Muss man in einer Kündigung das fristgerechte Datum angeben bzw. schreiben "zum nächstmöglichen Zeitpunkt"?

5 Antworten

beides ist okay, man sollte aber wissen, wann der Ausscheidetag ist.

Die Formulierung, das hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird ist nicht auffällig sondern eine Vorsichtsmaßnahme. Aus vielen Gründen kann es sein, dass die sich aus der Kündigung ergebende Kündigungsfrist falsch ist. Um sicherzustellen, dass die Kündigung dann aber zu dem nächstmöglichen Termin funktioniert sollte sich aus der Kündigung das Wording: zum nächst möglichen Zeitpunkt ergeben.

Diese Formulierung ist bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, aber auch bei der Eigenkündigung zu empfehlen. Letztendlich klassische formaljuristische Formulierung zur Absicherung

wolfgang1956  11.01.2018, 08:51

Von einem FA für Arbeitsrecht erwarte ich als Klient aber schon, dass er wenigstens solche Daten und Fristen feststellen kann!

Robert Mudter  11.01.2018, 13:33
@wolfgang1956

Ja, natürlich. Hatte der Fragesteller ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragt? Die Frage die im Raum stand war die Bedeutung des Passus hilfsweise Kündigung zum nächst möglichen Zeitpunkt. Eine solche ist eben, unabhängig von der Frage der Ermittlung der eigentlichen Fristen, immer erforderlich

Wenn ein Datum angegeben ist und die Kündigung so rechtzeitig eingegangen ist, dass die Frist eingehalten ist, muss der Betrieb das akzeptieren. Dann sind auch eventuelle Missverständnisse ausgeschlossen.

Vielleicht will dein Betrieb nur die Kündigung hinauszögern, weil die nächstmögliche Frist verstreicht, bis du die Kündigung neu abgegeben hast.

Mit der Floskel "zum nächst möglichen Zeitpunkt" offenbart man, daß man keine Ahnung hat, zu welchem Termin konkret eine Kündigung möglich ist.

Daher bietet sich an, ein konkretes und korrektes Datum zu verwenden.

Klar will der das Datum wissen, oder was wäre bei dir zum nächstmöglichen Termin?

Oder reicht es aus, das im Kündigungsschreiben selbst ein Datum angegeben ist?

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