Muß ein Hausverbot schriftlich erfolgt sein und wie lange gilt ein Hausverbot?

9 Antworten

mündlich reicht.

Aber natürlich kann man es auch schriftlich machen, formlos, einfach hinschreiben, was mündlich gesagt wurde!! Also je nachdem. Wenn Du es schriftlich möchtest, dann mach es oder verlang es, je nachdem...aber wenn DU es verlangen musst, weiß ich nicht, ob Du es schriftlich bekommst, kommt auf den andern an...

Wenn eine Privatperson dir Hausverbot erteilt dann geht das auch mündlich. 

Ein kleines Geschäft mit 1-2 Mitarbeitern reicht es ebenfalls mündlich.

Ein Discounter wird ein Lichtbild von dir machen und seine Mitarbeiter darauf schulen, diese Person nicht einzulassen.

Schriftlich muß hier nichts erfolgen, da jede Privatperson oder Firma Hausrecht hat und dich rein oder nicht rein lassen kann wie es ihr beliebt.

Auch gibt es keine Fristen. Discounter machen das aber manchmal um Kunden zu halten.

Ein Discounter wird ein Lichtbild von dir machen

Wie bitte? Dem würde ich aber ganz gepflegt auf die Finger klopfen.

Datenschutz, Schutz der Privatsphäre, Recht auf das eigene Bild

Da würde sich der Discounter aber ganz schön die Finger verbrennen!

@hauseltr

Wozu gibt es überwachungskammeras. Normalerweise müssen die Bilder innerhalb von 24 Stunden Gelöscht werden, Ja. Aber sie sind auch Beweismittel, wenn etwas passiert. Sollte also ein Grund für den Hausfriedensbruch vorliegen, gibt es auch einen Grund die Bilder zu speichern. Natürlich dürfen sie nicht veröffentlicht werden aber Intern und vor Gericht sind sie nutzbar.

Hab die Frage durch Zufall entdeckt.

Ein Hausverbot kann eine beliebige Dauer haben und mündlich erfolgen. Allerdings ist es so, dass ein mündliches Hausverbot natürlich nur mittels einer Sachlage bewiesen werden kann, weshalb es schriftlich erfolgen sollte.

Schilder wie „Zutritt für Unbefugte verboten“ oder ein rundum umzäuntes Grundstück gleichen übrigens einen Hausverbot, da es ebenfalls Aufforderungen zum Verlassen eines Grundstückes sind.

Nach eidgenossenschaftlichen Recht sieht es de facto übrigens anders sein, denn in der Schweiz muss dazu einsehbar sein, wer ein Hausverbot ausgeteilt hat und dazu eine Begründung erfolgen, welche dazu nicht verfassungswidrig sein darf (das wäre eine Begründung wie „Schwarze und Behinderte dürfen das Grundstück nicht betreten). In Deutschland gibt es dazu das nutzlose AGG.

nein, reicht mündlich und es gilt so lange, wie der typ es möchte

und es kann auch völlig grundlos ausgesprochen werden

völlig grundlos darf es in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen allerdings nicht sein.

Grüße, ---->

Der Inhaber des Hausrechts kann und darf ein Hausverbot auch mündlich aussprechen, schriftlich muss nicht sein! Machen aber zb Läden, wenn ein HVB wegen Diebstahl ausgesprochen wurde, in der Regel trotzdem. Dann haben sie im Ereignisfall auch ein Beweismittel  in der Hand weil ein Wiederkommen dann Hausfriedensbruch wäre.