Nach Ende Elternzeit steht wieder Anspruch auf Kindergeld?

2 Antworten

Sie sollte sich vorsorglich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, auch wenn sie schon eine hat, dass kann sie dann ja erklären.

Dann kann Anspruch auf Kindergeld bis max. Vollendung des 25 Lebensjahres bestehen und der Familienkasse würde ich das auch schriftlich mitteilen und in Kopie nachweisen, dass die Ausbildung zum nächst möglichen Zeitpunkt fortgesetzt wird.

So kann es dann auch in einer längeren Wartezeit Kindergeld geben und in der Ausbildung dann eh, solange man noch keine 25 ist.

Wie viele Kinder in welchem Alter habt ihr denn, was verdienst Du Brutto und Netto und was muss für die Warmmiete gezahlt werden, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?

Habt ihr schon einen evtl. Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder dann ALG - 2 oder besser Hartz - lV vom Jobcenter geprüft bzw.prüfen lassen ?

Daniel123467 
Fragesteller
 09.02.2022, 23:56

Wir haben eine Tochter im Alter 1 Jahr 3 Monate

verdienen tue ich denke ich über die Grenze und denke somit wird kein Anspruch auf Wohngeld geben

Mein Verdienst liegt ca wenigste war jetzt bei 2500-2600 brutto

isomatte  10.02.2022, 13:19
@Daniel123467

Dann kannst Du wegen dem minderjährigen Kind und min. 1500 € Bruttoeinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll den derzeit max. Freibetrag von 330 € vom Nettoeinkommen abziehen.

Das was dann vom Netto bleibt, wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Netto Erwerbseinkommen, was das Jobcenter auf den Bedarf anrechnen würde, dazu käme dann min.noch das Kindergeld.

Euer Bedarf würde dann derzeit bei min. 2 x 404 € = 808 € für die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt liegen und dazu noch der des Kindes von derzeit 285 € und min.noch eure Warmmiete.

Davon würde dann das anrechenbare Einkommen abgezogen.

Wie gesagt, selbst wenn dann kein Anspruch bestehen sollte, würde ich mir die Mühe machen und die kostenlosen Rechner nutzen.

Laut der "Dienstanweisung für Kindergeld zum Einkommensteuergesetz" (googeln nach "da-kg 2021") gilt folgendes:

Bild zum Beitrag

Bei einem evtl. Beschäftigungsverbot ist folgendes zu beachten:

...Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Die Unterbrechung der Ausbildung wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes bzw. des Ausbilders nachzuweisen. 6Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem. §§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 15.7.2003, VIII R 47/02, BStBl II S. 848). 7Eine Studierende ist für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet. 8Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

Siehe sonst auch Antwort von isomatte...

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Recherche
 - (Ausbildung und Studium, Kindergeld, Elternzeit)