Nachträgliche Auszahlung des Urlaubs bei Minijob
Hallo!
Ich habe von Anfang 2014 bis November 2014 als Minijobber (450€) in der Gastronomie circa zwei Mal die Woche gearbeitet. Dann habe ich gekündigt.
Da ich erst jetzt erfahren habe, dass mir auch bezahlter Urlaub zugestanden hätte, wollte ich mal fragen, ob der Arbeitgeber mir diesen nachträglich noch auszahlen muss oder ob ich darauf keinen Anspruch mehr habe?
Viele Grüße, Tobias
2 Antworten
ob der Arbeitgeber mir diesen nachträglich noch auszahlen muss
Ja, ...
..., sofern es keine vereinbarten Ausschlussfristen (arbeitsvertraglich mindestens 3 Monate, Tarifvertraglich mindestens 1 Monat) gab, nach deren Verstreíchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sind.
Ohne solche Ausschlussfristen kannst Du Deine Forderungen entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist") noch bis zum 31.12.2017 für Forderungen aus 2014 gegen Deinen früheren Arbeitgeber geltend machen.
Dein Anspruch betrifft übrigens den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub für das ganze Jahr 2014, also nicht nur anteilig für die 10 oder 11 Monate, die du gearbeitet hast (Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 4 in Verbindung mit § 5).
Der Geldanspruch - also der Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs - verfällt nicht zum 31.03. des Folgejahres. Das war früher mal der Fall, als das Bundesarbeitsgericht BAG das Urlaubsentgelt als reines Substitut (als Ersatz) für den Urlaubsanspruch angesehen hat, für den die gleichen Bedingungen galten wie für den Urlaub selbst (z.B. Verfall). Diese Haltung hast das BAG aber aufgegeben, und es sieht das Urlaubsentgelt (die Ausbezahlung des Urlaubs) als eigenständigen Geldanspruch an, der nicht diesem Verfall unterliegt.
Dieser Anspruch bleibt bestehen, so wie ich es Dir beschrieben habe.
Selbstverständlich hast Du einen Arbeitsvertrag - wenn keinen schriftlichen, dann aber doch einen mündlichen oder einfach einen durch Arbeitsangebot und Arbeitsannahme entstandenen. Bei einem nichtschriftlichen Vertrag besteht allerdings das Problem der Beweisbarkeit von Besserstellungen gegenüber den gesetzlichen Mindestbedingungen.
Das heißt also, dass Dein Urlaubsanspruch bei 2 Arbeitstagen in der Höhe besteht, wie Du es bereits ausgerechnet hast. Sollte es in diesem Betrieb allerdings einen höheren Urlaubsanspruch für die anderen Arbeitnehmer gegeben haben, dann ist dieser auch Grundlage für Deine Berechnung.
Formuliere Deine Forderungen schriftlich gegenüber Deinem früheren Arbeitgeber, setze eine angemessene Frist für die Zahlung (z.B. 2 Wochen) und kündige für den Fall der Verweigerung oder des Verstreichens dieser Frist Klage beim Arbeitsgericht an.
Die Klage gibst Du bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts ab; Du kannst sie dort auch zur Niederschrift aufnehmen lassen, dabei berät man Dich kostenlos bei der Formulierung. In dieser Instanz brauchst Du für eine Klage keinen Rechtsanwalt, den Du ohnehin - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - selbst bezahlen müsstest.
Super! 1000 Dank für deine ausführliche Erklärung und deine Mühen :)
Kostentechnisch ist mir das recht egal, da ich über meine Eltern eine Rechtschutzversicherung habe. ;)
Viele Grüße!
Dann beanspruche die, falls es notwendig sein sollte.
Ansonsten viel Glück ... und: gerne geschehen!
Naja wenn du da nicht mehr arbeitest kannst du nachträglich auch nichts mehr verlangen da der Vertrag bereits aufgelöst ist. Du kannst ja auch nicht wieder ne Einstellung verlangen. Merk dir, du bekommst bei jedem Job bestimmte urlaubstage im Jahr. Bei dem einen darfst du die Tage selbst wähle bei den anderen wirds jenachdem geregelt. Aber Fakt ist du bekommst immer Urlaub. Egal ob teilzeit oder vollzeit
Naja wenn du da nicht mehr arbeitest kannst du nachträglich auch nichts mehr verlangen da der Vertrag bereits aufgelöst ist.
Das ist ja Unsinn!
Ja dann soll er einfach im Vertrag nachlesen was da steht.
Was soll er denn da nachlesen?
Wenn ihm keine gesetzlich vorgeschriebener bezahlter Urlaub gewährt wurde, kann er die Bezahlung nachträglich verlangen - sofern keine möglicherweise vereinbarten Ausschlussfristen inzwischen verstrichen sein sollten.
Vielen Dank für deine Antwort!
Auf telefonische Anfrage sagte man mir erstens, dass Urlaub aus dem Vorjahr normalerweise nur bis zum 31.3. gültig sei und dass zweitens wohl kein Arbeitsvertrag geschlossen wurde und Aushilfen nichts ausbezahlt würde.
Die Sache mit dem Arbeitsvertrag kann sehr gut sein. Ich war zwar anderer Meinung, erinnere mich aber nicht mehr genau und finde zu Hause auch keinen Vertrag mehr.
Somit müssten für mich ja die gesetzlichen Ansprüche gelten, richtig? Wie sollte ich da weiter vorgehen? Meinen Anspruch schriftlich formulieren und stellen?
Und wie genau soll ich das mit dem gesetzlichen Mindesturlaub verstehen? Soweit ich weiß, stünden mir als Minijobber 2*24/6=8 Urlaubstage zu.