My Hammer- ist das Angebot verbindlich?

3 Antworten

Ob Du etwas bezahlen musst steht in dem Vertrag oder den AGB der Firma

Billig ist meistens sehr teuer! Habe über my Hammer Handwerker gesucht und beauftragt. Die haben nur Nachts gearbeitet, weil sie Schiss hatten das Gewerbeaufsichtsamt kommt dahinter. Der Malermeister war einfacher Gastwirt, und der Fliesenleger hat den Kleber mit Gips vermischt, damit er schneller trocken wird. Fenster gingen nicht mehr auf und Türen nicht mehr zu. Im Bad sollte die Waschmaschine auf die andere Seite. Nachdem das Bad fertig gefliest war, kam Wasser aus der Wand - man hatte den Stopfen vergessen.

Ich habe alles wieder abreißen und selber machen und richtige Fachleute einstellen müssen. Hat alles doppelt gekostet. Nie wieder solche Pfuscher die alles zum halben Preis machen!

Hab ja extra drauf geachtet das es ne Firma ist.

MyHammer mag verlockend klingen - oft spart man dabei jedoch am falschen Fleck - denn seriöse gute Firmen haben aktuell Vollauslastung und es nicht nötig, sich an einem Wettbewerb a la "wer ist der Billigste" zu beteiligen. Ein kompetenter Handwerker kann sich aussuchen, für wen er arbeitet und das nicht "um jeden Preis" für Menschen ohne Geduld, die dank "im Internet gibts aber 24h-Service" meinen, eine Arbeitsleistung im realen Leben durch Menschen (also keine Roboter) müsste von jetzt auf gleich zu haben sein.

Im übrigen haftet ein ordnungsgemäß gemeldeter Betrieb für sämtliche Arbeiten, völlig unabhängig, welcher Mitarbeiter diese ausgeführt hat. Auch kommt es nicht selten vor, dass auch Bürokräfte gelernte Fachkräfte sind, aber ggf. aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht mehr dauernd auf der Baustelle dabei sind. Das muss nicht per se schlecht sein, wenn so jemand einspringt.

Dem Frage-Text entnehme ich, dass Anfang Januar 19 beauftragt wurde also im Bereich der Ferien/Feiertage - die nicht nur Kunden sondern auch Betrieben zustehen. Wir haben aktuell übrigens erst "Mitte Januar" => Wurde dem MyHammer Handwerker das Angebot mit dem Zusatz "auszuführen bis Ende Januar19" bestätigt, so ist dies durchaus bindend - zumal auch noch keine Fristüberschreitung eingetreten ist.
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MyHammer informiert bezüglich Vertragsrücktritt wie folgt:
https://www.my-hammer.de/icms/hilfe/auftraggeber#1053
10. Kann ich einen bereits vergebenen Auftrag zurückziehen?

Es kann vorkommen, dass sich nach Vergabe eines Auftrags an einen Handwerker oder Dienstleister doch Hindernisse ergeben. In diesem Falle gelten die allgemeinen Regeln für einen Vertragsrücktritt im Geschäftsleben.Am einfachsten ist es, in persönlichen Kontakt zu treten und den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Wenn Sie mit dem Handwerker übereingekommen sind, den Auftrag nicht ausführen zu lassen, können Sie über MyHammer vom Auftrag zurücktreten.Um von Ihrem vergebenen Auftrag zurückzutreten, gehen Sie folgendermaßen vor: Wählen Sie in Ihrem MyHammer Konto beim entsprechenden Auftrag den Punkt „Zurückziehen“. Im Folgenden werden Sie gebeten, uns den Grund für den Auftragsrücktritt mitzuteilen. Anschließend haben Sie die Möglichkeit den Auftrag erneut kostenfrei zu veröffentlichen.
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Da es sich bei dem Vertrag über die Malerarbeiten um einen Werkvertrag handelt, haben Sie die Möglichkeit der Kündigung gemäß § 649 BGB, dies sogar noch nach Beginn der Arbeiten. Allerdings ist in diesem Fall der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweitigen Erwerbs. Zudem wird ein Gewinn in Höhe von 5 % der Vergütung gesetzlich vermutet.
Durch die geplante extrem kurzfristige Absage, besteht hier natürlich die Gefahr, dass der Handwerker aufgrund der kurzen Zeit keinen Alternativauftrag findet und in der Zeit kein Geld bei jemand Anderem verdienen kann.

Wenn allerdings schon neben Geduld auch das Verständnis fehlt, dass eine Krankheit Arbeiten ohne Verschulden und ohne Ärgerabsicht verzögern kann, so gebietet es dennoch Anstand und Respekt, dem bereits beauftragten Handwerker, der Sie fest eingeplant hat, rechtzeitig Bescheid zu sagen, dass ein Rücktritt vom Vertrag gewünscht ist, bevor ein weiterer Betrieb beauftragt wird. Und das nicht erst aus Sicherheitsdenken, wenn der Andere seine Arbeit beendet hat, sondern sofort!