Kann man während der Wohlverhaltensphase Kindesunterhalt pfänden

3 Antworten

Im Grundsatz gilt erst einmal, dass während der Insolvenz keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern möglich sind (Vollstreckungsverbot). Beim Kindesunterhalt gibt es aber die Besonderheit, dass hier "tiefer" gepfändet werden kann. D.h. bei einer Pfändung wegen Unterhalt kann eine niedrigere Pfändungsfreigenze für den Schuldner festgesetzt werden. Es sieht dann so aus, dass alles, was über der regulären Pfändungsfreigrenze liegt, an den Insolvenzverwalter und alles was zwischen dieser regulären Pfändungsfreigrenze und der festgesetzten Pfändungsfreigrenze für Unterhaltsansprüchen liegt, an den pfändenden Gläubiger fließt.

Der laufende Kindesunterhalt geht vor. Er kann deshalb auch vollstreckt werden.

Der Treuhänder müsste auch darüber informiert werden.

 

Laufenden Unterhalt außerhalb des Insolvenzverfahrens einklagen

Unterhaltsberechtigte sind im Insolvenzverfahren bezüglich des laufenden Unterhalts als Neugläubiger zu behandeln, da der Anspruch auf Grund einer Anspruchsnorm stets neu entsteht (MüKo-InsO-Schumann,§ 40 Rn. 1). 

https://www.iww.de/fk/archiv/unterhalt-verbraucherinsolvenzverfahren-und-unterhalt-f13886

Laufender Unterhalt kann während der Wohlverhaltensphase vollstreckt werden. Durch die Unterhaltspflicht erhöht sich ja auch der unpfändbare Teil des Einkommens. Und für Unterhalt gelten die Allgemeinen Pfändungsfreigrenzen nicht.

Unterhaltsanspruche die vor der Insolvenz entstanden sind, sind zur Tabelle anzumelden und werden von der Restschuldbereiung erfaßt. Neue Schulden bleiben natürlich bestehen.