Nach Ende Elternzeit steht wieder Anspruch auf Kindergeld?
hallo,
die Eltern Zeit meiner Frau endet diesen Monat
in dieser Zeit hatte sie kein Anspruch auf Kinder Geld seit Beginn der Eltern Zeit bis Beendigung Elternzeit soweit klar.
Jetzt ist es aber so das die Ausbildung was sie pausiert hatte wegen Schwangerschaft da sie in die elternzeit ging und die Ausbildung erst dieses Jahr August fortgesetzt kann wegen Schule da das Schuljahr bei ihr dann ab August beginnt .
Wollten wir fragen da
Bekannte von uns sagte da sie die Ausbildung in August fortsetzen tut und unter 25 ist hätte sie ab Beendigung Tag des Eltern Zeit dann schon Anspruch auf Kindergeld egal ob die Ausbildung erst ab August fortgesetzt wird
Kennt sich vielleicht da jemand in diesem Thema hier aus und kann da uns etwas dazu sagen ob’s stimmt ?
2 Antworten
Sie sollte sich vorsorglich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, auch wenn sie schon eine hat, dass kann sie dann ja erklären.
Dann kann Anspruch auf Kindergeld bis max. Vollendung des 25 Lebensjahres bestehen und der Familienkasse würde ich das auch schriftlich mitteilen und in Kopie nachweisen, dass die Ausbildung zum nächst möglichen Zeitpunkt fortgesetzt wird.
So kann es dann auch in einer längeren Wartezeit Kindergeld geben und in der Ausbildung dann eh, solange man noch keine 25 ist.
Wie viele Kinder in welchem Alter habt ihr denn, was verdienst Du Brutto und Netto und was muss für die Warmmiete gezahlt werden, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?
Habt ihr schon einen evtl. Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder dann ALG - 2 oder besser Hartz - lV vom Jobcenter geprüft bzw.prüfen lassen ?
Dann kannst Du wegen dem minderjährigen Kind und min. 1500 € Bruttoeinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll den derzeit max. Freibetrag von 330 € vom Nettoeinkommen abziehen.
Das was dann vom Netto bleibt, wäre dann das voraussichtliche anrechenbare Netto Erwerbseinkommen, was das Jobcenter auf den Bedarf anrechnen würde, dazu käme dann min.noch das Kindergeld.
Euer Bedarf würde dann derzeit bei min. 2 x 404 € = 808 € für die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt liegen und dazu noch der des Kindes von derzeit 285 € und min.noch eure Warmmiete.
Davon würde dann das anrechenbare Einkommen abgezogen.
Wie gesagt, selbst wenn dann kein Anspruch bestehen sollte, würde ich mir die Mühe machen und die kostenlosen Rechner nutzen.
Laut der "Dienstanweisung für Kindergeld zum Einkommensteuergesetz" (googeln nach "da-kg 2021") gilt folgendes:
Bei einem evtl. Beschäftigungsverbot ist folgendes zu beachten:
...Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG ist durch ärztliches Zeugnis zu bestätigen. 5Die Unterbrechung der Ausbildung wegen unzulässiger Tätigkeit nach §§ 11, 12 MuSchG ist durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes bzw. des Ausbilders nachzuweisen. 6Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung, beispielsweise wegen Elternzeit gem. §§ 15 bis 21 BEEG, sind dagegen nicht zu berücksichtigen (BFH vom 15.7.2003, VIII R 47/02, BStBl II S. 848). 7Eine Studierende ist für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet. 8Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.
Siehe sonst auch Antwort von isomatte...
Gruß siola55
Wir haben eine Tochter im Alter 1 Jahr 3 Monate
verdienen tue ich denke ich über die Grenze und denke somit wird kein Anspruch auf Wohngeld geben
Mein Verdienst liegt ca wenigste war jetzt bei 2500-2600 brutto