Abmahnung wegen ausbleibender Nachzahlung der Nebenkosten

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Wie schon die anderen schrieben, kannst Du hier nicht mit einer Abmahnung vorgehen, sondern musst einfach eine Mahnung schreiben. Text könnte wie folgt lauten:

Nach meinen Unterlagen wurde die Nebenkostenendabrechnung vom ..... in Höhe von Euro .... von Ihnen noch nicht beglichen. Ich fordere Sie deshalb auf, den noch offenen Betrag in Höhe von Euro .... bis spätestens 30.11.2012 auf das Konto Nr. ..... bei der .... (Bankname mit BLZ) zu überweisen. Nach fruchtlosem Verstreichen des Termins wäre ich leider gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Rechtliche Schritte wären in so einem Fall die günstigeste Variante selber einen Mahnbescheid beim Amtsgericht zu beantragen. Kostet ab Euro 25,- aufwärts, abhängig von der Forderungshöhe.

Dass Du die Kaution bereits komplett ausbezahlt hast, war natürlich nicht so klug, da Du rund 10 % hättest einbehalten können. Es lässt sich jetzt aber nicht mehr ändern. Also: Mahnung schreiben, bis 30.11. auf Zahlung hoffen und falls nichts kommt: Mahnbescheid.

Kirschlocke  14.11.2012, 11:24

Nachtrag: Ich hatte noch nachträglich was hinzugefügt, wurde aber irgenwie nicht gespeichert. Deshalb hier noch mal.

Die Mahnung musst Du nicht zwingend per Einschreiben oder unter Zeugen verschicken. Der Ex-Mieter muss die NK-Endabrechnung, sofern Du sie ihm auch zugeschickt hast und ein angemessener Bearbeitungszeitraum (2-3 Wochen) seit dem vergangen sind, bezahlen. Das ist Fakt. Eine außergerichtliche Mahnung, so wie Du sie ihm schicken willst, ist keine zwingende Voraussetzung, um die Forderung per Mahnbescheid eintreiben zu dürfen, sondern lediglich ein Entgegenkommen Deinerseits. Falls also bis zum 30.11. kein Geld gekommen ist, kannst Du den Mahnbescheid problemlos beantragen.

Eine Abmahnung kannst du nur einem aktuellen Mieter zustellen, weil die Abmahnung den letzten Schritt vor der Kündigung darstellen sollte. Das Mietverhältnis ist definitiv beendet, aber der ehemalige Mieter ist nun dein Schuldner, weil du nachweisen kannst, dass aus dem Mietverhältnis durch Abrechnung der Nebenkosten Nachzahlungen als Forderungen entstanden sind. Dabei spielt die volle Rückgabe der Kaution keine Rolle. Zur Fristenwahrung der Verjährung deiner Forderung kannst du nach einer fruchtlosen MAHNUNG nur die gerichtliche MAHNUNG folgen lassen. Diese Mahnung basiert nun wirklich auf einem lupenreinen Vordruck..

Mietrecht ist wie jedes andere Recht eigentlich eine Ware, die man in der Marktwirtschaft käuflich erwerben kann. Einen Ratschlag, den Du hier bekommst, kannst Du also nicht belastbar verwenden. Das will ich dir nur vorausschicken. Wenn Du hier verläßlich erledigen willst, kommst Du an einem Fachanwalt nicht vorbei (Rechtsberatungsgesetz).

Aber mal zur Sache:

Vorlagen sind hier ohnehin kritisch zu bewerten, da sie regelmäßig nicht den konkreten Fall berücksichtigen. Hier kommst Du weiter, wenn Du ein passendes Schlagwort in die Suchzeile eingibst und eigenständig der Ergebnisse auswertest. Das bringt dich zuweilen sogar weiter als die Einbeziehung eines Anwalts, weil Du den ja auch noch allles "dezidiert" erklären mußt... und ob er dich sorichtig versteht, steht auch auf einem anderen Blatt. Jedenfalls wird der aber regelmäßig nicht das Internet nach aktuellen Rechtsbezügen durchforsten und für dich mithin das Optimum herausfiltern. Der nämlich zehrt von seinem eigenen Wissenstand und dem, was er autodidaktisch an Information zuläd. Also warum nicht selbst einlesen; das bildet weiter! Und Du behälst die Sache in der Hand - ggf. kannst Du später immer noch - sofern unvermeidlich - einen Anwalt hinhzuziehen.

In deinem Fall liegt das Problem genau da, wo Du es selbst schin ausgremacht hast. Die Sicherheit (Kaution) nämlich, die mietrechtlich zweckbestimmt genau für solche Fälle eingeführt wurde, hast Du voreilig bereits preisgegeben. Nun mußt Du im Wege (zivilrechtlicher) Auseinandersetzung eben nachzuarbeiten versuchen. Wobei Du hier einen eindeutig ausgewiesenen Rechtsgrund ja hast. Eine Betriebskostenabrechnung, sofern inhaltlich und der Form (also auch in der Frist geliefert) einwandfrei, wird immer für den im Abrechnungszeitraum verantwortlichen Mieter fällig. Es sind immerhin seine Kosten (Schuldrecht).

Es genügt, wenn die BK-Abrechnung dem btr. Mieter an seine neue Wohnanschrift nachgesendet wird. Die Forderung hat hier eindeutig noch die Hausverwaltung zuständig für die Adresse, in der der Mieter diese Kosten verursacht hat. Zahlt der Miter nicht fristgerecht auf das verwiesen Konto, kommt er nach 30 Kalendertagen ab Zugang Kraft Gesetz in Verzug und ist dann sogleich (also ohne Mahnwesen vorweg) von Klage bedroht, wobei er die Kosten des Rechtsweges zudem zu tragen hätte. Dies sollte dem Mieter klar sein, den Vermieter trifft hier keine Verpflichtung, den Mieter gesondert darüber aufzuklären (Unwissenheit scvhützt vor Strafe nicht; hier die Zusatz-Kosten). Also einfach die übliche Abrechnung, eben nur an die neue Adresse des Mieters zusenden und FERTIG.

Da brauchst Du keine Vorlage.

Schreibe an deinen Vermieter und gib an:

  1. Grund (Mietzeitraum, Abrechnung vom ...)

  2. Höhe der Nachzahlung

  3. Termin bis zu dem das Geld da sein soll.

  4. Dein Konto

Schicke das per Einschreiben/Rückschein. Wichtig: Hole Dir einen Zeugen, der sieht dass Du Deinen Brief in das Kuvert steckst und dann zur Poststelle gebracht hast. Grund: Keine Ausrede des Vermieters möglich: Den Brief habe ich nie bekommen oder das Kuvert war leer. Macht eine Notiz und Namen drunter. als Zeugenprotokoll.

Viel Erfolg. John

phil123 
Fragesteller
 14.11.2012, 01:05

Zunächst einmal danke, allerdings hast du leider meine Frage nicht genau gelesen, denn ich will einen Mieter abmahnen, nicht umgekehrt ;-)

Ich konkretisiere nocch mal ganz deutlich: Mieter ist längst ausgezogen. Die NK waren höher als die Vorauszahlung. NK-Abrechnung kam erst nach Auszug.

PS: Und ich könnte mir ja noch grob vorstellen was auf das Schreiben muss, nur nicht, wie ich es rechtssicher gestalte :-)

Eine Abmahnung kannst du hier nicht veranlassen.

Mahne den Schuldner unter Setzung einer eindeutigen Zahlungsfrist (bsp. der Ausgleich der Forderung wird bis zum 21.11.2012 erwartet) an. Danach veranlasst du einen gerichtlichen Mahnbescheid,