Muss ich eine Ratenzahlung bei der Kaution ankündigen bzw. bescheid geben?

6 Antworten

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§ 551 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse, nicht aber für Studentenwohnheime oder Gewerbeobjekte. Dann wäre dies zwingendes Recht.

Darauf muss man den VM nicht hinweisen, sollte ihm aber im eigenen Interesse die Rechtslage erläutern wenn davon auszugehen ist, das er etwas anderes erwartet oder rechtsirrig festgelegt hat.

Was hindert dich, den üppigen Platz unter Verwendungszweck deiner Überweisungen zu nutzen: "Mietkaution 1. (2., letzte) Teilzahlung n. § 551 II 2 BGB"?

G imager761

Bobbymowick 
Fragesteller
 24.02.2019, 05:38

Geht um eine normale 1 Zimmer Wohnung, also keine Studentenwohnheime oder Gewerbeobjekte.

Was hindert dich, den üppigen Platz unter Verwendungszweck deiner Überweisungen zu nutzen: "Mietkaution 1. (2., letzte) Teilzahlung n. § 551 II 2 BGB"?

Nichts hindert mich daran, so hätte ich mir das ehrlich gesagt auch vorgestellt.

imager761  24.02.2019, 05:46
@Bobbymowick

Eben, so informiert man den VM über die Wahrnehmung seines Teilzahlungsrechts, bevor er völlig überflüssigerweise auf das schmale Brett Mietrückstand, gar fristlose Kündigung kommt und alles ist gut :-)

Gerhart  24.02.2019, 09:29
@imager761

Hier müsst das schmale Brett aber "Kautionsrückstand" genannt werden.

Es reicht wenn bei der Überweisung im Betreff "1. Teilzahlung, 2. Teilzahlung" usw. steht.

Im guten einvernehmlichen Miteinder zwischen Mieter und Vermieter würde ich schon darüber mit ihm sprechen

ChristianKlaus  24.02.2019, 03:34

ich meinte: Miteinander

Bobbymowick 
Fragesteller
 24.02.2019, 03:44
@ChristianKlaus

Ja das ist mir klar :)

Meine deswegen ja das es hier um das "muss" geht. Finde aber das man als Mieter solche Sachen wissen sollte da eine Kaution ja schon sehr hoch sein kann.

Natürlich spricht man miteinander.

Die Wahrnehmung deines Rechtes musst du nicht ankündigen. Du zahlst genau so wie es das Gesetz erlaubt und du schon sehr richtig erkannt hast.

Bitte immer Zahlungsbeleg (separat) sichern.