Was tun wenn einen das Einwohnermeldeamt von Amts wegen abmeldet?

8 Antworten

na, durch die Bescheinigung des Vermieters...

nur, weil man dich einmal nicht angetroffen hat und eine Sendung nicht zugestellt werden kann, wirst du aber normalerweise nicht abgemeldet, i.d.R. wird da schon mehr ermittelt (war evtl. kein Name am Briefkasten? Ggf. werden auch Nachbarn befragt, der Vermieter o.ä., nicht einmal ein übervoller Briefkasten lässt gleich darauf schließen, dass dort niemand wohnt und führt zur Abmeldung von Amts wegen - arbeite selbst bei der Stadt und habe sowas mal von nem Kollegen der Meldestelle gehört)

Das ist möglich...wenn Post des öfteren zurück kommt, man niemanden erreicht, dann wird man von Amts wegen abgemeldet... glaub mir, es gibt genug Leute die einfach verschwinden und sich nicht abmelden, deswegen müssen die das machen... ich weiß nicht wie lange die warten, aber vielleicht warst du ja länger im urlaub... geh einfach zum amt, melde dich wieder an und alles wird gut.

1) Warum wurde abgemeldet? §6 Bundesmeldegesetz (BMG): Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Die Verwaltungsvorschrift hierzu sagt "Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz." Heißt in der Praxis: Amtliche Briefe kamen zurück, also geht der Gemeindevollzugsdienst vor Ort und schaut nach, ob die Person tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnt (Name am Briefkasten vorhanden? Kennen einen die Nachbarn?). Kommt der GVD zu dem Schluss, dass die Person nicht an der gemeldeten Adresse wohnt, wird von Amts wegen abgemeldet. 2) Wiederanmeldung auf welchem Wege? Die Verwaltungsvorschrift sagt dazu: "Der Anspruch auf Berichtigung falscher oder Ergänzung fehlender Daten besteht gemäß § 9 Satz 1 Nummer 2 BMG unentgeltlich." Und unter Nr 17.1.4.1: "Wohnung wurde nicht aufgegeben: Mit Erhalt der Rückmeldung (nach Bezug einer weiteren Wohnung) wird festgestellt, dass die Abmeldung „nach unbe- kannt“ zu Unrecht erfolgt ist, weil die Wohnung nicht aufgegeben wurde. Für diesen Fall ist die Abmeldung „nach unbekannt“ rückgängig zu machen." Also: Mit der Meldebescheinigung nach §18 BMG (bekommt man vom Vermieter) zum Amt gehen und die fehlerhafte Abmeldung korrigieren lassen. Anmeldung erfolgt also nicht neu, sondern auf das alte Datum.

Und was ist, wenn der ehm. Vermieter sich weigert, eine neue Bescheinigung auszustellen, z. B. weil die Whg. zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt, aber nicht geräumt wurde?

@verreisterNutzer

§ 19 Bundesmeldegesetz („ Mitwirkung des Wohnungsgebers“) hat in Absatz 5 die Antwort:

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

Also einfach der Meldebehörde mitteilen, dass der Vermieter Auskunft erteilen kann, bis wann die Wohnung bewohnt war. Dann fordert die Behörde den Vermieter zur Mitwirkung auf (also fragt ihn nach Einzugs- und Auszugsdatum, was er wahrheitsgemäß beantworten muss).

Seit 01.06.2004 ist eine polizeiliche Abmeldung des Wohnsitzes nicht mehr erforderlich, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und eine neue, bisher nicht gemeldete Wohnung im Bundesgebiet beziehst. Durch Datenaustausch der Meldebehörden wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Unabhängig davon ist es eine Riesensauerrei, dass das Amt dich eigenständig abgemeldet hat!!! Entweder du beschreitest den nervenberuhigenden Weg und meldest dich neu an, wobei schon dabei die ersten Diskrepanzen auftreten, denn welches Meldedatum willst du eingeben, das Neue oder Alte??? Dazu muss sich das Amt ja äusseren!!!!

Oder dein Ärger ist soooo gross, dass du eine schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerde einreichst???

Da hat wohl wer eigenmächtig gehandelt, normal geht das garnicht.....