Muss ich meine Wohnung renovieren wenn ich länger als 10 Jahre darin gewohnt habe?

8 Antworten

Du musst nachsehen, was im Mietvertrag steht. Aber 12 Jahre nichts in der Wohnung gemacht!? Die meisten Mietvertäge, wie ich sie kenne, sagen aus, dass die Wände frisch und weiß gestrichen sein müssen, was ja nur bei einer Rauhfasertapete geht. Wenn es so drinsteht, musst Du es machen, da Du es mit deiner Unterschrift unter dem Mietvertrag akzeptiert hast.

Das kommt auf den Mietvertrag an, was genau da drinsteht.

Monstercake01 
Fragesteller
 07.02.2017, 01:45

(5) Der Mieter hat bei Auszug den Bodenbelag in einen einwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist beim Auszug regelmäßig nach einer mehr als vierjährigen Mietdauer fachgerecht abzuschleifen und zu versiegeln, soweit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt. Teppichböden sind beim Auszug fachgerecht zu reinigen. 

imager761  19.02.2017, 08:54
@Monstercake01

Und? Brauchst du eine Übersetzungshilfe?

Ist das Parkett durch Möbelrücken oder Zimmertiger verkratzt, von Besucher(inne)n mit Pfennigabsätzen oder bausteinewerfenden Kids vermackelt? Ist deine Teppichboden durch tropfendes Schmutzwasser beim Fensterputzen, Essens- bzw. Getränkeflecken oder als erweitete Malflächen gebraucht außergewöhnlich verschmutzt? Dann ist das zu beseitigen.

Gibt es eine Regelung, dass man nach über 10 Jahren keine
Renovierungsarbeiten leisten muss, oder hatten meine Verwandten nur
Glück?

Eine Verpflichtung zu Schönheitsreparturen besteht tatsächlich unabhängig der Mietdauer immer nur dann, wenn sie überhaupt wirksam vereinbart und durch Abnutzung fällig war.

Vlt. hat der Vermieter eurer Verwandten Abnutzung der Mietsache als mit Miete abgegolten betrachtete und keine Schönheitsreparaturklausel vereinbart oder die Wohnung unrenoviert zurückgegben akzeptiert, weil er vor Neuvermietung ohnehin modernisieren, umbauen oder grundsanieren wollte?

Dass eine Wohnung nach 10, gar 14 Jahre keinerlei Abnutzungsspuren zeigt, die eine mietvertraglich geschuldete Renovierung fällig machen, halte ich hingegen für ausgeschlossen.

Das Glück gehabt zu haben, dass eine unwirksame Klausel in ihrem Formularmietvertrag sie von dieser Pflicht befreite, als denkbar.

G imager761

Nein, eine solche Regel bzw. ein solches Gesetz gibt es nicht. Ob du eine Endrenovierung tätigen musst, hängt von dem Inhalt der Schönheitsreparaturklausel deines Mietvertrages sowie deren aktueller Rechtswirksamkeit ab. Außerdem müsste dir die Wohnung renoviert übergeben worden sein. Eine Quotenregelung (Abgeltungsklausel) zum Ende der Mietzeit wäre auch auflösend.

Bitte schreib oder fotografiere die entsprechenden Passagen und gib sie uns hier zur Kenntnis. Erst danach kann zuverlässig von Mietrechts-Experten GUTER RAT gegeben werden.

Das Parkett darfst Du schon einmal abhaken:

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/parkett.htm

Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden in Formularverträgen

Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine
Schönheitsreparatur sondern Instandsetzung. So die wohl einhellige
Meinung der Gerichte ( LG Berlin , Urteil vom 11. Februar 1992, Az: 65 S
176/91 ebenso AG Münster, Urteil vom 28. Juni 2002, Az: 3 C 1206/02
ebenso LG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01
(11), 1 S 14/01. Diese Arbeiten gehören grundsätzlich nicht
zu den Schönheitsreparaturen, deren Erledigung dem Mieter im
Mietvertrag von Wohnraum durch eine entsprechende Klausel aufgegeben
werden kann. Eine entsprechende Klausel benachteiligt den Mieter
unangemessen und ist daher unwirksam (OLG Hamm RE NJW-RR 1991, 844).
Handelt es sich also um normale Abnutzung, ist der Mieter nicht
verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, und zwar
auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag vereinbart worden
sein sollte. Anders verhält es sich aber bei Schäden am Parkett (siehe
weiter unten).

Und was steht sonst noch zum Thema Schönheitsreparaturen im Vertrag?

Monstercake01 
Fragesteller
 07.02.2017, 02:00

file:///var/folders/2y/y1kb4xfd2dj2w7ds4yq6sqj40000gn/T/com.apple.iChat/Messages/Transfers/IMG_0096-1.JPG

Monstercake01 
Fragesteller
 07.02.2017, 02:03
@Monstercake01

Vom Vermieter kam ein Brief mit folgenden Forderungen:
- sämtliche Löcher müssen fachmännisch verschlossen sein
- Wände und Decken müssen fachmännisch weiß gestrichen sein

imager761  19.02.2017, 08:41
@Monstercake01

Vom Vermieter kam ein Brief mit folgenden Forderungen:
- sämtliche Löcher müssen fachmännisch verschlossen sein
- Wände und Decken müssen fachmännisch weiß gestrichen sein

Völlig berechtigt, das wäre genau so zu leisten:-)

Wobei "fachmännisch" hier i. S. v. "fach- oder sachgerecht" gemeint wäre; du musst die Arbeiten demnach wie ein Fachmann, aber nicht durch einen solchen vornehmen lassen :-O

Zwar gehört das Verschliessen von Bohrlöchern in üblichem Umfang an sich nicht zur geschuldeten ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache.

Dein VM könte demnach bsplsw. die beiden Bohrlöcher im Bad nicht verschlossen verlangen, die für die Monage deines Spiegelschrankes erforderlich waren und nach dessen Abbau sichtbar blieben :-).

Aber zur sachgerechten Ausführung von  Anstrichen gehört diese Vorarbeit, Bohrlöcher zu verspachteln oder Setzrisse bzw. Spalten an Türrahmen mit Acryl auszufüllen, bei geforderter "sachgerechter Ausführung in mittlerer Art und Güte" dazu :-)

Seine Facharbeit müsste der Malermeister auch nachbessern, wenn nach dem Neuanstrich alte Bohrlöcher für den Kunden sichtbar blieben :-O

Auch die verlangte weiße Farbe wäre grunds. nicht zu beanstanden, soweit der Anstrich jetzt fällig wäre.

Zwar hätte er eine kürzliche Renovierung in einer "dezenten, hellen Farbe, die dem Geschmack der Mehrheit der Mietinteressenten entsprucht", etwa ein beige, hinzunehmen.

Aber wenn man eh streichen muss, dann eben auch (zumal in der günstigsten) weißen Farbe, die zudem ein Abkleben und zweistufiges Bearbeiten der Decken und Wände erspart :-)

G imager761

imager761  19.02.2017, 08:46

Das Parkett darfst Du schon einmal abhaken:

Sagt wer? Damit liegst du völlig daneben :-(

Dem Wortlaut im Halbsatz des Abs. 5, Satz 2 nach ist sie nur dann geschuldet, "soweit eine über den vertraglichen Gebrauch hinausgehende Abnutzung vorliegt".

Hiermit ist nun ausdrücklich eine Schadensbehebungspflicht von besplsw. Kratzern, Dellen usw. gemeint, die nun völlig unstreitig wäre.

G imager761