Muss ich renovieren und wenn ja, reicht Streichen?

Mietvertrag Klausel Schönheitsreparaturen Teil 1 - (Mietrecht, Mietvertrag, Mietwohnung) Mietvertrag Klausel Schönheitsreparaturen Teil 2 - (Mietrecht, Mietvertrag, Mietwohnung)

4 Antworten

Durch die Quotenregelung zum Ende der Mietzeit ist die Klausel unwirksam. Die Wohnung ist deshalb lediglich besenrein zurückzugeben (grob gereinigt, Fenster nicht geputzt und Bohrlöcher unverschlossen).

Durch die Quotenregelung zum Ende der Mietzeit ist die Klausel unwirksam.

Welche Quotenregelung? Welche Schlussrenovierung? Da macht sich der Fragesteller die Mühe, den Wortlaut widerzugeben und du lässt dennoch so einen hanebüchenden Unsinn raus :-(

Durch die Formulierung "in der Regel" sind die beispielhaften Fristen flexibel und es wird ausdrücklich auf die Zulässigkeit einer späteren Ausführung nach dem tatsächlichen Grad der Abnutzung verwiesen :-O

Die Wohnung ist deshalb lediglich besenrein zurückzugeben (grob gereinigt, Fenster nicht geputzt und Bohrlöcher unverschlossen).

Falsch. Erstattest du dem Fragesteller seine einbehaltene Kaution bei einer Befolgung dieses "Ratschlags"?

@imager761

hier sollte mein Kommentar stehen:

Da haben wir mal wieder einen typischen imager-Kommentar:
Unsachlich und noch dazu falsch. Ich hab das in letzter Zeit richtig
vermisst und glaubte, du bist ausgestiege. Leider zu früh gefreut. Denn
solche Kommentare sind überflüssig wie ein Kropf.

Lies die Fotokopien, dann weist du was eine Quotenregelung ist und
verfolge die Rechtsprechung des BGH. Der hat das genau so entschieden,
wie von mir ausgeführt.

@albatros

Noch einmal: Sowohl die mit Bezug auf Abnutzung weiche Fristenregelung wie die ausdrückliche Zusicherung, einer Zahlungsverpflichtung eines Abgeltungsbetrages zuvorzukommen, steht der wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen entgegen :-)

Deine unsachliche Polemik ersetz erneut keinen substantiierten Sachvortrag :-O

bzw. eine prozentuale Beteiligung falls zum Ende des Mietverhältnisses diese noch nicht wieder anfallen.

Das, die sog. Quotenregelung, hat der BGH für unwirksam erklärt.

Ansonsten ist die Schönheitsreparaturklausel wirksam.

Aus meiner Sicht ist die Wohnung auch im okayen Zustand, ausser dass gestrichen werden müßte.

Wenn Du das schon selbst feststellst, dann tu das doch.

und kann mich mein Vermieter auch zum Tapezieren zwingen (möchte ich auf keinen Fall, fällt aber unter die aufgezählten Schönheitsreparaturen)?

Das ist lediglich eine Erklärung was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist. Sind die vorhandenen Tapeten, bis auf den Anstrich, noch in Ordnung mußt Du nicht tapezieren.

Überhaupt nicht.

Der Nachmieter gestalltet die Wohnung sowieso nach seinem Geschmack.

Sofern keine grawierende Schäden vorhanden sind, darf keine Instandsetzung verlangt werden.

Instandsetzung und Schönheitsreparaturen sind 2 ganz verschiedene Schuhe.

Sind zu Mietende Schönheitsreparaturen nötig so hat der Mieter sie auszuführen, sprich die Wohnung in vertraglich vereinbartem Zustand an den Vermieter zurück zu geben.

Was der Nachmieter dann macht ist völlig wurscht.

Du bist mietvertraglich wirksam zu Ausführung von Renovierungsarbeiten verpflichtet, wie sie durch den Abnutzungsgrad erforderlich sind - während deiner Mietzeit, aber spätestens vor Auszug. Nach 8 Jahren selbst pfleglicher Nutzung ist davon auszugehen, das diese Schönheitsreparaturen fällig und damit geschuldet sind.

Neben Wand- und Deckenanstrichen von Wandbelägen umfasst das auch das Neutapezieren von Muster- oder Prägetapeten, das Lackieren der Innentüren, Fenster, Heizkörper und Fußleisten "in sachgerechter Ausführung mittlerer Art und Güte".

Meint Wandfarbe gleichmäßig deckend, mit sauber abgeklebten Übergängen auftragen, Altlacke für eine tragfähigen Neubeschichtung anzuschleifen und die Alttapete vollständig zu entfernen eben so, wie ein Fachmann das machen würde.

Lediglich die Abschlagsklausel einer unbezifferten Kostenbeteiligungsklausel ist nach BGH-Entscheid des Vorjahres unwirksam.

Dein VM dürfte dir gleichwohl nach fruchtlosem Ablauf einer zur Renovierung bestimmten Frist die Renovierungskosten eines Fachbetriebs nach dem günstigsten von drei vorgelegten Kostenvoranschlägen in Rechnung stellen sowie Mietausfälle einer deshalb nicht unmittelbar weitervermietbaren Wohnung als Schadensersatz herausklagen, sofern deine Kaution die nicht deckt :-O

Du bist daher gut beraten, rechtzeitig einen Besichtigungstermin mit dem VM zu vereinbaren und alle dabei festgestellten Mängel und erforderlichen Schönheitsreparaturen schriftlich festzuhalten und bis zur Übergabe sachgerecht abzuarbeiten.

