Abfluss der Dusche verstopft,darf Vermieter kosten abwälzen auf Mieter?Klausel wirksam?

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Ich kenne die Regelung so, dass es, wenn es sich um eine Verstopfung der Stichleitung (Leitung von der Duschwanne zur Hauptleitung), zu Lasten des Mieters geht, da diese Leitung ja nur durch ihn genutzt wird und er dafür verantwortlich ist sie auch in Ordnung zu halten. (z.B. gut Nachspülen um Haare etc.hinaus zu spülen).

Handelt es sich um eine verstopfte Falleitung (die Hauptleitung die das Abwasser von oben nach unten im Haus transportiert und auf die die einzelnen Stichleitungen zugehen) dann ist der Vermieter zuständig. Die gehört eben zum ganzen Haus und nicht zu einer einzelnen Wohnung.

Bevor man aber einen Klemptner holt kann man noch einiges selber machen. Entweder man baut den Siphon aus, macht ihn sauber und fährt mit so einer langen Rohrreinigungsbürste mal in die Leitung rein - oder man versucht mit etwas Druck (Dusche direkt am Ablauf aufsetzen und dann aufdrehen) die Verstopfung zu lösen. Auch solche Rohrreiniger können helfen eine Verstopfung zu lösen. Reinkippne, etwas Wasser nachlaufen lassen und dann Einwirken lassen - am besten über Nacht oder so. Oft werden da solche Verstopfungen, die meist aus Haaren und so bestehen, aufgelöst.

MaFy1  11.03.2016, 20:01

Danke, rohrreiniger schon probiert, nicht geholfen. Ich denke es liegt am syphon.also dann auf meine Kosten?! Mir fehlt das Werkzeug um allein dran rumschrauben zu können

Also, grundsätzlich sind diesbezügliche Kosten Reparaturkosten und somit mit der Miete abgegolten. Dem Vermieter habe ich Schäden zu ersetzen und dafür gibt es dann ja die Haftpflichtversicherung. Der Nachbar möge diese einbinden und dann wird er sehen, ob er für den Schaden verantwortlich ist. Eine Pauschalierung halte ich für nicht angebracht und die Klausel ist unwirksam, wenn der Mieter den Schaden nicht verursacht hat. Alles Gute.

Bei der Verstopfung eines Abflusses kommt es stets darauf an, was die Ursache ist. Diee kann auch nicht mit dem Hinweis, wenn es noch innerhalb der Abwasserleitung des Mieters erfolgt, sei dieser verantwortlich pauschal abgetan werden.

Verengungen und spätere Verstopfungen durch Verkalkungen sind Sache des Vermieters.

Im Einzelfall kann der Vermieter auch dann verantworlich sein, wenn das Gefälle der Abwasserrohre nicht ausreichend ist.

Der Mieter ist immer dann haftbar, wenn er den Schaden zu vertreten hat z.B. Haare führen zur Vertopfung, es werden Fette im WC entsorgt oder Hygieneartikel incl. Papiertaschentücher werden unsachgemäss über die WC-Ableitung entsorgt.

Eine Klausel im Mietvertrag - Du meinst wohl die Kleinreparaturklausel - trifft hier allerdings nicht zu. Der "tägliche Gebrauch" der Abwasserleitung durch direkten Zugriff" ist wohl hier nie gegeben.

Bei allen Mängeln in der Mietwohnung muss der Vermieter die Beseitigung/Behebung veranlassen.

Stellt sich heraus, dass der Mieter durch vertrags- oder treuewidriges Verhalten bzw. Gebrauch der Mietsache den Schaden/Mangel verursacht hat, so haftet der Mieter für die gesamten Kosten - unabhängig von der Höhe!

Man überlege mal logisch:

Frage: Warum kann eine Dusche "verstopft" sein?

Antwort: Üblicherweise nur von den "Hinterlassenschaften" des Mieters (z.B. Haare, Flusel und was da sonst so in den Abfluss gerät)

Wer hat den Schaden/Mangel verursacht?

Also wer muss dann wohl die Beseitigung des Schadens/Mangels bezahlen?

"Wenn die Dusche mal verstopft ist und das wasser nicht abläuft", Daraus geht definitiv nicht hervor, an welcher Stelle die Verstopfung existiert. Es ist deshalb müssig, hier darüber zu streiten und irgendwelche Zuordnungen (Kleinreparatur oder nicht) vorzunehmen. Natürlich ist immer der bzw. ein Mieter der Verursacher (es sei denn bauliche Mängel liegen vor). Durch den Gebrauch der Mietsache DUSCHE kommen selbstverständlich auch Haare in den Abfluss und können sich dort festsetzen. Ich habe bisher in keinem MV oder Hausordnung gelesen, dass der Mieter verpflichtet ist/wird, regelmäßig den Abfluss zu reinigen, er dürfte auch nicht unbedingt den erforderlichen Sachverstand zum schadlosen Öffnen des Abflusses haben. Auch sehe ich grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Einordnung bei Kleinreparaturen um eine evtl. Verstopfung auf Kosten des Mieters zu beseitigen. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 BGB). Ergo: Er muss auf seine Kosten die Verstopfung beseitigen. Bei grober Fahrlässigkeit sähe ich es natürlich auch so, dass der Mieter zum Schadenersatz (Reinigungskosten) herangezogen wird (z, B. wenn die Toilette nachweisbar als Müllschlucker benutzt wird). Das muss der Vermieter aber beweisen. Eine vorhandene Verstopfung berechtigt unter Umständen sogar zu einer Mietminderung. Grundsätzlich sollte eine schriftliche Mangelanzeige mit Fristsetzung erfolgen und gleichzeitig angekündigt werden, dass bei Verzug der Mieter selbst beauftragt und die Kosten mit kommenden Mietzahlungen aufrechnen wird.

albatros  25.11.2010, 19:27

Kleine Ergänzung: Eine Klausel im Mietvertrag des Inhaltes, dass der Mieter bei Verstopfungen die Kosten zu tragen hat, ist unzulässig bzw. unwirksam.