Minijob Urlaubstage wurden nicht bezahlt?

4 Antworten

wieder mal das typische verhalten von rechtsunkundigen chefs, die im überholten glauben verharren, dass "aushilfen" arbeitnehmern 2. klasse wären, denen keine rechte aus den arbeitsgesetzen zusteht.

da du schon gekündigt hast, kannst du jetzt ordentlich "säbelrasseln": du hast selbstverständlich anspruch auf den gesetzlichen urlaub, genau so wie entgeltfortzahlung bei feiertagen und krankheit; natürlich auch für die vergütung von mehrarbeit. kann resturlaub nicht mehr genommen werden, muss er abgegolten werden.

nur wenn es mehr als 450 € pro monat wird, ist es kein "minijob" mit seinen sonderregeln mehr, sondern es wird eine normale sozial- und steuerpflichtige beschäftigung.

ein schriftlicher arbeitsvertrag ist nicht zwingend erforderlich, mündliche vereinbarungen sind genau so verbindlich, aber im streitfall schwerer zu beweisen.

liste alle deine ansprüche schriftlich auf, schicke den brief per "einwurf-einschreiben" an diese dame; setze eine frist von ca. 2 wochen zur begleichung deiner forderungen und drohe mit einer klage beim arbeitsgericht, wenn sie dem nicht nachkommt.

für so eine klage braucht man am anfang keinen anwalt, das geht realtiv formlos und die arbeitsgerichte sind in diesen (leider massenhaft) anfallenden fällen von ausbeutung immer auf seiten der arbeitnehmer.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Meine Chefin ist der Meinung, dass mir kein bezahlter Urlaub zusteht aufgrund der Kündigung. [...] Stimmt das denn, dass nur weil ich gekündigt habe, ich keinen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage habe?

Das ist selbstverständlich absoluter Blödsinn (lass Dir von Deiner Chefin doch mal die entsprechende gesetzliche Bestimmung zeigen - was sie natürlich nicht kann)!

Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz BUrlG, besonders § 1 "Urlaubsanspruch":

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

und § 3 "Dauer des Urlaubs":

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Diesen Anspruch auf (den gesetzlichen) Urlaub hat jeder (!) Arbeitnehmer, und er ist (wie auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf Lohnzahlung an durch Feiertage ausgefallene Arbeitstage) unverzichtbar: BUrlG § 13 "Unabdingbarkeit" Abs. 1! Dafür spielt es auch überhaupt keine rolle, ob es einen Schriftlichen Arbeitsvertrag gibt oder nur einen mündlichen.

Ob ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt oder nicht, spielt für diesen Anspruch überhaupt keine Rolle. Das heißt, dass Deine Chefin Dir die 5 Tage im Mai noch das entsprechende Urlaubsentgelt bezahlen muss.

Wir wissen hier nicht, wie viele Urlaubstage Du jetzt noch hast (das ist auch abhängig vom gewährten Jahresurlaub und der Anzahl Deiner Wochenarbeitstage.

Wenn du noch Urlaub hast, den Du aber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.06. nicht mehr nehmen kannst - aus wirklich (!) dringenden (!) betrieblichen Gründen oder weil Du krank wirst -, dann muss dir der Urlaub ausgezahlt werden - BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Fordere Diene Chefin - wie schon noname68 in der Antwort geschrieben hat - mit Fristsetzung von 10-14 Tagen per Einwurfeinschreibung zur Zahlung auf und kündige für den Fall der Weigerung oder Nichtreaktion rechtliche Schritte bis zur Klage beim Arbeitsgericht an; das schon schon wirken. Du kannst nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 288 "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" Abs. 5 auch eine Verzugspauschale von 40 € fordern, die sich aus bestimmten Gründen aber nicht arbeitsgerichtlich durchsetzen lässt.

Du hast für die Geltendmachung von Ansprüchen aber Fristen zu beachten:

Zwar gilt für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis in Deutschland grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 195 "Regelmäßige Verjährungsfrist". Ansprüche aus 2020 kannst Du dann also noch bis zum 31.12.2023 geltend machen.

Diese gesetzliche Verjährungsfrist kann aber arbeits- oder tarifvertraglich durch viel kürzere Ausschlussfristen ersetzt werden; die Ausschlussfrist darf einzelvertraglich 3 Monate nicht unterschreiten, tarifvertraglich kann sie kürzer sein, beträgt aber meist 3 oder zweistufig 6 Monate (zweistufig: Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten, Einleitung gerichtlicher Durchsetzung innerhalb weiterer 3 Monate).

Da es aber, wie Du schreibst, keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt (und wahrscheinlich auch keine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen), besteht auch nicht die "Gefahr" solch kurzer Ausschlussfristen.

Aber meine Urlaubstage bekomme ich nicht ausgezahlt, weil sie dazu nicht verpflichtet ist.

Da hat Deine Arbeitgeberin absolut recht . Du hast zwar auch als Minjobber/in Anspruch auf Urlaub, allerdings nicht auf Auszahlung des Urlaubsanspruches .

BBPB21  04.06.2020, 17:04

Dann muss sie den Urlaub aber nehmen können.

Wo finde ich die gesetzliche Grundlage?

wilees  04.06.2020, 17:05
@BBPB21

Kann die Arbeitnehmerin ihren Urlaub nicht mehr nehmen, dann ist der Anspruch wirtschaftlich zu entgelten.

BBPB21  04.06.2020, 17:06
@wilees

Genau darum geht es ja.

Familiengerd  04.06.2020, 17:51
Du hast zwar auch als Minjobber/in Anspruch auf Urlaub, allerdings nicht auf Auszahlung des Urlaubsanspruches .

Verwundertes "Kopfschüttel" ...

Aber selbstverständlich muss der Urlaub ausgezahlt werden, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - und darum geht es hier ja - ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann!