Muss ich als Zeuge vor Gericht angeben was ich beuflich mache bzw. wer mein Arbeitgeber ist?

9 Antworten

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Wer als Zeuge bei Gericht geladen ist, muss erstens erscheinen und zweitens auch aussagen. Diese Pflicht wird in § 48 Abs. 1 StPO beschrieben.

Die Aussage verweigern können nur bestimmte Gruppen von Personen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist in den §§ 52 ff. StPO festgelegt. Es steht beispielsweise bestimmten Angehörigen des Beschuldigten zu.

Darüber hinaus hat man als Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn man sich selbst oder einen Angehörigen mit der Aussage belasten würde.

Es gibt zwar sog. Zeugenschutz (vgl. § 68 StPO), doch dieser hat enge Grenzen. Dein Fall dürfte allerdings nicht darunter fallen.

Deinen Beruf wirst du als Angabe zu deiner Person ohnehin nennen müssen (§ 68 Abs. 1 StPO). Ob du darüber hinaus angeben musst, bei welchem Unternehmen du arbeitest, kommt auf den Fall an. Ist es für den Fall von Bedeutung, musst du auch auf diese Frage antworten.

Die Wahrheit im (Straf-)Prozess ist hier in Deutschland ein hohes Gut. Daher bestehen solche Wahrheits- und Aussagepflichten, denen man nachkommen muss. Könnte jeder einfach so darüber entscheiden, was er vor Gericht sagt und wozu er gerade mal keine Lust hat, etwas zu sagen, würde die Arbeit von Gerichten sehr erschwert werden.

Ich verstehe deine Angst, doch in den meisten Fällen wird sie unbegründet sein. Falls der Richter dich fragt, in welchem Unternehmen du arbeitest, kannst du ihm deine Sorge mitteilen; dann musst du sehen, wie sich der Richter entscheidet. Wahrscheinlich musst du die Frage dennoch beantworten. Der Angeklagte wird - wenn er es denn will - so oder so herausfinden, wo du arbeitest. Das ist heutzutage schließlich nicht ganz so schwierig.

Falls du willst, kannst du dir einen Anwalt als sog. Zeugenbeistand (§ 68b StPO) für die Aussage mitnehmen. Das kostet natürlich Geld.

Bei einem Zeugen ist es nicht wahrscheinlich, dass nach dem Arbeitgeber gefragt wird.

Sollte das aber passieren, kannst Du dem Richter natürlich die Befürchtungen nennen udn er wird dann bestimmt verzichten, ausser es wäre für den Fall wichtig

Wenn es für das Verfahren nicht relevant ist, wird nicht gefragt bei wem Du arbeitest.

Wenn es für das Verfahren relevant ist und Du vom Richter gefragt wirst, dann musst Du die Frage auch beantworten.

Die Angaben zur Person muss der Zeuge immer machen, das hat nichts mit Zeugnis- oder Aussageverweigerung zu tun. Und dazu gehört laut StPO auch die Angabe des Berufs. Nach meiner Erfahrung wäre die Angabe Azubi zu wenig, es würde zumindest noch nach der Branche gefragt. (also z.B. Ausbildung als Mechatroniker)

Wenn das ein Problem darstellt, weil es z.B. im Umkreis nur ein Unternehmen der entsprechenden Branche gibt, würde ich wirklich versuchen, vorher mal mit dem Richter darüber zu sprechen, was du befürchtest und ob die Angabe in der Verhandlung entsprechend weit gefasst werden kann. Viele Richter sind da sehr kooperativ.

Bei uns im Gericht gibt es auch eine Zeugenbetreuung, die den Zeugen bei solchen Fragen weiterhilft. Vielleicht bei dir etwas Ähnliches?

Nein brauchst du nicht du mußt nur Angaben zu deiner Person machen mehr nicht. Bringe für das Zeugengeld eine Arbeitsausfallbescheinigung deiner Firma mit sonst bekommst du kein Geld.

Falsch. Vor Gericht hat man auf Fragen zu antworten. Lediglich Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (zB Verwandte) müssen nur Angaben zur Person machen und dürfen darüber hinaus jede Aussage verweigern.

Besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht, so muss man auf die gestellten Fragen antworten. Wenn dabei eine Rolle spielt, in welchem Unternehmen der Zeuge arbeitet, so muss auch diese Frage beantwortet werden.

@Friedel1848

Wir sprechen hier über die Angabe der Arbeitsstelle mehr nicht. Natürlich muß man aussagen vor Gericht.

@Kreidler51

Okay sorry, dann habe ich dich falsch verstande ;)

Man muss bei den Angaben zur Person lediglich Vorname, Nachname, Alter, Beruf und Wohnort angeben, nicht den Arbeitgeber selbst.

Sollte danach natürlich gefragt werden, muss die Frage beantwortet werden.

Es ist mein Halbbruder,heißt das ich kann es dann verweigern?

@bayern91tag

Ja das heißt es. Halbgeschwister sind mit dir "in der Seitenlinie" verwandt, und das nicht über das Maß hinaus, das in § 52 StPO angegeben ist.

Das bedeutet, ist der Angeklagte dein Halbbruder, dann kannst du gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Aussage verweigern.