Mutter muss ins Pflegeheim - müssen auch nicht verheiratete Unterhalt zahlen?

17 Antworten

Dein Freund kann niemals zur Zahlung verpflichtet werden, da er mit der Mutter nicht verwandt ist und was Deine Geschwister daherlabern braucht Dich nicht zu inrteressieren. Da bei deiner Mutter das Sozialamt mit Sicherheit in Vorleistung treten wird, werden die sich schon darum kümmern, wer dann bezahlen muss. Auch Deine Schwester wird dann wohl nicht ungeschoren davonkommen, wenn es ihr Einkommen erlaubt - ob sie sich weigert oder nicht ist denen schnurzegal, das wird dann halt kostenpflichtig gerichtlich eingeklagt. Bei Dir ist auch nichts zu holen und selbst wenn ihr verheirat sein dürfte das Schonvermögen zu hoch sein, dass auch dann nichts zu zahlen wäre.

Mach dir keine Sorgen ,du bist mit deinen reund nicht verheiratet und somit muss er für deine Mutter nichts zahlen ,und du auch nicht.Da käme schon eher deine Geschwister in Betracht ,und ob deine Schwester zahlen will oder nicht das entscheiden andere ,wenn genügend an Einkommen da ist wird sie wohl zahlen müssen.Eure Mutter hat euch ja auch versorgt als ihr Kinder ward,etwas Dank könnte man von seinen Kindern schon erwarten.

Zum Unterhalt verpflichtet sind nur die Kinder, und auch nur im RAhmen Ihrer Möglichkeiten. Partner, selbst Ehepartner, haben keine verpflichtung zum Unterhalt. Es ist aber auch unerheblich, ob man Lust dazu hat, weil sich sonst der Ehemann trennen will. Das ist zwar ein schlechtes Zeichen über die Beziehung bzw. den Charakter des Ehemannes, entbindet aber nicht von der Unterhaltspflicht.

Hört sich ja nach wahrer Liebe an.. sobald es ums Geld geht trennen sich alle?!?!

Glaube nicht das dein Freund dann für das Pflegeheim aufkommen muss.. es werden alle Familienmitglieder zahlen.. also auch wohl du und dann indirekt auch dein Freund.. weiß ja nicht ob ihr zusammen ein Konto habt..

Denke das jeder von euch Kindern offen legen muss war er/sie verdient und dann wird ein Gericht entscheiden..

Und deinen Freund solltest du nach so einer Äußerung sowieso in den Wind schießen!!!

ich selbst habe kein Bankkonto, aber ich kann meinen Freund auch verstehen, denn meine Mutter hatte ihn von Anfang an nie aktzeptiert.

Wem das Konto gerhört spielt doch keine Rolle. Der Freund muß nicht zahlen, da richtet sich nicht nach den Bankkonten, sondern nach Verwandschaftsgrad und Einkommen.

folgendes aus...http://www.familienrechtssache.de/kanzlei/familienrecht/thema-elternunterhalt.php

Kinder müssen nur dann Unterhalt für ihre Eltern leisten, wenn sie den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts auch bezahlen können. Dabei müssen die Kinder eine spürbare und dauerhafte Senkung ihres Lebensstandards nicht hinnehmen. Ferner gilt das Nachrangprinzip. Das bedeutet, dass zunächst vorrangig Unterhalt für minder- und volljährige Kinder, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten oder auch der Mutter eines nicht ehelichen Kindes zu bezahlen ist.

Zur Berechnung der Höhe der Unterhaltsansprüche wird zunächst das gesamte Einkommen des unterhalts­ver­pflich­teten Kindes herangezogen. Hiervon abgezogen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Außerdem können weitere Belastungen geltend gemacht werden wie beispielsweise für Miete, Schulden, sowie Unterhaltsleistungen für Kinder. Nachdem Kinder durch eventuelle Unterhaltszahlungen nicht so stark belastet werden sollen, dass sie selbst ihren eigenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen können, im Alter selbst auf Sozial­hilfe angewiesen sind, verbleibt dem alleinstehenden unterhaltspflichtigen Kind in jedem Fall ein Selbstbehalt von derzeit 1.500,00 € netto monatlich. Bei verheirateten, unterhaltspflichtigen Kindern gilt ein sogenannter Familien­selbstbehalt von 2.700,00 € monatlich (1.500,00 € für das Kind und 1.200,00 € für das Schwiegerkind).

Bei Alleinstehenden wird die Hälfte dessen, was über der Selbstbehaltsgrenze von 1.500,00 € liegt zum Unterhalt für die Eltern herangezogen. Bei Ehepaaren ist es nicht so ein­fach. Zwar haftet das Schwiegerkind nicht für den Unterhalt der Schwiegereltern. Liegt jedoch das Einkommen der Ehepartner zusammen über den Fami­lien­selbstbehalt von 2.700,00 €, kann der Ehepartner trotzdem indirekt zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. .......................................................................................................................................................

und zu beachten ist, im Falle des Todes Deiner Mutter,. die Gelder, die bis dahin ausgelegt wurden sind Ansprüche, die das Sozialamt sich später wiederholen wird..wen von Euch Geschwistern die auswählen, ist Sache des Amts.