Nacherbe - Vorgehen des Nachlassgerichtes

6 Antworten

Als Nacherbe werden Sie erst bemüht, wenn Mutter und Tante auch tot sind und Sie an deren Stelle treten. Das ist hier aber nicht der Fall. Es ist alles korrekt meines Erachtens.

Der Nacherbe muss gleich mit dem Erbfall über seine Nacherbenanwartschaft informiert werden. Die anderslautenden Aussagen halte ich für unzutreffend. Mehr zur Vor- und Nacherbfolge noch hier: http://www.erbfix.de/2016/08/vor-und-nacherbfolge.html

Nein, leider bist Du nur der Ersatzerbe. Dabei ist zu beachten, dass der Ersatzerbe vor einem möglichen Wegfall des ursprünglich ausersehenen Erben keinerlei Rechte hat. Er kommt eben nur hilfsweise als Erbe in Betracht, dann allerdings mit allen Rechten und Pflichten. Verstirbt der ursprünglich auserkorene Erbe (Mutter, Tante) hingegen erst nach dem Tod des Erblassers und damit nach Eintritt des Erbfalls, so kommt der Ersatzerbe grundsätzlich nicht zum Zug. Tröste Dich, war bei mir genauso: Mutter und Tante verkauften das schöne Haus meines Onkels, was ich so gerne behalten wollte. Ich konnte nichts dagegen tun. Der ganze Mist ist gesetzlich so geregelt, daher braucht es auch keinen Testamentsvollstrecker.

"Der ganze Mist" ist hier wie bei dir erklärter Wille des Erblassers. Das man etwas haben will bedeutet ja nicht, das es der andere geben will - oder würdest du das für dich selbst nicht auch in Anspruch nehmen? Zum Glück ist jeder in seiner Verfügung über sein eigenes Vermögen völlig frei und gerade nicht gesetzlich gegängelt...

G imager761

Was Sie schreiben, trifft auf den Ersatzerben zu. Hier ist der Frager jedoch Nacherbe, der also beim Tod der Vorerben die Erbschaft antreten wird. Dass der Nacherbe nach § 2102 BGB auch Ersatzerbe ist, steht auf einem anderen Blatt und ist hier nicht relevant: Der Nacherbe soll, wenn derVorerbe z.B. durch Tod weggefallen ist, dessen Ersatzerbe sein, sofern der Ereblasser nichts anderes bestimmt hat.

Auch wenn du deine Fragen immer wieder neu formulierst, bleiben die Antworten unverändert: Du hast keinen Anspruch auf garnichts.

zu 1.:

Das Nachlassgericht eröffnete das Testamente und fertigte darüber ein Eröffnungsprotokoll an, das nur den bestimmten Erben zugeht.

Dies gilt als Nachweis der Rechtsnachfolge des Nachlasses vollauf. Auf Verlangen können diese einen kostenpflichtigen Erbschein beantragen.

zu 2.:

Testamentsvollstreckung wird durch den Erblasser veranlasst. Das Gericht ordnet allenfalls Nachlasspflegschaft bzw. Nachlassinsolvenz an.

Da die Vorerben diesen Nachlass für dich verwalten, ist dies nicht erforderlich.

Deine Nacherbschaft wird im Protokoll bzw. den Erbscheinen der Erben vermerkt. Eine Nachricht über deine Nacherbschaft erreicht dich erst, wenn der Nachlassfall eintritt.

HTH

G imager761

Zu Frage 1: denke schon, dass das in Ordnung geht. Zunächst einmal wärst du ja Vollerbe (und nicht nur Nacherbe) geworden, wenn die beiden Vorerben ausgeschlagen hätten, also musste das Nachlassgericht erstmal zuwarten, wie sich die Vorerben verhalten. 2. Nach § 2121 BGB kann der Nacherbe vom Vorerben die Anlegung eines Verzeichnisses der Nachlasswerte verlangen. Du kannst sogar verlangen, dass ein Notar hinzugezogen wird. Die Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines Testamentsvollstreckers sind sicher nicht gegeben. Faktisch fragt man sich allerdings: wessen Gier ist größer, die der Vorerben oder die des Nacherben. Schalt mal einen Gang zurück...

Überlass doch das denken den Pferden, die haben grössere Köpfe und keinen Gang zum runterschalten ;)