gilt und dann das Recht. (außer Ausnahmen, aber nicht in dem Fall)

Es gilt immer zuerst das, was vertraglich vereinbart ist. Was nicht vereinbart ist, greift die gesetzliche Regelung. Ist bei allen Verträgen so. z.B. Arbeitsverträgen

oder - der BGH ist anderer Meinung ...

Wohnungseingangstüren sind gem. aktueller BGH-Rechtsprechung ZWINGEND Gemeinschaftseigentum - auch wenn die Gemeinschaftsordnung diese als Sondereigentum aufführt:

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-wohnungseingangstueren-sind-zwingend-gemeinschaftseigentum_258_205076.html

Daher musst Du diese nicht bezahlen - weise den Verwalter auf dieses Urteil hin.

Es gibt höchstens eine Ausnahme, wenn in der Gemeinschaftsordnung explizit geregelt ist, dass die Wohnungseingangstüren von dem jeweiligen Eigentümer Instand zu halten und Instand zu setzen ist, so bleibt die Kostentragungspflicht doch bei Dir - auch wenn die Wohnungstür Gemeinschaftseigentum - laut BGH Rechtsprechung ist.

Also liess Dir die Gemeinschaftsordnung genau durch!

Siehe auch hier - auch wenn sich dies auf die Fenster bezieht:

So weit, so gut, hier jedoch der Wermutstropfen!"Es ist jedoch davon auszugehen, daß eine insoweit rechtsunwirksam erfolgte dinglichrechtlicheZuordnung zum Sondereigentum umzudeuten ist in eineKostentragungsregelung mit der Folge, daß die Kosten für die Instandhaltung undInstandsetzung der Fenster (Fensterrahmen, Fensterverglasung, Außenanstrich) trotzder Zuordnung zum Gemeinschafteigentum von den jeweiligen Sondereigentümern zutragen sind, dies allerdings auch immer nur im Rahmen einer mehrheitlichenBeschlußfassung über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung"(zustimmend insoweit auch OLG Hamm).Die Wohnungseigentümer können in Abweichung von der gesetzlichen Regelung durchVereinbarung die Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung einzelner Teile desgemeinschaftlichen Eigentums (hier: Fenster/Türelemente) dem jeweiligenWohnungseigentümer auferlegen. Eine Instandsetzung umfasst auch die Erneuerungim Sinne einer Ersatzbeschaffung einzelner Teile des gemeinschaftlichen Eigentumsoder des Sondereigentums. Bayerisches OLG, Beschluss vom 4.9.2003, Aktenzeichen 2Z BR 145/03.Fazit: Schauen Sie in Ihre Gemeinschaftsordnung. Fenster sind zunächst zwingendGemeinschaftseigentum, die Teilungserklärung kann jedoch festlegen, wer die Kostenbei Instandhaltungsmaßnahmen der Fenster, Türen oder Teile davon übernimmt.Hierdurch kann es durchaus dazu kommen, daß jeder Wohnungseigentümer die Kostender Instandhaltung seiner im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster selber tragenmuß. Das ist nicht unüblich.Daher sollten sich angehende Wohnungseigentümer auch ausreichend informieren,welche Regelungen für das jeweilige Gebäude gelten. Sind die Kosten für dieInstandsetzung selbst zu tragen, empfiehlt es sich, bereits bei der Besichtigung denZustand der Velux Dachfenster zu prüfen und im Falle von Mängeln mit demderzeitigen Besitzer über einen Austausch der alten Fenster zu verhandeln, da dieKosten dafür ansonsten selbst zu tragen sind. Gelten hingegen keine gesondertenVereinbarungen, gehören die Fenster zum Gemeinschaftseigentum, sodass dieInstallations- oder Reparaturkosten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind.Achtung: Zweideutige Formulierungen können die Gemeinschaftsordnung aushebeln.So wird der Austausch der Fenster doch wieder zur gemeinschaftlichenAngelegenheit.