G imager761


Lediglich die Abschlagsklausel einer unbezifferten Kostenbeteiligungsklausel ist nach BGH-Entscheid des Vorjahres unwirksam.

Du kannst mich hier gern korrigieren, aber ich habe mal gelernt, dass ein unwirksamer Teil der Schönheitsreparaturen (hier die Quotenregelungen) zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führt. Folglich wären hier gar keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Da haben wir mal wieder einen typischen imager-Kommentar: Unsachlich und noch dazu falsch. Ich hab das in letzter Zeit richtig vermisst und glaubte, du bist ausgestiege. Leider zu früh gefreut. Denn solche Kommentare sind überflüssig wie ein Kropf.

Lies die Fotokopien, dann weist du was eine Quotenregelung ist und verfolge die Rechtsprechung des BGH. Der hat das genau so entschieden, wie von mir ausgeführt.

@albatros

verfolge die Rechtsprechung des BGH. Der hat das genau so entschieden, wie von mir ausgeführt.

Hat er nicht. In der Entscheidung VIII ZR 285/12 vom 29.05.2013 erklärte der BGH die Quotenklausel zu Schönheitsreparaturen beim Auszug für unwirksam, in der ein Mieter nach nur 22 Monaten Mietzeit unabhängig eines konkreten Abnutzungsgrades pauschal zu einer Abgeltungszahlung von 3.055 EUR mietvertraglich verpflichtet war!

Hiermit würde der Mieter nach Auffassung des Senats unangemessen benachteiligt, da die Klausel so abgefasst war, dass
sie den Anschein einer bindenden Wirkung erweckt, womit sich der Mieter an den Kostenvoranschlag des durch die Vermieterin beauftragten Unternehmens halten muss und keine günstigeren Angebote einholen noch durch Eigenleistung diese Quote verhindern konnte.

In vorliegendem Fall ist das in § 12 Abs. 3 des MV nun ausdrücklich anders geregelt.

G imager761

@imager761

imager761, du solltest die neueste Rechtsprechung und nicht veraltete, berücksichtigen.

Mit Urteil des BGH vom 18.3.2015 (VIII 185/14) hat er seine bisherige Rechtsansicht  geändert.

Das hat zur Folge, dass mit einer Quotenregelung die gesamte Schönheitsreparaturklausel während und zum Ende der Mietvertragslaufzeit unwirksam wird (sog. Summierungseffekt).

Die Wohnung ist demzufolge lediglich unrenoviert zurückzugeben.

Hier ein Link zur näheren Betrachtung:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-bgh-rechtsprechung-zu-schoenheitsreparaturklauseln-az-viii-zr-viii-zr_067748.html

@albatros

Ich bleibe bei meiner Aufassung: der BGH hat unverändert ernmeut prozentuale Quoten gekippt, die für den M keiner verlässliche Kostenbelastung darstellt oder unanhängig einer durch Abnutzung geschuldeten Renovierung grundsätzlich fällig ist, selbst wenn er die Mietsache kaum oder pfleglich nutzte, hingegen keine, die der M durch regelm. vertragl. Renovierungen oder Eigenleistung vermeiden kann.

Ich denke, damit ist dem Fragesteller klar geworden, worin hier unterschiedfliche Rechtssauffassungen bestehen.

Zumal er eigentlich nur wissen wollte, ob Tapezieren mit dazu zählt.

@Imager: Leider ist es tatsächlich so, dass eine unwirksame Klausel bei den Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit der gesamten Klauseln zu Schönheitsreparaturen führt.

Ich finde, dass das einer der (vielen) Fälle ist, wo man sagen kann:

Rechtsprechung führt nicht zu Gerechtigkeit, denn immerhin hat der Mieter zum Zeitpunkt des Einzugs zugestimmt, dass er beim Auszug eine renovierte Wohnung hinterläßt.

Es ist wohl logisch, dass die Kalkulation einer Miete und die damit verbundenen evtl. Einnahmen aus der Vermietung höher ausfallen müssen, wenn klar ist, dass man als Vermieter nach Auszug eines Mieters wieder renovieren muss, obwohl das Mietverhältnis vielleicht nur eher kurze Zeit gedauert hat. Da die Entscheidung des BGH erst vor einem Jahr gefällt wurde, würde dem Vermieter hier ein bedeutender Schaden entstehen.

Dennoch würde ich der Fragestellerin dringend empfehlen, Löcher zu zu machen und zumindest die Wände und die Decken (sofern es keine Holz- oder Paneeldecken sind) ordentlich zu streichen.

Das führt am ehesten dazu, dass man gut aus dem Mietverhältnis raus kommt und auch die Kaution früher wieder zurück bekommt.

Als Vermieter würde ich schon auf Renovierung bestehen und wenn nicht renoviert wird, die Kosten von der die Kaution einbehalten. Sollte dann die Vermieterin klagen, würde ich es drauf ankommen lassen, denn gerade in diesem Fall ist es eindeutig, dass der Mieterin durch die Quotenregelung kein Nachteil entsteht und möglicherweise findet sich ein/e Richter/in, der die Mieterin zumindest auffordert, einem guten Vergleich zu zu stimmen oder falls das nicht funktioniert, sie doch zur Zahlung der Kosten verurteilt.