Nach Kündigung der Kfz-Versicherung - Abmelden nötig oder Weiterversicherung bei neuem Anbieter möglich?

2 Antworten

... aufgrund der gesetzgeberischen Vorgaben ist die Kündigung hinfällig, wenn der geschuldete Rückstand unverzüglich bezahlt wird.

Ein Mitarbeiter vom Kreis kommt "Wochen" nach der Kündigung, somit ist wohl alles versäumt worden.

Eine neue Versicherung wird rückwirkend keinen Abschluß annehmen, somit kommt also auch noch der Staatsanwalt.

Viel Glück, binde ggf. ein Deinen "Berater", denn auch für den ist so etwas Alltag, und wenn die eVÜ erledigt wurde, kann eine "Abmeldung" unterbleiben.

Spute Dich, denn der Kreis wird nunmehr die Polizei zur Suche einbinden.

Hallo smile4u13,

um die Kernfrage gleich einmal zu beantworten: Nein, eine zusätzliche Abmeldung ist nicht notwendig. Vielmehr wird eine (Zwangs-)Abmeldung des Fahrzeugs gerade durch den Abschluss einer neuen Versicherung vermieden.

Es gibt jedoch ein, zwei Dinge, die unbedingt in einem solchen Fall beachtet werden sollten, um diese unangenehme Sache möglichst reibungslos aus der Welt zu schaffen:

1.) Es ist ganz wichtig, bei dem neuen Versicherer gleich mit "offenen Karten" zu spielen. Soll heißen: der Versicherer muss in Kenntnis gesetzt werden, dass der Vorvertrag vom ehemaligen Versicherer gekündigt wurde und es sich eben nicht um eine reguläre Anmeldung eines Fahrzeugs handelt.

Ansonsten gibt der Versicherer nämlich auch nur eine "normale" eVB aus, mit der im vorliegenden Fall nichts anzufangen ist. Vielmehr muss der neue Versicherer eine elektronische Übertragung, eine sog. eVBÜ, veranlassen, mit der der neue Versicherungsschutz dokumentiert wird. Und das macht er nur, wenn er die geschilderten Umstände kennt...

2.) Solange beim alten Versicherer noch ein Zahlungsrückstand besteht, wird dieser die ggf. bestehenden Schadenfreiheitsrabatte NICHT an die neue Versicherung übertragen, was bedeutet, dass man dort - zur Not auch rückwirkend - in eine Einstiegsklasse eingeordnet wird.

3.) Der Grund der Kündigung - besagter Zahlungsrückstand - ist eh dem neuen Versicherer anzuzeigen, da dies zwar schlimmstenfalls zu schlechteren Konditionen und/oder Zahlungsmodalitäten führen kann, nichtsdestotrotz aber eine vorvertragliche Obliegenheit darstellt.

4.) DIe Versicherung wird aller Voraussicht nach erst ab einem Tag X in der Zukunft (ab Eingang des Antrags, ab Policierungsdatum oder ab Tag der (Voraus-)Beitragszahlung) den Versicherungsschutz gegenüber der Zulassungsstelle bestätigen. In der Zwischenzeit eingetretene Schäden (Gott behüte!) gehen zu Lasten des Halters und können nicht mehr nachträglich gedeckt werden.

5.) So unangenehm der ganze Vorgang sein mag: jede weitere Verzögerung ist keine gute Idee, da die Konsequenzen zunehmend ernster werden. So wird die Zulassungsstelle über kurz oder lang die Polizei hinzuziehen, die dann das Fahrzeug zwecks Zwangsstillegung suchen (und früher oder später finden) wird. Die hiermit verbundenen Kosten und Gebühren übersteigen den möglicherweise bereits jetzt vorliegenden Bescheid um ein Vielfaches.

Andererseits: Mit der Hilfe einer Fachfrau oder eines Fachmanns und einem offenen Gespräch mit den Mitarbeitern der Zulassungsstelle ist das ganze Ding auch wieder aus der Welt zu schaffen...

Viele Grüße

Loroth