Muß der Vater Kindesunterhalt zahlen, wenn...?

5 Antworten

Die Idee ist, daß wir diesen Unterhaltsvorschuß vermeiden wollen. <

Warum das? Der Vater kann eben keinen Unterhalt zahlen, die Mutter soweit auch nicht. Also beantragt die ALG 2 beziehende Mutter das. Ist soweit doch kein Problem. Wird dann mit dem Regelsatz der Bedarfsgemeinschaft (also Mutter+ Kind) verrechnet.

Vermeiden lässt sich das wohl soweit nicht, ausser der Vater geht arbeiten um diesen Unterhalt zu zahlen.

Er ist dem Kind gegenüber per Gesetz unterhaltspflichtig , grundsätzlich ggf. auch der Mutter gegenüber ,mit Betreuungsunterhalt. Ob er UH-zahlungsfähig ist, ist eine andere Geschichte. Es besteht eine erhöhte Erwerbsobligenheit, d.h. er muss verstärkt versuchen , Jobeinkommen zu erzielen und muss ggf. auch entsprechende Bemühungen nachweisen können. -

Wohnen sie zusammen, bilden sie automatisch eine Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen beider Eltern wird für die Bedarfe der gesamten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. - Getrennt wohnend und im ALG2-Bezug sind "nur" sein ALG2-Regelsatz/ Unterkunftskosten unpfändbar ; darüber hinausgehendes Einkommen muss ggf. für den Kindesunterhalt eingesetzt werden. Hat er Erwerbseinkommen, wird von ihm gezahlter titulierter/notariell beurkundeter Unterhalt bei seiner Einkommensanrechnung abgesetzt http://hartz.info/index.php?topic=17.0 -

Larah10  17.12.2012, 14:13

Unterhaltsvorschuss ist eine ALG2-vorrangige Leistung. Beantragt die Mutter den UH-Vorschuss nicht ihrerseits , wird ggf. das Jobcenter selber aktiv (-> Anspruchsübergang § 33 SGB II ; siehe auch § 5 Abs. 3 + Randziffern 5.10 und 5.11 hier http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-05-SGB-II-Verhaeltnis-and-Leistungen.pdf )

Larah10  17.12.2012, 15:31
@Larah10

Kosten des Umgangsrechts sind auf Antrag in angemessenem Umfang durch das Jobcenter zu übernehmen. Siehe Punkt 6.3 "Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts " http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-21---11.04.201.pdf ; dort auch zu ggf. halbem Mehrbedarf: Randziffer 21.68 b.

Und: Während das Kind sich beim "getrennten" Elternteil aufhält, besteht für die Zeit dieses Aufenthaltes eine Bedarfsgemeinschaft des Kindes mit ihm = ein entsprechender Leistungsanspruch nach SGB II. - Bei regelmäßigem Kindesaufenthalt beim getrennten Elternteil ggf. auch Anspruch auf eine größere Wohnung.

Wenn der Vater mit dem Kind zusammen wohnt, muss er natürlich kein Unterhalt zahlen. Ebenso ist es, wenn das Kind bei beiden Elternteilen gleich oft ist.

Wenn die Eltern beide Harz IV beziehen, dann muss der Vater erstmal kein Unterhalt zahlen, solange er kein zusätzliches Einkommen erzielt.

Die Mutter ist dann aber verpflichtet Unterhaltsvorschuss zu beantragen, da dies eine "vorrangige Leistung" ist. Wenn sie sich jedoch weigert, dann kann das Unterhaltsvorschuss trotzdem in der Höhe, in der es ihr zustehen würde, angerechnet werden.

casilein  17.12.2012, 11:58

Zu erwähnen noch, dass der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beim Vater eingefordert wird - wenn der nicht zahlen kann, baut er Schulden auf.

Arbeitet der Vater, wird der Unterhalt, den er zahlt, nicht auf Leistungen des Jobcenters angerechnet. Es erhöht sich also sein Freibetrag.

Larah10  17.12.2012, 14:05
@casilein

Wenn sie sich jedoch weigert, dann kann das Unterhaltsvorschuss trotzdem in der Höhe, in der es ihr zustehen würde, angerechnet werden

Nein.. eine fiktive Anrechnung ist nicht möglich/ zulässig ;) Ggf. wird das Jobcenter selber aktiv und macht den Anspruch geltend, falls die Mutter das nicht ihrerseits anleiert.

er ist nicht leistungsfähig, wenn er H4 erhält. Wenn die KM auch H4 erhält, ist sie gezwungen, ihren Anspruch gegen der Kindesvater gerichtlich durchzusetzen, weil H4 nachrangig ist. das Sozialamt geht so zusagen nur in Vorleistung und holt sich das Geld beim Vater später wieder, falls es dort etwas zu holen gibt. mfg,

Der Satz der Grundsicherung reicht ja gerade für ihn persönlich aus. Wovon soll er dann Unterhalt zahlen?. Der Mutter bleibt gar nichts anderes übrig als den Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Der wird für längstens 72 Monate gezahlt. Das Amt wird dann später versuchen, diesen Vorschuss von ihm wieder einzufordern.

Wo nichts ist, hat der Kaiser sein Recht verloren