Nachtzuschläge auch im Krankheitsfall?

4 Antworten

Von Experte Familiengerd bestätigt

Bei Krankheit muss der AG den AN so bezahlen, wie er ohne Krankheit gearbeitet hätte.

Das nennt sich Lohn- oder Entgeltausfallprinzip und ist im § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Hier steht u.a.:

".....ist dem AN das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt forzuzahlen"

Bei AN die im Schichtdienst arbeiten und deren Einsatzzeiten im Voraus schon feststehen, muss der AG dann auch entsprechend den Arbeitszeiten die Schichtzulagen bezahlen.

Bei AN, die unregelmäßig in Schichten/Sonn- und/oder Feiertagen arbeiten und deren Arbeitseinsatz bei Eintritt der Krankheit noch nicht bekannt ist, wird der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate zur Berechnung der Entgeltfortzahlung genommen.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt zum § 4 EFZG im Arbeitrechtkommentar u.a.:

"Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das AN in der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte. Es ist insoweit auf die individuelle Arbeitszeitsituation abzustellen (BAG 26.6.2002 - 5 AZR 153/01, DB 02, 2439).

Konkret ist die Arbeitszeit zu berücksichtigen, die sich aus den individuellen Verhältnissen ableiten, die für einzelne AN gelten, nicht aber die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die allgemein für die Belegschaft gilt.

Bei Berechnung ist auf die regelmäßige Arbeitszeit abzustellen, die durch die Krankheit tatsächlich ausgefallen ist. Einzubeziehen ist auch Feiertagsentgelt, das ohne die Erkrankung angefallen wäre (BAG 14.1.2009 - 5 AZR 89/08, DB 09, 909).

Der Anspruch besteht auch für Schichten, zu denen AN ohne die Erkrankung eingeteilt worden wären (LAG Köln 27.4.2009 - 5 Sa 1362/08)."

Da Du immer nur in Nachtschicht arbeitest, stehen Dir selbstverständlich auch diese Nachtzuschläge zu.

https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung.html

Ist der Zuschlag nicht fix als feste "Beilage" im AV vereinbart, wird er nicht bezahlt, wenn Du diesen Nachtdienst nicht leistest. Im Urlaub bekommst Du den ja auch nicht.

Familiengerd  10.03.2021, 15:37

Die Antwort ist falsch - siehe die richtige von Hexle2!

Der Nachtzuschlag ist ja ein Ausgleich für die Erschwernis durch den Nachtdienst. Findet gar kein Nachtdienst statt gibt es ja keine Erschwernis. Der Arbeitgeber muss ja im Gegenteil diese Zulage an eine andere Person leisten.

Hexle2  10.03.2021, 07:13

Schon mal was vom Lohn- oder Entgeltausfallprinzip gehört?

Es ist egal, ob der AG einem anderen AN den Nachtzuschlag zahlen muss, dem erkrankten AN, der in der Nacht hätte arbeiten müssen, steht der Zuschlag auch zu.

Familiengerd  10.03.2021, 15:39

Deine Antwort ist schlicht und einfach falsch!

Du solltest Dich kundig machen, statt gefühlsmäßig "aus dem Bauch" zu antworten!

Frag Deine Gewerkschaft, dafür sind die da.

Familiengerd  10.03.2021, 15:38

Wo steht denn, dass die Fragestellerin in der Gewerkschaft sei? Denn nur dann bekäme sie Auskunft.