Dübellöcher überstrichen - keine Abhnahhme. Berechtigt?

6 Antworten

Nein, ist es nicht! Aber ein legitimer Versuch der Hausverwaltung, die sich hier Kosten ersparen, dem Vormieter überwälzen will. Wenn Du nur so kurze Zeit in der Wohnung gewohnt hast, so schuldest Du nur den Reparaturanstrich, also den Überstrich zur Abdeckung von Gebrauchsspuren. Das Schließen von Dübellöchern gehört nicht zum berechtigten Forderungsumfang des Vermieters, sofern hier nur übliche Dübellöcher (also z.B. kein über unzählige Dübel befestigtes Wandregal) in Rede stehen.

Der neue Mieter wird die Duebelloecher reklamieren und das moechte der Vermieter vermeiden. Wer Loecher bohrt hat sie auch sauber zu verschliessen, der Rest steht im Mietvertrag.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Gib die Wohnung so zurück wie du sie erhalten hast, dann gibt es keine Probleme, wenn der VM nach jedem Auszug Renovieren muß dann werden letztendlich die Mieten teuerer.


Besser wäre es , wenn man die Wohnung bei Einzug, nach dem eigenen Geschmack renovieren würde und beim Auszug, Löcher und Besonderheiten beseitigt und dann Besenrein zurück geben würde. Renovierungen bei Auszug werden idR mit dem billigsten Material gemacht und der neue Mieter muß alles noch mal machen.

Die Dübellöcher müssen vom Mieter bei Auszug nicht verschlossen werden. Darüber hinaus solltest du hier den genauen Wortlaut der SRK einstellen, dann gibt es konkrete Auskunft, was du musst oder nicht, sei so nett, ja? mfg v.albatros

klar weiß muss schon die gange fläche sein nicht hellweiß und dunkel weiß