Muss ein ehemaliger HartzIV- Empfänger die Leistungen zurück zahlen wenn er geerbt hat?

10 Antworten

Mal vorausgesetzt man würde wissen wann ein Erbe zu erwarten ist und man würde beim Ableben des Erblassers nicht mehr im Leistungsbezug stehen,dann würde hier gar nichts passieren,wenn man seine Leistungen für die Vergangenheit zu recht bezogen hat,es würde also keine Rückforderung geben !

Selbst wenn der Erbfall im Leistungsbezug eintreten würde könnte für die Vergangenheit nichts zurück gefordert werden,erst ab dem Monat wo er Erbfall eingetreten ist.

Dann käme es darauf an ob das Erbe schon zur Verfügung steht,also Bargeld auf dem Konto eingehen könnte bzw.schon wäre oder evtl.erst verwertet werden müsste,also z.B. ein Haus verkauft werden müsste und dann auf die Erben verteilt werden müsste.

Im zweiten Beispiel würde man ab da Leistungen nur noch in Form eines zinslosen Darlehens bekommen und wenn das ganze dann zugeflossen ( Zuflussprinzip ) ist,also auf dem Konto eingegangen ist wird es dann zu Rückforderungen kommen.

Wenn es schon zugeflossen ist käme es dann auf die Höhe des Erbes an,dass würde dann beim ersten Beispiel zutreffen,würde das Erbe dann geringer als die monatliche Leistung sein würde es in einem Betrag angerechnet.

Es könnte dann unter Umständen die 30 € Versicherungspauschale geltend gemacht werden,wenn man noch keine Freibeträge auf Einkommen bekommen würde,auch könnte man z.B. noch den monatlichen Betrag für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen absetzen.

Würde das Erbe dann höher als die monatliche Leistung sein dann muss dieses zwingend auf einen Bezugszeitraum von 6 Monaten verteilt werden.

So können dann z.B. 30 € Versicherungspauschale mal 6 Monate = 180 € rauskommen,die man dann erst mal absetzen könnte.

Dann würde der Rest durch 6 Monate geteilt,wenn dann kein Leistungsanspruch mehr bestehen würde muss auch der evtl.anfallenden Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung berücksichtigt werden,den man dann ja selber zahlen müsste.

Besteht dann immer noch kein Leistungsanspruch würde man 6 Monate aus dem Bezug fallen und danach müsste neu geprüft werden.

Dann ist aber aus dem einmaligen Einkommen dann Vermögen geworden und darf bis zum Schonvermögen nicht mehr angerechnet werden.

Beim Jobcenter würden das derzeit noch min. 3100 € + einmalig 750 € für notwendige Anschaffungen sein,allgemein gilt,pro vollendetem Lebensjahr 150 € + diese einmaligen 750 €.

Die Aktion hat ja dann zumindest den Vorteil, dass der Betroffene nun wieder arbeitet und sich seinen Unterhalt selber verdient

Zunächstmal muß Harz 4 nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil die Bedürftigkeit später wieder entfällt. Eine Erbschaft ist als einmaliges Einkommen zu wertenund auf einen oder genau 6 Monate verteilt anzurechnen ist wenn der Erbfall (= Tod des Erblassers) in den Leistungsbezug fällt. Hierbei kann maximal die Bedürftigkeit und damit der Harz 4 Anspruch entfallen.


Ein HartzIV-Empfänger geht kurz bevor die Erbschaft ansteht schnell wieder arbeiten,

Ein Harz 4 Empfänger hat grundsätzlich ohnehin die Pflicht sich eine Arbeit zu suchen. Wenn ihm nachzuweisen ist, das die Bedürftigkeit bewust herbeigeführt wurden ist, was aber die der Praxis extrem schwer sein dürfte, wären Rückforderungen in der Tat möglich. Das hat aber nichts mit der Erbschaft zu tun.

Das wenn nach einer Erbschaft die Bedürftigkeit entfallen ist, die Arbeit finanziell besonders attraktiv ist, ist eine andere Frage.





Es kann der Person wenn er arbeiten ist und der antritt des Erbes nach dem Arbeitsbeginn liegt nichts passieren! Nur wenn er jetzt vor hat wieder in die Hartz 4 Geschichte zurück zu gehen dann sieht es anders aus denn dann würde das erbe als einkommen mit angerechnet.

Ich bin kein Rechtsexperte und möchte einmal eine Vermutung in den Raum stellen, die gerne durch sachkundige Auskünfte bestätigt oder revidiert werden darf:

"Einmal zu Recht bezogene Sozialleistungen sind nicht rückwirkend erstattungspflichtig, wenn sich die Vermögensverhältnisse verändern."

Wenn aber ein Hartz-IV-Empfänger eigentlich arbeitsfähig ist und auch durch eine kleine Bemühung schnell Arbeit finden könnte, wenn er nur wollte, dann ist es unredlich von ihm, sich auf seinem Hartz-IV-Status auszuruhen und die Angebote des Jobcenters durch Tricks abzuschmettern, um nicht arbeiten zu brauchen.

Das hat dieser in der Fragestellung behandelte Proband anscheinend gemacht, bevor ihm die Erbschaft "drohte".