Stimmt es, dass im Mietvertrag ausdrücklich stehen muss, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde, damit die Klauseln zur Schönheitsreparatur wirksam werden?

3 Antworten

Ersatzweise kann auch das Übergabeprotokoll als Nachweis dienen in welchem Renovierungszustand die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde.

Ich muss also bei Auszug NICHT renovieren?

Das kann man so pauschal nicht beantworten. Bei übermäßiger Abnutzung oder bunten Wänden und Decken kann trotzdem ein Pflicht zur Renovierung bei Mietende bestehen.

Rechtssichere Antworten kann und darf nur ein Anwalt geben.

Hier gibt es lediglich Laienmeinungen.

Wieso braucht es einen Anwalt? Wenn das o.g. stimmt und nichts über einen "renovierten Zustand" bei Übergabe festgehalten wurde, dann ist das doch eine klare Aussage ... 

Es gibt auch kein Übergabeprotokoll. Sonst wäre ja etwas über den Zustand bei Übergabe festgehalten worden. Wir haben die Wohnung bei Einzug ganz normal weiß gestrichen. Und das ist sie heute noch. Auch sind keine außergewöhnlichen Abnutzungsspuren vorhanden.

@fabbsen

Ich habe nicht geschrieben das es einen Anwalt braucht, lediglich das nur ein solcher rechtssichere Antwort/Auskunft geben darf.

Wenn kein tatsächlicher Bedarf zur Renovierung besteht müßt Ihr auch nicht renovieren. 

Generelle Klauseln wonach bei Mietende ohne tatsächlichen Bedarf renoviert werden muß sind schon lange für unwirksam erklärt worden.

Lies hier

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoenheitsrep.htm

unter Klausel mit Endrenovierung und auch das Übrige zum Thema Schönheitsreparaturen.

Wenn im Mietvertrag bzw. dem Übergabeprotokoll nicht ausformuliert ist, dass die Wohnung renoviert an den Mieter übergeben wurde, gilt der Umkehrschluss: Die Wohnung wurde unrenoviert übergeben. Nur wenn der Vermieter trotzdem beweisen könnte, dass  die Wohnung renoviert übergeben wurde, hätte er Chancen eine renovierte Wohnung zurückzubekommen. Voraussetzung natürlich ist, dass dem nicht andere unwirksame Klauseln entgegenstehen.

... ok - das deckt sich ja mit dem was ich gefunden habe. 

Wie könnte denn eine Klausel lauten, die dem entgegensteht? Grundsätzlich - so steht es zumindest in dem was ich gefunden habe - sind damit ja alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen hinfällig. 

@fabbsen

sind damit ja alle Klauseln zu Schönheitsreparaturen hinfällig.

So ist die Rechtslage! Unrenoviert übernommen, unrenoviert zurück. Alle Klauseln zu SR sind damit unwirksam.

Renovierte Wohnung übernommen, renovierte Rückgabe, vorausgesetzt dass die Klauseln zu SR wirksam sind gemäß geltendem Recht. Dann hätte die Renovierungsfrage keinerlei Bedeutung. Sie entfaltet für den Mieter einen umfassenden Schutz vor unberechtigten Forderungen. Der Grundsatz lautet: Der Mieter braucht die Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurückgeben als er sie übernommen hat.

Selbst wenn lediglich an Fenstern der Lack abblättert, gilt das als Merkmal für einen unrenovierten Zustand einer Wohnung.

Hallo

dazu gibt es eine Entscheidung vom BGH. Der hat am 18.03.2015 dazu entschieden. Der Artikel erklärt das Urteil ganz gut:

http://www.verzeichnis-anwalt.de/ratgeber/rechtstipps/mietrecht/schoenheitsreparaturen.html

Es wird auch erklärt wer verpflichtet ist die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es gibt nur ein paar Ausnahmen, wenn der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Ist interessant wusste ich auch nicht, aber wird da gut erklärt.

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Viele Grüße

Emely