Wer trägt die Kosten für den Austausch des Wasserhahns?

8 Antworten

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür zuständig, das Mietobjekt in Ordnung zu halten. Allerdings kann im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthalten sein, die so etwas bis zu einem festgelegten Betrag auf den Mieter abwälzt.

Gilt diese Kleinreparaturgrenze sofort ab Mietbeginn? Man könnte ja sagen, dass alle Kleinreparaturen beim Einzug des Mieters nicht gemacht werden und er dann so nach und nach erst einmal alles erneuern muss. Das wäre ja irgendwie auch ungerecht, oder?

@lilibet261

Gilt diese Kleinreparaturgrenze sofort ab Mietbeginn?

Wenn nichts anderes wirksam vereinbart ist, dann ja.

Man könnte ja sagen, dass alle Kleinreparaturen beim Einzug des Mieters nicht gemacht werden und er dann so nach und nach erst einmal alles erneuern muss. Das wäre ja irgendwie auch ungerecht, oder?

Dafür macht man eine Übergabe vor Beginn des Mietverhältnisses, wo Mängel dokumentiert werden und ggf. noch zu tätigende Reparaturen festgehalten werden.

@DarthMario72

Ok, danke. Damit ist es wohl eindeutig der Mieter, denn im Mängelprotokoll steht nichts drin und die Klausel wurde im Mietvertrag nicht wirksam beschränkt.

@lilibet261

Was meinst du mit "nicht wirksam beschränkt." Wie ist denn der genaue Wortlaut der Klausel?

@lilibet261

es ist eindeutig der Vermieter!

@DarthMario72

Die Instandhaltung der Mietsache ist grundsätzlich Sache des Vermieters (§ 535 BGB). 

Die vertragsgemäße Nutzung des Wohnraums als Wohnung wird durch den Mietzins abgegolten, das bezieht sich auch auf Reparaturen, die durch die normale vertragsgemäße Nutzung notwendig werden. Nur ausnahmsweise können Kleinreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden.

Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter die Küche kostenlos mitbenutzen darf, aber der Vermieter die Instandhaltung nicht trägt.

Dabei habe ich erhebliche Bedenken, ob das wirksam ist. Leider hast du ja bisher den genauen Wortlaut der Klausel noch nicht gepostet.

Es gibt in vielen Mietverträgen Klauseln die besagen, dass Kleinreparaturen bis zu einem Betrag x pro Jahr vom Mieter zu tragen sind. Da würde ich mal ganz genau das Kleingedruckte lesen...!!

In nehme an du wohnst zur Miete. Eigentlich muss solche Sachen, die in der Wohnung verbleiben der Vermieter zahlen. Aber es kann sein, dass in deinem Vertrag drinsteht, dass du pro Jahr eine bestimmte Summe selbst für reparaturarbeiten ausgeben muss. Ich glaube so teuer ist der Wasserhahn nicht dass du über diesen Betrag kommst. Dann musst du natürlich selber zahlen.

Im Mietvertrag ist geregelt, dass der Mieter die Küche kostenlos mitbenutzen darf, aber der Vermieter die Instandhaltung nicht trägt. Nun ist der Wasserhahn nach zwei Monaten kaputt. In diesem Fall müsste doch der Mieter zahlen, oder?

@lilibet261

Wo ist die Grenze? Wenn er nach 5 Monaten kaputt gegangen wäre, wenn die Backofenlampe nach 2 Woche durchbrennt? Wenn es sogar im Vertrag drinsteht, dass der Vermieter die Instandhaltung nicht zahlt, dann gilt es wohl vom ersten Tag an :-(

Das kann man locker selber machen einfach im Obi einen kaufen und fertig

davon ist dringend abzuraten.

@albatros

davon ist dringend abzuraten

Jedenfalls dann, wenn man sich nicht auskennt.

Die Küche ist mitvermietet, da sie sich bereits bei Mietbeginn in deiner Wohnung befand. Demzufolge, auch bei angebl. kostenloser Nutzung, ist der Vermieter für deren Funktionstüchtigkeit zum Mietbeginn und während der Mietzeit voll verantwortlich. Das betrifft sowohl erforderliche Reparaturen als auch evtl. Ersatz bei Ausfall von Teilen der EBK. Du wohnst erst 2 Monate und das Anschlusskaltwasserventil leckt. Du konntest dich bei Mietbeginn allerdings drauf verlassen, dass es in Ordnung ist, der Vermieter hätte das bei Rücknahme vom Vormieter bzw. vor Übergabe an dich prüfen müssen, ob die Küche sich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet.Dieses wird ja wohl nicht täglich überprüft und auch nicht täglich geschlossen und/oder geöffnet Es kann also nicht einer sog. Kleinreparatur zugeordnet werden. Du solltest den Mangel also schriftlich (per Einwurfeinschreiben) dem Vermieter zur Kenntnis geben und diesem eine Frist von max. 4 Werktagen ab Erhalt deiner Anzeige stellen. Gerät der V. in Verzug, darfst du selbst einen Handwerker beauftragen und dessen Gesamtkosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.